suchte, die durch ihre Arbeit um die Arkana wußten, zerschlug sich die ganze An gelegenheit, und Böttger ward aufgefordert, das „Manufakturnegotium“ wenigstens so lange zu behalten, bis auch die Borax- und die Schmelztiegelfabrik in Gang gebracht wären und die Arkanisten ihre Arkana so weit beherrschten, daß auch nach Böttgers Tode die Manufakturen weiter betrieben werden könnten 297 ). So blieb zunächst alles beim alten und auch ein Versuch des Direktoriums, das zu diesem Zwecke einen Abgesandten nach dem damals in der Nähe von Danzig sich aufhaltenden König abgeschickt hatte, Böttger zur Abtretung aller Manufakturen zu be wegen, scheiterte, obwohl es ihm gelungen war, einen ausdrücklichen Befehl des Königs zu seinen Gunsten zu erlangen 29S ). Doch erst, nachdem Böttger selber Steinbrück zum König gesandt hatte, führte der König um die Wende des Jahres diejenige Scheidung der Machtbefugnisse herbei, die hinsicht lich dieser Ver hältnisse als die einzig richtige gel ten konnte und allein eine gewisse Garantie für eine ruhige Weiterent wicklung der Un ternehmungen ge währte : durch ein Dekret vom 28. De zember 1710 ward Abb. 25. Böttgersteinzeug. Große, geschliffene Schale. Königl. Porzellansammlung-, Dresden. Durchmesser 47,5 cm. Böttger die Administration der Meißner Manufaktur für einige Zeit recht lich übertragen 2 "). Böttger sollte darnach die ganze Arbeit in der Fabrik selber in die Hand nehmen, für Anschaffung der Materialien und Besoldung der Arbeiter Sorge tragen und den Verkauf der Waren besorgen. Das Direktorium aber erhielt nur wenige Tage darauf, am 5. Januar des folgenden Jahres, eine Verordnung, nach der es sich mit der Jurisdiktion und dem Engagement der Arbeiter begnügen, im übrigen sich aber in keine Sachen „melieren“ solle, die Böttger allein etwas angingen. Auch sollte es ihm alle Konzepte der die Manufaktur betreffenden Schriftstücke zur Signatur vorlegen. Damit hatteßö/Zger vor der Hand völlig gesiegt und fast die ganze Leitung seiner Manufakturen in Händen, das Verhältnis zwischen Direktor und Verwalter aber sich fast in sein Gegenteil umgewandelt. Diese Verordnung ist dann bis zu Michaelis verlängert worden, nachdem Nehmitz, da der Kommerzienrat Matthis inzwischen gestorben war, schon am 25. Januar 1711, durch ein königliches Dekret zumal einigen Generaldirektor aller ge-