II. DER REICHSGESCHICHTLICHE RAHMEN: DAS REICHSTERRITORIUM PLEISSENLAND Die schönburgische Landesherrschaft ruht auf den Herr schaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein sowie auf der Grafschaft Hartenstein. 1 Allein um diese Herrschaften ging der Streit mit Kursachsen, nicht um die erst in der Reformationszeit erworbenen sog. Kursächsischen Lehns- herrschaften Wechselburg, Rochsburg, Penig und Remse, von denen schönburgischerseits nie bestritten wurde, daß sie als „schriftsässige“, d. h. keinem landesherrlichen Amte zu gewiesene, sondern unmittelbar unter der Zentralregierung stehende Rittergüter unter voller sächsischer Landeshoheit standen. Anders verhielt es sich mit der 1406/39 von den Herren von Schönburg erworbenen Grafschaft Hartenstein, deren „oberwäldischer“ Teil 1559 an Kursachsen verkauft wurde, während die „niedere“ Grafschaft in schönburgischem Besitz verblieb. Kursachsen hätte Hartenstein gern den sog. Lehnsherrschaften gleichgestellt, da es seit 1456 sächsisches Lehen war, doch drang hier der schönburgische Standpunkt durch: über Hartenstein mußte 1740 ein besonderer „Neben rezeß“ abgeschlossen werden, der dieser Herrschaft die gleiche Qualität wie den Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein einräumte. Nicht mehr von den Streitigkeiten betroffen wurde das Gebiet von Geringswalde, die säkulari sierten Besitzungen des dortigen schönburgischen Familien klosters, die bereits 1590 durch Kauf bzw. Tausch an Kur- 1 Über Umfang und Geschichte der einzelnen schönburgischen Herr schaften vgl. die entsprechenden Abschnitte bei Müller und bei Schle singer, Schönburgische Lande, S. 47ff. Speziell über die Grafschaft Hartenstein L. Bönhoff, Der ursprüngliche Umfang der Grafschaft Hartenstein. N. A. f. Sachs. Gesch. 27 (1906), S. 209ff. Über Gerings walde R. Hofmann und C. Müller, Gründung und Geschichte des Benediktiner-Nonnenklosters Geringswalde (1920).