rangen von den erst wenigen Betriebsstätten aus spielten eine entscheidende Rolle; denn infolge der technischen Schwierigkeiten des Abbaues war es in den meisten Fällen nicht möglich, einen bedeutenderen Bergbaubetrieb mit Hilfe der angesessenen Gundholden allein aufzunehmen, und es mußten daher fremde, mit der besonderen Technik des Bergbaues vertraute Bergleute herangezogen werden. Biese aber waren nur zu gewinnen und zu halten, wenn ihnen als Landfremden ein besonderer Schutz zugesagt und die un gestörte Ausübung ihrer mitgebrachten Rechtsbräuche ge währleistet wurde. Es galt, alle den Betrieb hindernden Ein griffe Dritter auszuschalten, den Unternehmergeist der Berg baukundigen wachzuhalten und ihre Tätigkeit zur freien Entfaltung zu bringen. Aus diesen Gründen wurden den Zugewanderten Freizügigkeit und persönliche Vorrechte zu gebilligt, darunter auch die Unterstellung unter eine be sondere Gerichtsbarkeit in allen zwischen ihnen und gegen sie vorfallenden Streitigkeiten. Auch die Tatsache, daß die Bergleute sich bald auf Grund ihrer unentbehrlichen Fach kenntnisse eine verhältnismäßig unabhängige gesellschaft liche Stellung zu verschaffen wußten, daß sie überhaupt eine besondere „Gemeinde der Bergleute“ bildeten, muß zur Er richtung besonderer Berggerichte beigetragen haben. Das Berggericht war demnach zunächst ein Standesgericht der Bergleute; als solches entsprach es ähnlichen Sonder gerichten der damaligen Zeit, deren Zuständigkeit durch die persönliche Eigenschaft der Geburt oder des Berufes be stimmt wurde, wie es etwa bei den Ministerialengerichten oder bei den grundherrlichen Hofgerichten der Fall war. Nach Zycha 2 ) haben die Berggerichte in einem ursprüng lichen Zusammenhang mit den letzteren gestanden. Dem Grundgedanken der mittelalterlichen Gerichtsver fassung entsprechend war in den Berggerichten die Berg gemeinde an der Rechtsfindung maßgebend beteiligt: sie bildete den Umstand und stellte die Urteiler, welche der Vertreter des Gerichtsherrn als Richter um das Urteil 2 ) Ält. Bergrecht S. 96.