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8 io. Fälligkeit de» t»rund- und Wasserzinses. Ter Wasserzins, der nach feststehenden Jahrcesähen zu entrichten ist, wird am 31, März, 30, Juni, 30, September und 31, Dezember für das abgelaufene Kalender vierteljahr fällig und ist binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermine bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die Wasserwerkrkasse zu entrichten. Bei Abgabe des Wassers nach Wassermcsser wird zu Ende jeden Vierteljahres durch einen Beamten der Wasserwerksverwaltung die entnoinmesie Wassermenge am Wassermcsser abgelescn und nach Mitlheilinig an den Hausbesitzer oder Verwalter in das von ihm zu haltende Wasserzinsbuch eingetragen, letzteres auch zur Einhebung des Wasserzinses an die Stadtkasse abgegeben. Der Wasserzins ist dann sofort fällig und bei Vermeidung der Zwangsvoll streckung binnen vierzehn Tagen an die Wasserwerkskasse zu entrichten. Der in 8 2 gedachte Grundzins ist voin ersten Jahre nach Inbetriebsetzung des Wasserwerks ab alljährlich mit dem 1, Vierteljahrstermin des WasserzinscS an die Wasserwerkskasse zu entrichten. Wird der Grund- und Wasserzins innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, so hat die Wasserwerksverwaltung überdies das Recht, den Äasscrzuflutz bis nach erfolgter Zahlung zu sperren. Zur Bezahlung des Grund- und Wasserzinses ist in erster Linie der Grundstücks besitzer verpflichtet, Vereinbarungen mit dem Miethcr wegen Uebernahme eines be stimmten Theiles des Wasserzinses sind für die Wasseriverksverwaltung nur dann beachtlich, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres von Beiden gemeinsam dein Stadt rath angezeigt werden; solchenfalls wird dieser Theil des Wasserzinses zunächst vom Miether cmgezogcn; es bleibt jedoch der Hausbesitzer der Stadtgemeinde gegenüber für die Zahlung des Wasserzinses haftbar. Auf Beitreibung fälligen, aber in Rückstand gelassenen Grund- und Wasserzinses, auf bevorzugte Befriedigung der Stadtgemcindc ivegcn solcher Rückstände im Konkurse, sowie bei Zwangsversteigerungen außerhalb des Konkurses haben diejenigen Vor schriften Anwendung zu leiden, die bezüglich der direkten öffentlichen Abgaben gelten, 8 Wasser,inserl atz. Wenn in einem Grundstücke, für das der Wasserzins nicht ausschließlich nach Wasscrmesser zu entrichten ist, einzelne Stockwerke oder auch einzelne, eine geschlossene Abtheilung bildende Thcile eines solchen während eines Kalenderjahres wenigstens drei Monate lang ununterbrochen nicht vcrniicthct und auch in anderer Weise nicht benutzt gewesen sind, kann der Grundstücksbesitzer einen angemessenen Erlaß des Wasser zinses beanspruchen, wenn er dies bis spätestens zum 15, Januar des nächstfolgen den Kalenderjahres angemeldet und seine Angaben, da nöthig, innerhalb der gesetzten Frist bescheinigt hat. Diese Bestimmung hat keine Anwendung aus Grundstücke, für die, obwohl die Stadt die Herstellungskosten der Zuleitung bezahlt hat, nur ein Mindestwasserzins von 6 Mark entrichtet ivird. Wer neuhergerichtete Zuleitungen nicht sofort benutzt oder den Wasserbezug zeit weilig aufgiebt, hat für die Dauer der Nichtbenutzung die von der Stadt bestrittenen Herstellungskosten der Zuleitung in Höhe von 60 Mark mit jährlich 10"/„ zu verzinsen. Als zeitweilig gilt die Nichtbenutzung, wenn sie nicht über '/« Jahr andauert, bei längerer Dauer ist sic als Vertragskündigung <8 14) zu behandeln, 8 12. Wasserbezugsrecht. Der Stadlrath kann bei außerordentlichen Umständen (Reparaturen an der Haupt leitung, Anschlüssen von Privatleitungen rc.) den regelmäßigen Wasserbezug vorüber gehend ganz sperren oder auch bei großem Wassermangel eine Beschränkung der Wasserabgabe und zwar in erster Linie für Luxus- und Bauzwecke, Straßensprengung und deral, eintreten lassen, ohne daß hierdurch ein Anspruch aus Erlaß des Wasser zinses oder auf Schadenersatz begründet ivird, 8 13. Aenderungen in der Wasserentnahme. Die Abnehmer ohne Wassermesser sind verpflichtet, jede Aenderung der Leitung in ihrem Grundstücke und ihrem gewerblichen Betriebe, soivie den Neubeginn eines gewerblichen Betriebs, sofern hierdurch der Wasserverbrauch beeinflußt ivird, dem Stadtrath sofort schriftlich anzuzeigen. Dem vom Stadtrath angestellten Wassermeistcr und den sonstigen init Beaus- sichtigung der Wasserleitung von der Stadt Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Wasserleitungs-Einrichtungen der Abnehmer innerhalb der Grundstücke zu gewähren. Die Unterlassung obiger Anzeige, soivie die Verweigerung des Zutritts Berechtig ter zu den Privatleitungen sind strafbar und geben dem Stadtrath das Recht, die Zu leitung abzusperren. 8 Vertragskündigung. Der Vertrag über den Wasserbezug unterliegt einer halbjährlichen Aufkündigung. Die Kündigung muß spätestens ani 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember erfolgen, wenn sie für den Schluß des nächsten Halbjahres gelten soll. Ein Abnehmer, dessen Zuleitung ganz oder thcilweise für Rechnung der Stadt ausacführt ivorden ist, kann erst nach Verlauf von 5 Jahren, vom Betrieb des Wasserwerks ab gerechnet, kündigen oder ist verbunden, den Aufwand für seine Leit ung der Stadtgemcindc derart zu ersetzen, daß von jedem bis zu 5 noch fehlenden Bezugsjahre h, der Kosten in Höhe von 60 Mark in Anrechnung kommt. Die Kündigung nmß beim Stadtrath schriftlich angebracht werden. Dem Stadtrath steht das Recht zu, nach Gehör des Wasserausschusses dem Grund stücksbesitzer, der einmal den Vertrag gekündigt hat, in Zukunft die Lieferung von Wasser zn versagen oder den Abschluß eines weiteren Vertrags an besondere Beding ungen zu knüpfen. 8 15. Wasserwerksrasse. Uetriebsüberschüsse. lieber die Einnahmen und Ausgaben bei der Wasserleitung ivird im städtischen Haushaltplan eine besondere Rechnung der Wasserwerkskasse geführt. Betriebsüberschüsse sind zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden, der den Zweck hat, etwaige ans der Äilanz des Wasseriverks sich ergebende Verluste zu decken und im Bedarfsfälle die Nüttel zur Erweiterung und Erneuerung des Wasser iverks, besonders des Rohrnetzes nnd der Hochbehälter, zu geivähren. Falls die Wasserwerkskasse dauernd ileberschüssc erzielt und nach Ansicht der städtischen Kollegien eine iveitcre Stärkung des Reservefonds nicht mehr erforderlich erscheint, so ist zunächst die Ermäßigung oder gänzliche Aufhebung des in 8 2 gedachten Grundzinses nnd sodann eine Ermäßigung des Wasscrzinses herbeizuführen. 8 16. Wasserausschutz. Zur Erledigung der in diesem Regulativ ihm zugeiviesenen Obliegenheiten und zur Vorbcrathung der Wasserleitungssachen im Allgemeinen wird alljährlich der in 8 18 Abs. 5 des Ortsstatuts vorgesehene gemischte ständige Ausschuß gebildet, der aus 2 Rathsmitgliedern und 6 Stadtverordneten besteht, und dessen Vorsitzenden der Rath bestimmt. 8 17- Benutzung der Hausleitungen. Kein Abnehmer darf Wasser entgeltlich oder unentgeltlich zur Verwendung außerhalb des angeschlossenen Grundstücks aus der Leitung entnehmen lassen, sofern nicht der Wasserzins durch Wassermcsser sestgestellt wird. Es ist verboten, die Auslaufhähne außer der Zeit der Benutzung offen bcz. ständig laufen zu lassen und Wasser aus der Wasserleitung ohne Benutzung der geordneten Ausflußhähne zu entnehmen. Dampfkessel dürfen mit dem Wasserzuleitungsrohre nicht unmittelbar verbunden iverdcn. Das Oeffnen und Schließen der Wassermesser und aller an die Leitung an gelegten Verschlüsse (Plomben rc.) ist nur den städtischen Beauftragten gestattet. Bei Feuersbrünsten sind sämmtliche Privatleitungen zu schließen. Der Abnehmer ist dem Stadtrath in allen Fällen vertragswidriger Verwendung von Wasser aus seiner Leitung, auch wenn dies von Seiten der Miether und Dienst boten erfolgt, haftbar und hat den Werth des entgangenen Wassers nach einem vom Stadtrath sestzusetzenden Betrage zu vergüten. 8 18- Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haststrafe geahndet. Die gleiche Strafe hat zu gewärtigen, iver die Ueberflurhydranten oder die aus der Straße befindlichen Privatleitungs-Absperrventile oder Schieber der Wasserleitung unbefugt öffnet oder sich überhaupt daran vergreift. Bei Nichtbezahlung rechtskräftig erkannter Strafen kann der Stadtrath den Wasserzusluß solange absperren, bis die Strafe bezahlt ist, ohne daß deshalb ein Nach laß am Wasserzins stattfindet. Im Falle wiederholter Bestrafung kann der Stadtrath neben der Bestrafung mit den Wirkungen der Vertragskündigung (8 14) die Schließung der Privatleitung verfügen. 8 19. Abänderung des Regulativs. Abänderungen des Regulativs, besonders hinsichtlich der Höhe des Wasserzinses, bleiben Vorbehalten, ohne daß hierdurch ein Abnehmer zur sofortigen Auflösung des Vertrags über den Wasserbezug berechtigt ist. 8 20. Wirksamkeit. Das Regulativ tritt am 1. Oktober 1895 in Kraft. Eibenstock, am 12. August 1895. Der Rath der Stadt. Die Stadtverordneten, vr. Körner, Mlh. Körffel, Bürgermeister. z. Zt. Stadtveroroncten-Vorsteher. Aus Deutschrands großer Zeil. Zur Erinnerung der 25jähr. Gedenktage de« Kriege« 1870/71. Von Eugen Rahden. 26. (Nachdruck verboten.) Der Krieg um Paris I (Die Cernirung). Paris liegt in einem von Höhen umgebenen Kreidebeckcn, da« die Seine in mehreren Schlangenwindungen durchströmt. Die Stadt selbst bi« zu den Barrieren hat eine Ausdehnung von 10 Kilometern in der Richtung von Osten nach Westen, von b,? Kilometern in der von Süden nach Norden. Um die Barrieren zieht sich ein breiter Gürtel von Vorstädten, von denen Montmartre und Belleville ansteigende Höhen be decken, die die Stadt überragen. Um Stadt und Vorstädte zieht sich die Stadtumwallung in birnenförmiger Gestalt, in der Länge von Osten nach Westen 1'/, Meilen, in der Breite von Süden nach Norden 1'/« Meilen. Sie ist mit 94 Ba stionen und trockenen Gräben von 30 Fuß Tiefe und einem Glaci« versehen. In der Entfernung von 1'/,—4^/, Kilometern vor der Umwallung liegen die Fort«, damals 16 an der Zahl, bastionirte Vier- oder Fünfecke von beträchtlichem Umfange, mehrere davon auf Bodcnerhöhungcn gelegen. Besonder stark und sich fast al« selbstständige Festungen präsentirend waren die Fort« von St. Dem« im Norden und der Mont Valerien im Westen; letzterer hatte, 16 l Meter hoch, staffel« sörmig übereinander liegende Festungswerke; er war für eine Besatzung von 7000 Mann bestimmt und besaß 80 der schwer sten Geschütze, darunter die St. Valerie, ein 24 Ccntimeter- Hinterlader von Gußeisen, 4'/, Meter lang und 285 Ctr. schwer, der seine zuckerhutförmigen Geschosse über eine deutsche Meile weit bi» in die ersten Häuser von Versailles schleuderte. General Trochu, schwach al« Politiker, zeigte sich seiner Aufgabe, die Vertheidigung von Pari« zu organisiren, ge wachsen, wennschon er diese Vertheidigung al» eine nothwen- dige „heroische Narrheit" bezeichnet haben soll. Seit Anfang September wurde unermüdlich daran gearbeitet, die Befestig ungen durch Schanzen und Batteriestände zu verstärken. Die den Fort» zunächst liegenden Höhen wurden befestigt, sehr starke Werke wurden bei Cachan vor dem Fort Montrouge, bei Cretail im Marnewinkel, (wo sich die Marne in die Seine ergießt), am Tunnel von Ivry, am Stcinbruch von Issy und am Viadukt von Point du jour errichtet. In ähnlicher Weise wurden an allen anderen Punkten ring- um die Stadt Be festigungen neu errichtet oder die vorhandenen verstärkt. Tor pedo», Wolfsgruben, Fuchseisen, spanische Reiter, Fallen, Palli- sadcn, elektrische Batterien zur Entzündung von Minen wur den in großer Zahl angebracht; die Zugänge zur Stadt wur den durch Zugbrücken, Mauer- und Erdwerke, Pfähle und Drahtgitter geschützt. Alle Arbeiten wurden sehr sauber und fest angcfertigt. Selbst die Stadt wurde an einzelnen Stellen unter Leitung Rochefort« mit Barrikaden versehen. Um die CernirungSarbeiten der Deutschen auch bei Nacht stören zu können, errichtete man Leuchtthürme mit dem damals noch neuen elektrischen Licht, da» einen Kilometer weit wie TagcS- helle wirkte. An Geschützen war kein Mangel. Am 19. Septcniber waren 2627 Festung»- und Belagerungsgeschütze, für die Stadt 805, für die Fort» 1389 vorhanden; dazu 100 schwere Geschütze mit 460 Gespannen. An Streitkräften erachtete man 167,000 Mann sür nöthig, e» kamen aber über 500,000 Mann zusammen. Jndeß war die Zahl der verläßlichen, wirklich kriegstüchtigen Truppen nur aus 75,000 Mann zu schätzen. Außerdem waren im Nothfalle noch brauchbar 40,000 Mann Nationalgarde. Die übrigen Truppen, Nationalgarde, Mobilgarde, Freicorp» waren zwar auch Soldaten, schlugen sich auch unter Umständen recht gut, waren jedoch leicht zu Meutereien geneigt. Um auch nach der Einschließung noch mit dem Lande in Verbindung zu bleiben, wurden Luftballon« angefertigt; 64 derselben verließen im Laufe der Zeit Pari» und beförderten 3 Millionen Briese und 91 Personen, aber kein Ballon gelangte in die Stadt. Viele der Ballons wur den von den Deutschen, zum Theil sogar in Deutschland ab- acsangcn. Tauben wurden al» Boten verwendet, auch Fleischer hunde, Botschaften in Stroh- und Heubündeln zu vermitteln gesucht, aber alle» hatte keinen rechten Erfolg, ebensowenig al» schwimmende Hohlkugeln, Korkpfropfen, Taucherbootc auf der Seine. Zweimal blieb Pari» während der Belagerung aus je drei Wochen ohne alle Nachricht von außen. Erstaunens werth war die Verproviantirung der Riesenstadt. Man glaubte, daß sür 45 Tage Mundvorrath vorhanden sei, in Wirklichkeit war Proviant für mehr al» 115 Tage da; eine Unzahl Ochsen, Schweine und Hammel waren in die Stadt gebracht worden, später mußte man freilich zu Pferdefleisch, zuletzt zu Ratten, Katzen und Hunden seine Zuflucht nehmen. Bewundern»- werth war auch der Opsermuth der Bevölkerung, standhaft ertrug sie, heldenmäßig, alle Entbehrungen. Der erste Zusammenstoß der deutschen Belagerungsarmee, die im rastlosen Vormarsch begriffen war, mit der Pariser Armee erfolgte am 17. September. An diesem Tage gingen da« 2. bayerische, da» 5. und da» 6. Corp« über die Seine. Am selben Tage unternahm General Vinoy eine RekognoS- cirung nach dem Marnewinkel zu, im Südosten von Pari». ES kam zu einem kleinen, aber hartnäckigen Gefecht, da« von den wiederholt zurückgeschlagencn Franzosen immer wieder er neuert wurde, bi» Nachmittag» 4 Uhr die 58er (Neutomischel- Kosten) die Feinde über Eretail hinaus bis unter die Kano nen des Forts Charenton trieben. Die deutschen Angreifer waren so voll Begeisterung, daß die Offiziere alle Mühe hatten, die Leute, die da meinten, noch am selben Tage nach Pari» hineinzukommcn, vom weiteren Vorgehen abzuhalten. Die Deutschen verloren in diesem Gefecht 4 Offiziere und 58 Mann, die Franzosen wollen nur 45 Mann verloren haben. Zu einem ernsthafteren Gefecht kam es am 19. Sep tember, dem Tage der vollständigen Einschließung von Pari», östlich von Versailles, bei Petit, Bicstrc und Chatillon. General Ducrot, der, obschon bei Sedan kriegsgefangen, ent flohen war und c» mit seiner militärischen Ehre für verein bar gehalten hatte, wieder ein Commando zu übernehmen, hatte beschlossen, auf der Höhe zwischen Chatillon und Plcssi» dem Vormarsch der Deutschen in die Flanke zu fallen. Die Franzosen waren zuerst im Vortheil und die 47er hatten zu erst einen schweren Stand. Mit Ankunft de» 2. bayrischen Corp» entwickelte sich ein ernsthafter Kamps. Wieder waren e« die deutschen Geschütze, welche den Feind zuerst zum Wan ken brachten. General Ducrot wollte einen allgemeinen Vor stoß in'« Werk setzen, doch gelang derselbe nicht; denn seine jungen Truppen wichen dem heftigen Feuer der Deutschen au- und auch die vorgesührten Zuaven eilten in wilder Fsucht nach Pari« zu. Zur Deckung de» Rückzuges hielten die Fran zosen Trivaux, Pav« Blano und Plessi« besetzt. Die Bayern stürmten Pav« Blano und die preußischen Truppen nahmen gleichzeitig Trivaux. In PlcssiS-Piguet hatten sich die Fran zosen einzelnste! und von hier aus, wie von Fontenay au» eröffneten sie ein wirksame« Feuer gegen die Bayern. So kam e» zu einem harten Ringen um PlessiS-Piguet; trotz de« heftigen Feuer» der französischen Infanterie au« dem Dorfe und de» flankirenden Artillerie-Mitrailleusen- und Gewehrfeuers au» der Schanze von Chatillon nahmen die Bayern da« Dorf. Damit war ein weitere« Halten der Hochfläche sür die Franzosen unmöglich. General Ducrot ordnete ein allmähliche» Abrücken