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die Orte, in denen er Leineweber von jeher hält, nämlich Weissbach, Gross- Olbersdorf, Griessbach und Dittersbach 267 , nicht innerhalb der Viertelmeile lägen, deren Produktion also mit den Bestimmungen der Landesordnung zu verein baren sei. Wenige Jahre später (1532) zitiert W. v. Ende die Landesordnung, die für große Orte zwei, für kleine einen Weber genehmige. 268 Ob er sich seines Irrtums bewußt war, läßt sich nicht nachprüfen, denn sogar aus landesherrlicher Feder stammen solche Irrtümer 269 ; immerhin besaß die Verordnung, die er im Auge hatte, seit Anfang des Jahrhunderts Rechtskraft. Wieder anders lautete die Ar gumentation, die der gleiche Adlige 1527 vorgebracht 270 hatte: In einem — mir nicht bekanntgewordenen —■ Schreiben hatten die Chemnitzer behauptet, sein Vater hätte gesagt, „das er alleyne die vor störer achtet, die do under im nicht eigens hätten und den besessenen leuthen nicht vormeindt schuldig zu sein handt- wergk zu treiben zu wegern . . ,“. 271 Die vom Landesherrn an ihn gerichtete For derung, die Rechtmäßigkeit der entgegen der Landesordnung vorhandenen Weber zu beweisen, nimmt er zur Kenntnis und teilt mit, daß es überall altes Recht sei. Der Brief schließt mit der Bitte, seine Leute bei ihrem alten Herkommen, der alten Übung und Gewohnheit zu belassen. Bei so wenigen positiven Berufungen auf die Landesordnung ist es nicht verwun derlich, daß mir nur ein ganz eindeutiger Fall bekannt geworden ist, wo die Lan desordnung nicht nur angefochten, sondern einfach abgelehnt wurde. G. v. Harras wollte sie nicht anerkennen. 272 Er hatte auch allen Grund dazu, denn vier seiner Orte, Merzdorf, Gunnersdorf, Lichtenau und Ortelsdorf (zum Teil mit beträcht licher Dorfweberei) lagen in der Viertelmeile von Frankenberg, und Dorfweber waren somit — welche Verordnung man auch heranzog —■ nicht zugelassen. Ein weiterer Fall liegt wesentlich später und betrifft Untertanen des Amtes Lauter stein. Der Amtmann berichtet 273 , daß die Durchsetzung der Landesordnung (in diesem Falle der von 1555) nicht einmal mit Hilfe eines seiner Landsknechte von den Städten erreicht werden konnte. Er mußte persönlich eingreifen und die beschlagnahmten Waren ins Amt führen. Es war einer der oft wiederkehrenden Klagepunkte der Städte 274 , daß eine wirk same Bestrafung der Dorfweber nicht erfolge. Unter den vielen Schreiben von 267 Alle um Zschopau und in der Meile dieser Stadt gelegen. 268 Loc. 8746, fol. 172. 269 Vgl. Görlitz, Waldemar, a. a. O., S. 212 Anm. 1. 270 Loc. 8746, fol. 69 f. 271 Das gleiche Argument taucht an anderer Stelle, aber im gleichen Zusammenhang, nochmals auf, als Herzog Georg an die vom Ende zu Roßberg, Georg v. Harras und an Frau v. Auerswalde schreibt (1527, Sept. 15, vgl. Acta die Handwercks Stohrer aufn Lande betr. ab anno 1470, Stadtarchiv Karl-Marx-Stadt, Cap. IX Litt. Aa Nr. 1). 272 Loc. 8746, fol. 118 (ca. 1528), Beschwerde der Innung über den Abt von Chemnitz, sowie die Herren von Auerswalde und Lichtenwalde. 273 Coll. Schmid; Amt Lauterstein, Vol. III, Nr. 41 (1594). 274 Görlitz, Woldemar a. a. O., S. 219; Loc. 8746, fol. 51 u. fol. 114.