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Donnerstag, den 5. Dezember Sernsprechftell» Mr. DL Siu««« der ZeitungSpreiriiste ««70. No.: 2473 erscheint »öcheMtch drei Mal, i«St«O» «id Srimrbe«»«, und »ISblatt der Szl. Aatsh<mPN»«m(chilft, da Sgl. Schüins-atim «. de» Sgl.Hm-tPlla»ter zu Bucht«, sowie de» Sgl. Amtsgericht» und de» Schwache» M BischosSwada. Der sächWe ZMhker, Bezirksesreißer für Bischofswerda, Stolpe« «ad Umgegend. Welche irr diesem Blatte die weiteste Verbreitung sM ÜLd«bt« Rautag, Mittwoch und Freitag KM o Mc angenommen rmd koktet dir viergespaltene Tor»u»z«tle 10 W., unter »Ltnarsandt" 20 Pf. Geringster Jns^mbetrag 2d Pf. — Emzelne Nummer 10 Pf. chet einschließlich der Sonnabend« erfchetnendrn „teLv- Reiche«, für BifchofSwerd» und Umgegend bet unserer WWkfch« Balle»«*" vierteljährlich Mark 1 bv Pf. Zettünglboten, sowie in d« Lg-rd. X vl. angenommen. Rum«« der ZeitungSpreiriist. ««70. «-chSunSstlnszl.g-, J.,r«an«. Aufzeichnuug -er Pferde ««- Rinder. Die nach § 4 unter o der Verordnung vom 4. März 1881 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13) vorgeschriebene Aufzeichnung der Pferde nd Rinder ist für das laufende Jähr — am 18. Dezember a bewirken. t, k! i. Dabei ist besonders zu vermerken, wie viel sich unter den ausgezeichneten Rindern Rälber im Alter von weniger als S Wochen befinden. Die ausgefüllten Formulare sind bis spätestens den 8. Januar IVOS hierher einzureichen. Bautzen, am 30. November 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. »w. Hempel Ausübung ihres No.r S8 5. b) «) ä) 6) k) 8) d) i) Vorführungsliste Falle t (minder- Pferde - Bormusterung. Die in § 1 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 18. März 1900 vorgeschriebene Pferdevormusterung wird für das Musterungsjahr 1902 lach Maßgabe des Unter T angefügten Reiseplans durch den Bormusterungs-Kommissar Herrn Oberst z. D. Mühlmann abgehalten werden. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sSmmtlichen Pferde plangemäß zur Musterung zu gestellen, mit Ausnahme a) der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütiggemischter Schläge unter 3 Jahren, der Hengste, der Stuten, welche entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, der Vollblutstuten, die im ^Allgemeinen deutschen Gestütbuch- oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind, der Pferde unter 1,50 in Bandmaß. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen, in dringlichen «allen auch der unterzeichnete Amtshauptmann. , In den unter »—§ aufgeführten Fällen sind von den Vertretern der Gemeinden pp. entsprechende Vermerke in Spalte 6 der lufzunehmen, im Falle t» (dauernd kriegsunbrauchbar) genügt es, den vorjährigen Eintrag aus Spalte 5 wieder zu übernehmen, im Mäßig) genügt der Eintrag in Spalte 3 unter „Größe-. I Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien, 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal, 3. die äctiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, 4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur keruses nothwendigen Pferde, 5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten contractmäßig gehalten werden muß, 6. die Königlichen Staatsgestüte. Diejenigen Pferde, welche bei der vorjährigen Musterung als zeitig kriegsunbrauchbar (Spalte 5 unter I») eingetragen sind oder aus irgend wem anderen zwingenden Grunde (Erkrankung, tangere Abwesenheit u. s. f.) im Vorjahr nicht zur Musterung erscheinen konnten, sind vorzuführen. Endlich sind alle seit der letzten Musterung in einem Orte neuhinzugetretenen Pferde vdrzuführen, soweit dieselben nickt anderweit aus rsetzlichen Gründen befreit sind. Sind vorführungspstichtige Pferde am Musterungstage infolge schwerer Erkrankung nicht vorführungsfähig, so genügt eine in Spalte S ler Vorführungsliste einzutragende Bemerkung seitens deS Vorstandes pp. Ein thierärztliches Zeugniß ist in solchem Falle nicht erforderlich. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (Z 27 es Reichsgesetzes vom 23./6 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Zur Vermeidung von Unglücksfällen wird den Pferdebesitzern besondere Vorsicht beim Aufstellen und Führen der Pferde, namentlich das Hinhalten von großen Abständen und Auflegen von Trensengeblssen mit 2 Zügeln zur Pflicht gemacht. Anerkannte Schläger sind gesondert aufzustellen. Der Herr Bürgermeister von Schirgiswalde und die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, ini Behinderungsfalle deren Stellvertreter laben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Musterungs - Kommissar ein Berzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage L (Pferde-Vorführungsliste), in welchem auch aste in 8 4 der Pferdeaushebungsvorschrift näher bezeichneten nicht gestellungspflichtige«. iPferde ohne Ausnahme mit aufzunehmen sind, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ein Exemplar ist für den Kommissar bestimmt, das andere ist in die Acten zu nehmen und jederzeit auf dem Laufenden zu erhalten. Die Vorführungslisten der Gutsbezirke sind von denen der Gemeinden getrennt, vom Gutsvorsteher anzulegen. Die Vorstände pp. sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführer» genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Alster jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Borführungsliste Entspricht, anzubmden. Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als krieaSbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage S unter Verantwortlichkeit der Vorstände pp. ausgefüllten BestimmungStäselchen unter der laufenden Nummer festzubinden. Der Herr Bürgermeister von Schirgiswalde und die Herren Gemeindevorstände und Gut-Vorsteher haben Anordnungen zu treffen daß die Aufstellung der Pferde nach der in der Borführungsliste, gegebenen Reihenfolge »/. Stunde vor Beginn des MusterungstermineS beendet ist. Von einer Vorführung stimmtlichrr Wagen oder Veflchtigimg derselben in den GutShöfen soll abgesehen werden, doch sind dem Muste rungskommissar die Fahrzeuge und Reservegeschirre in denjenigen Orten, welche im Mobilmachungsfall solche zu gestellen haben, m der Nähe des Musterungsplatzes vorzustellen. (Siehe auch Reiseplan.) Bautzen, am 28. Novencher 1901. gliche Amtshauptmannschaft. »r Hempel.