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Agricola sich ausdrückt — seiner Gemahlin, den drei Hofwürdenträgern und sich selbst zu verleihen hatte. Er nennt nur 6 Nebenlehen! Die Regelung der Nebenlehen ist im älteren Freiberger Bergrecht A unter § 12 aufgezeichnet, wo es heißt: „ . . . Skirnad) fal man muffen unferm fcrrcn i>em margrafen epn leVen, barnacb unfer Prouen ber margrcfpnnen epn leben, barnact) beme marfcbalfe epn leben, barnad) bente frugfeffcn epn leben, barnad) beme femmcrere epn leben, barnad) beme bergmeiftere epn leben" 4 5 * 7 und einige Zeilen später: „®a£felbige red)t haben bepbe burgerleben unb bcrgmeiftcrlcben". Agricola hat das Bürgerlehen übersehen’. Da diese Nebenlehen in dem jüngeren Freiberger Bergrecht B nicht wiederkehren und auch nicht mehr verliehen worden sein dürften, kann geschlossen werden, daß die Quelle Agricolas beim Er forschen des älteren Rechts nicht zuverlässig gewesen ist, möglicherweise auf münd licher Überlieferung beruht. Jedenfalls wird er seine Kenntnis über die Nebenlehen auch nicht aus der von JOHANN HASELBERG besorgten Sammlung „Der Ur sprung gemeiner Bergrechte" bezogen haben, die nach den Feststellun gen PIEPERs“ in den Jahren 1535—1538 erschienen ist. In dieser Sammlung ist das ältere Freiberger Bergrecht A mit aufgeführt. Dort fehlen nach der Angabe ERMlSCHs 1 zwar die Lehen des Marschalks und des Truchsesses im § 12 dieses Ab schnitts, wohl aber ist das Lehen der Bürger mit genannt. In den Ausführungen Agricolas zum Bergrecht fällt auf, daß er, obwohl er nur das Freiberger Gewohnheitsrecht im Auge haben konnte, von der Verleihung von Nebenlehen an den „König oder Fürsten" spricht. Ob er dabei an den König eines bestimmten Landes gedacht hat, läßt sich nicht näher ermitteln. Das ältere Frei berger Bergrecht nennt den Markgrafen als Inhaber eines Nebenlehens. Das Iglauer Bergrecht, das auch solche Nebenlehen kannte, hat nach der Bestimmung in § 21 der lateinischen Fassung dem König und der Bürgerschaft je ein Nebenlehen zuerkannt, wozu später nach § 13 der deutschen Fassung noch ein Herrenlehen trat. Diese drei Nebenlehen sind auch in den constitutiones juris metallici WENZELs II. aus der Zeit von 1300—1305 und in einigen anderen böhmischen Bergrechtsregelun gen enthalten. Außerhalb Meißens und Böhmens ist aber das System der Neben- 1 eh e n , abgesehen von Südamerika, offenbar unbekannt geblieben. Da Agricola in seinem Werke den König auch bei der Behandlung anderer Rechtsinstitutionen mit erwähnt, muß auf eine generalisierende Darstellungsweise geschlossen werden, durch die er mit der Formulierung „rex vel princeps" den jeweiligen Landesherrn vielleicht im Hinblick auf einen früher vorgekommenen Wechsel in der Herrschaft der Mark Meißen bezeichnen wollte. Besonders anschaulich sind die Ausführungen Agricolas zum Grubenfeld. Sie zeigen einmal die Mannigfaltigkeit der Regelung, die nicht nur zeitlich, sondern 4 H. ERMISCH: Das sächsische Bergrecht des Mittelalters, Leipzig 1887/S. 9. E. hat an der Stelle der Aufzählung der Nebenlehen das Bürgerlehen in Klammern mit aufgeführt, obwohl es dort in den vorliegenden Handschriften nicht erwähnt wird. 5 Übrigens hat auch STERNBERG das Bürgerlehen nach Freiberger Recht A übersehen (vergl. Graf STERNBERG: Umrisse der Geschichte des Bergbaus und der Berggesetzgebung des Kgr. Böhmen, Prag 1838, II. Bd. / S. 208 Anm. 194). ’ W. PIEPER: Ulrich Rülein von Calw und sein Bergbüchlein, Berlin 1955 / S. 158. 7 H. ERMISCH, a. a. O. / S. 9 Anm. b) und c) sowie S. 10 Anm. in).