AGRICOLA UND DAS BERGRECHT Von KURT EBERT, Freiberg In jüngster Zeit hat anläßlich des Georg-Agricola-Gedenkjahres WILSDORF in seinem in der „Bergakademie", Jahrgang 7 (1955) Heft 1, S. 2, erschienenen Aufsatz bereits darauf hingewiesen, daß AGRICOLA sich neben seinen Studien und For schungen in naturwissenschaftlichen Disziplinen u. a. auch mit dem Bergrecht beschäftigt hat. Schriftlich hinterlassen hat er hierüber allerdings nur wenig. Das Wesentliche ist im vierten Buche seines großen Werkes „De re metallic a' enthalten. Weitere Hinweise finden wir in anderen Werken nur ganz spärlich, so z. B. im „B e r m a n n u s" * 1 und im ersten Buch seines Werkes „De veteribus et novis m e t a 11 i s" (Ausgabe 1657 / S. 671). In den beiden letztgenannten Werken erwähnt er im wesentlichen nur das Alter des Freiberger und böhmischen Bergbaus und die Beziehungen zwischen dem Freiberger und Iglauer Bergrecht. Zur Bedeu tung des Bergrechts für den Bergmann spricht er sich bereits im ersten Buch seines Hauptwerkes dahin aus: „Endlich soll er auch des Rechtes, vor allem des Bergrechtes kundig sein, damit er einerseits den anderen nichts wegnehme, andererseits für sich selbst nichts Unbilliges begehre und das Amt übernehme, anderen Rechtsbescheid zu geben" (de re met. / S. 2) 2 . In diesem Satz dürfte auch der Grund zum Ausdruck kommen, warum Agricola im vierten Buche seines Hauptwerkes auf Einzelheiten des Bergrechts eingegangen ist. Dieses Werk stellt wohl die Krönung seiner Forschungsarbeit dar. In ihm ist der Extrakt seiner Beschäftigung mit einer Anzahl Einzelgebiete niedergelegt wor den, der nunmehr in der Praxis des Bergbaus und des Hüttenwesens iseine Verwer tung finden sollte. Auf dem Gebiete des Bergrechts ist uns das Ergebnis der wissenschaftlichen Einzelbeschäftigung mit dem Bergrecht und den Berggesetzen selbst nicht hinter lassen worden. Wohl lesen wir am Ende des vierten Buches: „Nun habe ich genug gesagt über das, was die Verwaltung und die Ämter der Bergleute anlangt. Das, was sonst noch zu sagen ist, werde ich in einem Buche ,Uber das Bergregal und die Berggesetze' behandeln" (S. 78). Ob Agricola jedoch dazu gekommen ist, dieses Buch zu schreiben, bleibt unbekannt. PETRUS ALBINUS führt in seiner Meißnischen Land- und Berg-Chronica (S. 355) einen Brief an, den Agricola am 13. März 1549 an den Baseler Gelehrten SEBASTIAN MÜNSTER gesandt hat, in dem es heißt: „ . . . Diese Darstellung werde ich aber, wenn ich sie überhaupt beginne, nicht aniangen, bevor ich nicht die XII Bücher über den Bergbau und das Hüttenwesen, die VI Bücher an Aufzeichnungen, die II Bücher über die Berg gesetze und die gleiche Anzahl Bücher über die Heilquellen vollendet habe .. 1 Lateinische Ausgabe durch EMANUEL KÖNIG, Basel 1657 / S. 684; deutsch von F. A. SCHMID: Georg Agricola’s Bermannus, eine Einleitung in die metallurgischen Schriften des selben usw., Freyberg 1806 / S. 229. 1 Es wird stets auf die neue deutsche Ausgabe von 1928 Bezug genommen.