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Bepellüngm werd«, bei «Lm «sstanstalten de« deutschen Reiche«, für Bischofswerda und llMgeaeud bet unsere» Reiche«, für Bischofswerda und Unweaend bei unsere» ßetttm^boteu, sowie in der »eschastistell« diese« Blatte« «stulgeld. angrnomuren. Schluß der «eschästrstöle Abend« « Uhr. Mrrnnvfechzigft« Jnhrgang. Rümmer der Leitung«prei«liste SLS7. abend« für d« folaend« Taa «nd WtbMVVEYG -Mo VOWMVDN0O ErsäyRa «nBetlag«- bet Abholung viertel« ——- Der sächsische LrMer, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. «mtsblsttt der Sgl. AmtShauptmannschaft, der Kgl. Schulinspektion «nd des Kgl. Hauptzollamtes M Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung suchen, werden bi« norm. 10 Uhr angenommen, größer« und kompliziert« Anzeigen tag« vorher, und kostet di« viergespaltrr« Korpudzetl« 12 «1, di« Rrklamrzeil« 30 »eringster Jnseratenbrtrag 40 «i. Kür Rückerstattung rtngesandter Manuskripte usw. «egen Reinigung der AmtSräume werden Montag, d«t 4. und Dienstag, de« S. Oktober diese» Aatzre» nur dringliche Angelegen, heilen erledigt. / Bautzen, den Sb. September 1909. , . - .. . Königliche Amtshauptmannschaft. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat verpflichtet die Fleisch, und Trichinenschauer Herren Brückner- Demitz-Thumitz als stellvertretende« Lrichinenschaner für SiothnauSlitz ». Stttgt., Nitsche-Großhähnchen als stellvertretende« Lrtchinenfchaner für Pohla m. Stttgt. und Gtacha und Jäckel. Großharthau als stellvertretende« Trtchinenschaner für Frankenthal m. Stttgt. Ferner sind verpflichtet worden der Fleisch, und Trichinenschauer Herr Maut sch in Hochkirch als stellvertretender Trichinenschalter für Estnisch« b. Hochkirch «r. Stttgt. und der Fleisch, und Trichinenschauer Herr Melchior in Trauschwitz als stellvertretender Fleisch- «nd rrichinenschaner für ESntschke b. Weißenberg. Bautzen, am 28. September 1909. v.v. Königliche Amtshauptmannschaft. Der Plau über die Errichtung einer oberirdischen Telcgrapheiilinie an der Staatsstraße in Riederpnhkau liegt bei dem Postamt in Bischofswerda (S.) vom 3. Oktober ab 4 Wochen aus. D r« - de n - A., 2S. September 1S09. Sa r s e rlicheOber-Poststirektia«. Stelle ausgrhängt werden, oder in einer Sprozentigen Karbolsttfen- oder Lysollösung desinfiziert werd«, bevor sie wieder in Gebrauch genommen werden. Zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Barbier- und Friseurgeschäften sind vom unterzeichneten Stadtrat nach Verfassung- mäßigem Gehöre der Stadtverordneten Vie nachstehend«! Vorschriften erlassen worden. Diese Bestimmungen'treten sofort in Kraft. ' BischofSw e rda,am2.42ktober 1909» — » Vorschriste« zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Barbier- und FriseurgeschSftev. L. Bette»«»« per Kundschaft i» »e» GeschSftsrüamea. § I Reirchaltuug der Geschäftsräume. Friseur- und Barbierstuben sind stets peinlich sauber zu halten, insbesondere müssen sie > a. mindestens einmal täglich feucht ausgewischt und - d. von abgeschnittenen Haaren sofort gesäubert werden. Tstre (Hunde, Katzen, Vögel usw.) dürfen in diesen Räumen nicht gehalten werden. In jedem Geschäftsräume muß vorhanden sein: ein möglichst an die öffentliche Wasserleitung angeschlossener Wasserbehälter; eine genügende Anzahl von Spucknäpsen, die täglich zu reinigen sind; an auffallender Stelle im Geschäftsräume die erforderliche Anzahl Plakate mit der Aufschrift «Achtung, Spucknapf!-, für das Personal ausreichende Äaschaelegenheit und ein trockenes, sauberes Handtuch. 8 2. Bedienungspersonal, Reinhaltung der Hände und Anlegung von Ueberkleiderr». Barbiere oder Friseure, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen Kunden nicht bedienen. Jeder Barbier und Friseur darf die Bedienung eines Kunden nur mit reinen Händen bewirken und hat hierbei ein sauberes Ueberkleid oder eine saubere ÄermelschÜrze aus Hellem, waschbarem Stoffe zu tragen und überhaupt alle Sorgfalt auf Reinlichkeit bei Ausübung seines Gewerbes zu verwenden. Die Bedienung in Handschuhen ist verboten. 8 3. Ausschließung augenscheinlich mit ansteckende« Kearckheiten behafteter Personen. Personen, die augenscheinlich mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere mit Haar- und Hautkrankheiten, behaftet sind, dürfen in den Geschäfts räumen (Barbier, und Frisierstuben) nicht bedient werden. 8 4 Vorschriften für die Bediearmg der Kunden. *. Jedem Kunden ist eine reine Serviette oder ein reines Tuch vorzustecken. Die Verwendung ungebrauchter Papierservietten ist zulässig. Zum Abtrvcknen verwendete Handtücher müssen sauber und rein sein. d. Die Kopflehne des Sessels oder Stuhles ist mit reinem Papier zu bedecken.' o. Zum Emseifen darf der Pinsel nur dann, wenn er , nach jedem Gebrauche durch Eintauchen in kochendes Wasser oder auf andere Weise wirksam desinfiziert wird, zum Abseifen aber der Schwamm überhaupt nicht verwendet werden, ausgenommen die zum Gebrauche nur eine» Kunden bestimmten, besonders aufzubewahrenden Pinsel und Schwämme. ä. Zum Giupudern dürfen keine Puderquasten, sondern nur Gebläse oder reine Bäuschchen aus Wundwatte verwendet werden; die Bäuschchen sind sofort nach de« Gebrauche zu vernichten. o. DaS Anlegen de» Frisiermantels hat in der Weise zu geschehen, daß zwischen diesem und dem Halse des Kunden reine Watte oder reines Seidenpapier so einzulegen ist, daß der Frisiermantel Hals und Kopf mA Kunden nicht berührt. k. Ist beim Rasieren eine Verletzung d«S Kunden entstanden, so darf die Wunde nicht unmittelbar mit dem Finger berührt und zur Stillung der Blutung nur reiue, sterilisierte Watte verwendet werden. g. Die Anwendung der Kopfwalze ist verboten. d. Der bei Bedienung de- Kunden entstandene. Seifenschaum ist vom Messer auSschließiich an reine- Papier abzustreichen. 8 5. Gerätschaften «nd deren Reinhaltung. Alle Gerätschaften müssen peinlich sauber gehalten werden, insbesondere sind ». Bürsten und Kämme täglich in warmer, mindesten- Sprozentiger Sodalösung oder in Salmiakgeist auSzüwaschen, d. Scheren, Rasiermesser und Haarschneidemaschinen vor jeder Benutzung sorgfältig zu reinigen (am besten durch AuSkochen mit Sprozentiger Sodalösung). Wenn ungeachtet de- in Z 3 ausgesprochenen Verbote» eine Person, die mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, bedient worden ist, so 'M« alle hierbei benutzte« Geräte sofort außer Gebrauch gefetzt und sofort gründlich durch AuSkochen in Seifenwaffer oder Einlegen in Seifensptritu» §6. Aushang. vorstehenden Vorschriften müssen in jeder Barbier- und Fristurstube an einer in di« . ..