EINLEITUNG. 1. Ursprung der Berggerichtsbarkeit. § 1. Als sich seit dem frühen Mittelalter eine höchst be deutsame Entwicklung des Bergbaues auf deutschem Boden vollzog, geschah dies auf der allgemeinen Rechtsgrundlage der Regalität und der Bergbaufreiheit. Mit diesen beiden Begriffen, welche besagen, daß die wirtschaftlich wertvollen Mineralien der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zu gunsten des Regalberechtigten entzogen waren und ihre Ge winnung einem jeden Bergbaulustigen freistand, trat ein eigenartiger Rechtszustand in Erscheinung, dessen mannig faltige Auswirkungen eingehender Regelung bedurften. Es paßte sich den Sonderverhältnissen des Bergbaues, die sich zugleich aus den erheblichen Schwierigkeiten des technischen Betriebes und den dadurch veranlaßten besonderen Bedürf nissen der Bergbautreibenden ergaben, eine eigene Rechts bildung an, welche als ein erstes Industrierecht verstanden werden kann. Schutz und Pflege des aus diesen Wurzeln hervorgegangenen Bergrechts wurden schon frühzeitig be sonderen Gerichten übertragen, die eine eigentümliche Ver fassung aufwiesen und eine zweckentsprechende Ver- fahrungsweise entwickelten. Derartige Berggerichte waren nachweislich seit der Zeit vorhanden, in welcher die Berg leute gegenüber dem ihnen den Abbau gestattenden Grund eigentümer * 1 ) eine gewisse Selbständigkeit erlangt hatten; ihre große Bedeutung bekamen sie im Gefolge des landes herrlichen Bergregals und der allgemeinen Bergbaufrei heit. Trotz ihrer Sonderstellupg haben diese Berggerichte keine auf sie selbst beschränkte, also von den Einflüssen des allgemeinen Gerichtsw esens unberührte Geschichte zu ver- ') Erste Form der Bergbaufreiheit, vgl. Zycha, Ält. Bergrecht S. 69. 1 Huffmann, Berggerichtsbarkeit.