VII. VERFASSUNG DER HERRSCHAFT SCHÖNBURG IM 16. UND 17. JAHRHUNDERT In der Reformationszeit ist, wie sich schon aus der zuletzt angeführten Äußerung ergibt, diese Lage im wesentlichen die gleiche geblieben. Herzog Georg von Sachsen hat aller dings wiederholt Versuche gemacht, gegen die Heranziehung der Herren von Schönburg zu den Reichslasten, insbesondere zu Kammerzielern und Türkensteuern, wie gegen Heran ziehung aller „seiner“ Grafen und Herren Einspruch zu er heben und sie dafür zu Beiträgen zu dem Reichsdienst des Herzogs zu veranlassen. 1 Auf Grund der Teilung von 1485 rechnete er außer den Schönburgen auch die Grafen von Mansfeld, Stolberg, Hohnstein, Beichlingen, die Hauptlinie der Grafen von Schwarzburg, die Burggrafen von Leisnig, die Herren von Querfurt, Schenken von Tautenberg und Birke von der Duba zum albertinischen Sachsen. Die Rechts stellung dieser Grafen und Herren war verschieden, am schwächsten die der Birken, Schenken und Leisniger Burg grafen, die keine reichsunmittelbaren oder Reichsafterlehns- herrschaften besaßen. Die der Schönburge war dadurch be einträchtigt, daß die Grafschaft Hartenstein seit 1456 wet- tinisches Reichsafterlehen geworden war und daß man da mals, wie gezeigt, in Glauchau nicht in der Lage war, die freilich verwickelte Rechtslage eines solchen mit juristischer Klarheit zu fassen und zu umreißen. Zudem besaßen die Schönburge „eigene“ wettinische Lehen, zu denen sie wei tere, 1523 die Herrschaften Lohmen und Wehlen (im Elb- sandsteingebirge), 1525 Hohnstein (ebendort) und 1531 Kriebstein (an der Zschopau) hinzuerwarben, an deren Stelle 1 Hierzu und zum Folgenden wie überhaupt zum ganzen zXbschnitt W. Goerlitz, Staat und Stände unter den Herzögen Albrecht und Georg 1485—1539 (1928).