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nitzern, der Abt habe den Bewohnern versprochen, ihre alten Rechte zu erhalten. 259 Im Jahre 1529 bestätigt — mit gewissen Einschränkungen — G. v. Zaschwitz dem Landesherrn auf dessen Nachfrage die Existenz von Webern in seinen Dörfern. 260 Er bittet dringend, ihn nicht in der Wahrnehmung der Rechte seines Vaters zu beeinträchtigen. Auch Ritter W. v. Ende weiß von alten Rechten zu berichten und fügt den Hinweis hinzu, daß eines seiner Dörfer früher landesherrlich gewesen und somit zur Haltung von Handwerkern berechtigt sei. 261 Über die Weber in seinem Dorfe Rossau erklärt H. v. Honsberg, deren Produktion sei nicht für den Markt bestimmt und verstoße somit auch nicht gegen die Landesordnung. Mit der Bitte um Schutz gegen die durch die Städte drohende Beeinträchtigung alter Rechte seiner Untertanen verbindet er den Hinweis, daß es sich wohl nur um kleinliche Nörgelei der Innung von Frankenberg und Hainichen handeln könne, denn Mittweida, dem Rossau viel näher gelegen sei, habe bisher noch keinen Anlaß zu Beschwerden gesehen. 262 Auch der Abt von Chemnitz, der im allgemeinen mit Äußerungen über die Handwerker in seinen Dörfern sehr zurückhaltend war, bittet (allerdings nach einem erfolgten Einfall der Chemnitzer), ihn bei seinen alten Rechten zu belassen. 263 Siebzig Jahre später spricht der Dorf herr von Groß hartmannsdorf, Joseph Alnpeck, Bürger zu Freiberg, von der längst verjährten Gepflogenheit • der Dorfweberei und führt seinerseits Klage, daß einem seiner Untertanen in Freiberg Leinwand beschlagnahmt worden sei, obwohl dafür die Bleichgebühr bereits bezahlt war. 264 Schon Görlitz 265 hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Landesordnung von 1482 sehr selten in den Quellen des beginnenden 16. Jh. erscheint oder genannt wird. In der Kampfführung der Städte spielte sie noch eine gewisse Rolle; der Adel und die Dorfweber dagegen haben sich ihrer nur selten und mit Vorsicht bedient. 1529 macht A. v. Einsiedel den Landesherrn darauf aufmerksam 266 , daß 269 Loc. 8746, fol. 93 f. 260 Ebenda, fol. 123. 261 Ebenda, fol. 69 f. 2.2 Ebenda, fol. 234 (1537) und fol. 246 (1538); es istdaran zu erinnern, daß Rossau einer der Orte ist, die mir als selbständige Verfechter ihrer Rechte begegneten (vgl. oben Anm. 251). Der Ort hatte nach Angabe der Weber 60, nach Angabe des Ortsherren 40 Wirte. Nach dem Amtserbbuch von 1548 gab es 48 Hufner, 16 Häusler und 4 Gärtner; das Landsteuerregister Nr. 350 von 1551 nennt dazu 114 Inwohner. Die höchste mir bekannt gewordene Zahl von Webern betrug 9 (1528 und 1529); zu vergleichen ist auch Schumann-Schiffner, Vollständiges Staats-, Post- und Zeitungslexicon von Sachsen, Bd. 7, 1816, S. 311, wo Spinner und Weber erwähnt werden und vor dem Ort der Weber bach genannt wird. 2.3 CDS II, 6, Nr. 300 undatiert (saec. XV ex.); es besteht offenbar ein Zusammenhang mit dem Schreiben von 1502, Juli 26 (ebenda, Nr. 439) wo der Abt sich über die Ge fangensetzung eines seiner Dorfschneider durch die Chemnitzer beklagt. 264 Coll. Schmid, Amt Freiberg, Vol. VI, Nr. 61 (1571). 265 A. a. O., S. 211. 266 Loc. 8746, fol. 128f.