Volltext Seite (XML)
1994 «9 Sonnabend, den 18. Juni der Marke wieder nennen. 1b L 2 Lhm. bO SO Ob 40 Ob Ob 10 zu ahndende Ver- bestraft. 3 2 ^6 »» tt) von Erwachsenen für ein Bad, gleichviel ob außer- oder innerhalb des Bassins b) für ein Dutzend Billets für Erwachsene . . . . v) von Kindern für ein Bad wie zu a . (I) für ein Dutzend BilletS für Kinder . . . . . v) für einmalige Benutzung einer Zelle . . . . . s) für Verleihung einer Badehose .... x) . „ eines Handtuches . . . . . K> Abonnement auf den ganzen Sommer »tztre Aelle für Erwachsene . i) desgleichen für Kinder ..... lr) Abonnement auf den ganzen Sommer mit Aelle für Erwachsene . I) desgleichen für Kinder . .- . Bischofswerda, am 14. Juni 1904. Der Stadlrat. Preise für die Benutzung der Schwimm- und Badeanstalt. i hierher zu erstatten. Bautzen, am 14. Juni 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach. Forstschädliche Infekten. Mit Rücksicht anf die im hiesigen Bezirke neuerdings laut gewordenen Klagen über das häufigere Auftreten des schwarzen Kiefermarkkäfers. Waldgärtner genannt — (II) lesinu8 pimperlich in den Kiefernwaldungen, ordnet die Königliche Amtshauptmannschaft auf Grund der Bestimmung Gesetzes vom 17. Juli 1876, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten betreffend, an, daß in den Gemeinde- und Bauernwaldungen unv m den Waldungen der Gutsherrschaften, sowie insbesondere auch aus den Holzlagerplätzen der Holzhändler, wie in Schneidemühlen m solcher äcaye oes Waldes, daß diesem durch aus den Hölzern kommende Kiefermarkkäfer Gefahr erwächst, die zur Abwehr und Vertilgung der in den Hölzern sich zeigenoen Käserbrut dienenden Maßregeln ergriffen werden. , , . Es wird daher den betreffenden Waldeigcntümern bezw. Inhabern von Holzlagerplätzen u. s. w. im hiesigen Bezirke das sachgemäße uno recht zeitige Entrinden der mit Käferbrut behafteten Hölzer im Walde oder des in der Nähe eines solchen liegenden Kiefernholzes und das Verbrennen dieser Rinde mit dem Bemerken aufgegeben, daß in etwaigen Unterlassungsfällen auf Kosten der Säumigen das Nötige angeordnet werden wird. Auch sind die dürren Hölzer aus den Waldungen -u entfernen. Der Herr Bürgel-meister zu Schirgiswalde und die Herren Gemeindevorständc und Gutsvorstehcr des Bezirks haben Erfolgsanzeige bis Ende Juni d. Js. er süchWe Lrzähker, Bezirksanzeiger Mr Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Sgl. Awtshan-tmamMch, da Sgl. SchulWcktim u. des Sgl. Hautztzollamtcs zu Bautzen, sowie des «gl. Amtsgerichts und des Stadtrate« zu Bischofswerda. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften und Widersetzlichkeiten gegen den Bademeister werden, wenn nicht strafrechtlich gehen volliegcn, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., nach Befinden mit dem Verbote fernerer Benutzung der Badeanstalt auf bestimmte Zeit Schrefer. Die Geschäftsräume deS unterzeichneten Amtsgerichts sollen am 24. und 25. Juni 1904 gereinigt werden. An diesen Tagen werden nur dringliche unaufschiebbare Angelegenheiten erledigt. Bischofswerda, den 10. Juni 1904 Königliches Amtsgericht. für die städtische Schwimm- und Badeanstalt im Horkaerleiche zu Bischofswerda. Nachdem die städtische Badeanstalt im Horkaerteiche für dieses Jahr wieder eröffnet und Herr Restaurateur Robert Eiben st ein hier vom unterzeichneten Stadtrat als Bademeister bestellt worden ist, wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Montags, Mittwochs, Donnerstags und Freitags von nachmittags 3 bis 5 Uhr, ist die Badeanstalt für männliche Per sonen geschlossen und nur für das weibliche Geschlecht geöffnet. Männliche Personen sowohl als weibliche dürfen bei Vermeidung von Strafe vor Beginn ihrer Badezeit die Anstalt nicht betreten und müssen vor dem Beginne der Badezeit des anderen Geschlechts dieselbe verlassen haben. Unentgeltliches Baden für Schulmädchen findet Mittwochs und Freitags von 3 bis 5 Uhr nachmittags statt. 2. / Für Schttltnaben ist die Anstalt jedoch mit Ausnahme der unter 1 für Frauen und Mädchen bestimmten Stunden täglich von 2 bis 8 Uhr nachmittags geöffnet. Unentgeltliches Baden für Schttltnaben findet Dienstags und Sonnabends von 2 bis 6 Uhr nachmittags statt. 3. Das Baden ohne Badehosen oder entsprechender Badeklcidung ist verboten. 4. Das Baden außerhalb des Bassins ist nur solchen Personen gestattet, welche des Schwimmens kundig sind. Das Betreten der Ufer ist den Badenden untersagt. 5. Sämtliche Räumlichkeiten der Badeanstalt dürfen in keiner Weise beschädigt oder verunreinigt werden, insbesondere ist das Ausspucken auf den Fußboden der Badeanstalt verboten. 6. Alles unnötige Schreien, Lärmen und Herumlaufen in der Badeanstalt ist untersagt. 7. Die jedesmalige Benutzung der Anstalt ist aut die Dauer von einer halben Stunde beschränkt. 8. Uhren, Portemonnaies und andere Wertsachen sind an den Bademeister gegen eine Marke abzugeben und gegen Rückgabe zu erlangen. Für den Verlust nicht abgegebener Wertsachen wird nicht gehaftet. 9. Jeder Besucher der Anstalt hat dem Bademeister auf dessen Verlangen feinen Namen und Stand, sowie feine Wohnung zu Den Anordnungen des Bademeisters ist unweigerlich Folge zu leisten. 11.