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Mts- il»h AiWcklitt für den Erscheint » o 1 so o»e I Abonnement -Z-L-L Sylli dcs Amtsgerichts LidenM sertionspreis: die kleinsp. tcn, sowie bei allen Reichs- ''" und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 42. Jahrgang. — - - — — - -- — 8S. Donnerstag, den 25. Juli L8SL. Öffentliche Bekanntmachung. Reichs-Gesetz vom 22. Mai 1K95 wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs Jnvalidcnfonds. sReichs-Gesetzbiakt Seite 237 flg.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Perwendungszwecke entbehrlichen Aktiv bestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt 1) behufs anadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für diejenigen Offi ziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pcnsionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen; 2) behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71; 3) behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzüge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antbeil genommen haben und sich wegen dauernder gänzlicher Er,verbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. Artikel II. Für das Etatsjahr 1895 96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Jnvalidenfonds 1) zn den Pensionszuschüsscn (Artikel I, 1) auf Einhunderttausend Mark, 2s zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I, 2) auf Vier hunderttausend Mark, 3) zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I, 3) auf Eine Million und Achthunderttauscnd Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Rcichshaushalts-Etat gebracht werden. Artikel III. Die Beihülfen (Artikel I, 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt: 8 1. Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monat lich im Voraus gezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. 8 2. Ausgeschlossen sind: a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvalidenpensionen oder ent sprechende sonstige Zuwendungen beziehen; b) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehcn sind; <:) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats befinden. 8 3- Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge in der Regel: a) Auszeichnung vor dem Feinde, b) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat, <:) das höhere Lebensalter. 8 4. Die Zahlung der Beihülsen ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallcn ist, unter denen die Bewilligung stattgefnnden hat (Artikel I, 3, III 8 2). 8 S. Der jährlich festgesetzte AuSgabcbedarf wird nach dem im Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gcsetzbl. S. 2891 angegebenen Matzstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gcsetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gcsetzmähigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß-Lothringische Landesanaehörigc, welche nn französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Be tracht gezogen werden. Die künftig nöthigen Aenderungcn des Vertheilungsmaßstabes werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. Artikel IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Bcihülfen (Artikel I, 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcin Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. (I-. 8.) gez. Wilhelm. gez. Fürst zu Hohenlohe. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: Zu Artikel I, 1. V. Als Pensionszuschüssc können diejenigen Beträge gewährt werden, um welche sich die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch aus Doppel rechnung des Jahres 1871 erhöhen würden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind jedoch diejenigen Fälle, in welchen nach den gesetzlichen Bestimmungen über Regelung der Pensionszahlung für den Pen sionär selbst ein Vortheil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen würde. Die gnadenweise Bewilligung der Pensionszuschüssc erfolgt frühestens für die Zeit vom 1. April 1895 ab. 8. Anträge auf Bewilligung eines Pensionszuschusscs sind zu richten: 1) An das Kriegs-Ministerium: af seitens der pensionirten Offiziere und Militärärzte, b) seitens der pensionirten Militärbcamtcn, e) seitens der pensionirten Zivilbeamtcn, insofern sie beim Ausscheiden aus dem Militärdienst Offiziere oder Militärbeamte waren. In diesen Anträgen ist anzugeben: u. wann der Äetreffende in Folge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich zurückgckehrt, wie lange und in welchem Lazarett) er krank ge legen bez. in ärztlicher Behandlung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld gerückt ist. Etwa vorhandene Ausweise sind heizufügen. b. ob und von welcher Behörde derselbe angestellt oder pcnsionirt ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonders seitens der pensionirten Zivil beamten, Ausweise über die Höhe der Zivilpension sind beizufügen. 2) An das zuständige Bezirks-Kommando: a. seitens der Militärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob dieselben im Zivildienste angestelll sind oder nicht; I>. seitens der pensionirten Zivilbeamten, insofern dieselben beim Ausscheiden aus den, Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren. Die Militärpapiere sind beizufügen. Zu Artikel I, 3. Gesuche um Beihülfcn der in diesem Artikel bezeichneten Art sind in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung gilt, bei dem betreffenden Stadtrathe, in den übrigen Städten und von auf dem platten Lande wohnenden Gesuchstellern bei der zuständigen Amtshauptmannschaft unter Beifügung der Mililärpapiere, namentlich des Besitzzcugnisses über die Kriegsdenkmünzc, bis zum anzubringen. >" August dieses Jahres Später eingehende Gesuche können nur insoweit Berücksichtigung finden, als noch Mittel dazu vorhanden sind. Die obenbezeichnctcn Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Gesuchsteller (Art. III. 8 2 und § 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdann mit ihrem Gutachten versehen, in der unter O nachersichtlichen tabellarischen Form bis zum 31. August dieses Jahres an das Ministerium des Innern cinzubcrichten. Dresden, den 20. Juli 1895. Die Ministerien des Innern und des Kriegs, gez. von Mctzsch. gez von der Planitz. O Merzeichniß der bei der Amtshauptmannschast dem Stadtrathe zu cingegangrnl» Gesuch« um Bewilligung von Beihülsen der in Artikel > Nr. 3 des Nkichsgcsetz-s vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds vom 23. Ma! 1873, erwähnten Art. Rr. Bor. und Zuname Wohn* Ort Stand oder Gewerbe Leben», alter (Sc- Militär»,r^ilt- Gesuch- Ob Gesuch- sleUer ^ch vor e-b->i«v-rbiUI, der Behörde. deS GesuchstellerS. Bekanntmachung. Den nachverzeichucten Personen, als dem Aufpasser Emil Heinrich ElStz, , Zeichner Paul Ernst Benkert und der Stickerin Mari« Rannt Leistner, wurden iin 1. Halbjahre 1895 an Stelle verloren gegangener Arbeitsbücher neue Arbeitsbücher ausgestellt, was zur Verhütung von Mißbrauch hierdurch bekannt gegeben wird. Eibenstock, den 19. Juli 1895. Der Rath der Stadt. I»r. ASrner. Gnüchtel.