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durch Kauf und Tausch schließlich 1543 die Herrschaften Wechselburg, Rochsburg, Penig und Remse traten, die den schönburgischen Stammbesitzungen näher gelegen waren. Mit diesen Herrschaften waren sie ohne Zweifel Landsassen des Kurhauses Sachsen, das nunmehr begann, in systema tischer Verwischung und Verdunkelung der Rechtslage seine landesherrlichen Befugnisse, die ihm in den „sächsischen Lehnsherrschaften“, wie man sich zu sagen gewöhnte, ohne Zweifel zustanden, auch auf die Reichsafterlehnsherrschaften auszudehnen. Bereits Herzog Georg begann mit diesem Ver fahren, als er als Vormund der jungen Herren von Schön burg, der Söhne Ernsts II., 1538 Kaiser Ferdinand eine Türkenhilfe der schönburgischen Herrschaften von nicht weniger als 2280 Gulden bewilligte, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er die rechtliche Verpflichtung dazu nicht innerlich anerkannt hätte, aber erklärte, daß die Herren von Schönburg kein lehen vom heiligenn reich ader sunnst jemanndes haben, davon yhre vorfahren ader sie zu diennenn schuldigk gewest, auch alleynne dem hawse zu Sachsenn als lehenman unnd schutzs- vorwanndten gediennt. 2 Es war dies eine offensichtliche und bewußte Unwahrheit, die auszusprechen ein Fürst von so stark ausgeprägtem Rechtsempfinden wie Herzog Georg sich nicht scheute, wenn es um das Interesse seines Staates ging. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Ernst II. von Schönburg nicht nur als Rat jahrelang in Georgs Dienst und in beson deren Vertrauensstellungen, wie bei der Revision der thürin gischen Ämter 1531, tätig gewesen war, sondern dem Herzog auch persönlich nahe gestanden hatte, mit dem er in grund sätzlichen Fragen wie der Niederschlagung des Bauernauf standes und der Ablehnung der lutherischen Reformation völlig übereinstimmte. Eben deshalb hatte er ja Herzog Georg, „seinen gnädigen Herrn den Landesfürsten“, testa mentarisch zum Vormund seiner unmündigen Kinder be stellt, 3 ein Akt, der schlaglichtartig die Unfähigkeit der da maligen Herren von Schönburg erkennen läßt, politisch zu 2 Goerlitz, S. 244f. 3 Eckardt, S. 684.