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Der säcWche LrMr, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschast, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Erscheint jeden Werktag abend» für dm folgenden La- und lostet einschließlich der Mittwoch» und Sonnabend» erschei nenden,Belletristischen Beilage" bei Abholung viertel« jührlich 1 50 bei Austrlkmg in» Hau» 1 70 kl allm Poftanstaltm 1u» 50 4 exklusive Bestellgeld. Einzelne Nummern kosten 10 Nummer der ZettungitprÄliste «587. Fernfprechftell« Nr. SS. Bestellungen werdm bei allm Poftanstaltm de» deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend bei unseren AeitungSbotm, sowie in der Geschäftsstelle diese» Blatte» angenommen. Schluß der GrschLstSstelle Abend» 8 Uhr. Dretturdsechgigster Jahrgang. Inserate, welche in diese« Blatte die weiteste »erbreittmg finden, werdm bi» vorm. 10 Uhr angenommen, größere und implizierte Anzeigen tag» vorher und kostet di, viergespaltme KorpuSzelle 12 die Reklamezell« 3« 4 Geringster Jnseratenbetrag 40 «l. Mr Rückerstattung rtngesandtrr Manuskripte usw. keine Gewähr. Dem Vernehmen nach werden von der Firma 1^8 Ltablis8smsuts koulsuo in Paris durch Vermittlung des Drogenhauses Theodor Traulsen in Hamburg die im Institut Pasteur in Lille von Professor Calmette hergestellten Tnberknlinpräparate in Deutschland in den Handel gebracht. Die Präparate sollen nach dem Prospekte der Firma drei verschiedenen Zwecken dienen, zur Anstellung der Ophthalmoreaktion, der Cutlreaktlon und der therapeutischen Behandlung der Tuberkulose. Je nach ihrer Bestimmung werden sie als Trockenpräparat oder in flüssiger Form hergeswllt. Da alle diese Präparate aus Alt-Tuberkulin nach R. Koch gewonnen werden, ihre Herstellung also im wesentlichen auf gleicher Grundlage beruht, wie diejenige des Tuberkulinum Kochi, unterliegen sie, wie dieses nach der Vorschrift des Arzneibuchs für das Deutsche Reich der staatlichen Aus sicht. Sie dürfen daher in Apotheken nur abgegeben werden, sofern sie staatlich geprüft sind; und zwar werden b. a. w. nur solche Präparate zugelassen, die — wie das Tuberkulinum Kochi selbst — in dem Königlich Preußischen Institute für experimentelle Therapie in Frankfurt a./M. geprüft worden sind. Dresden, den 13. Juni 1909. Ministerium des Innern. AushebungSgeschSft im Bezirk Bautzen Das Aushebungsgeschäst findet in diesem Jahre für die Militärpflichtigen aus den Orten des Amtsgerichtsbezirks Bischofswerda am 28», SV. und 3V. Juni d. I. von vormittag- V.18 Uhr an im Schützenhause in Bischofswerda statt Den Ortsbehörden werden demnächst besondere Vorladungen (Ordres) für jeden zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen zugehen, welche sofort nach Empfang den betreffenden Mannschaften gegen Quittung auszuhändigen sind. Die zur Aushebung gelangenden Militärpflichtigen haben den Losungsschein und die ihnen zugehende Vorladung mit zur Stelle zu bringen, sowie in völlig nüchternem Zustande, am ganzen Körper rein gewaschen und mit reiner Wäsche versehen, im Aushebungstermine zu erscheinen De« Anordnungen der Aufsichtsorgane ist zur Vermeidung sofortiger Verhaftung unverzüglich Folge zu leiste». Sollten Militärpflichtige, welche der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen sind, inzwischen ihren bisherigen Aufenthaltsort gewechselt, und hierbei zugleich den hiesigen Aushebungsbezirk verlassen haben oder bis zum Beginn des Aushebungsgeschäfts einen derartigen Wechsel vornehmen, so haben die Ortsbehörden die Vorladungen unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes der Militärpflichtigen sofort anher zurückzusenden. Haben dergleichen Militärpflichtige jedoch nur den Aufenthaltsort, nicht aber den Aushebungsbezirk gewechselt, so ist selten derjenigen Orts behörden, welchen die Vorladungen von hier aus zugehen, dafür Sorge zu tragen, daß die letzteren den Adressaten rechtzeitig und gehörig behändigt werden. Ueber zngezogene Militärpflichtige ist unter Beifügung eines Auszuges aus der Rekrutierungsstammrolle und des Lofungsscheines unverzüglich Anzeige anher zu erstatten. Bon der persönlichen Gestellung vor der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission kann kein dazu Verpflichteter entbunden werden; es sei denn, daß der Gesundheitszustand die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein ärztliches und soweit der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigendes Zeugnis zu bescheinigen ist. Militärpflichtige, welche der Ladung zur Gestellung ohne einen von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission als genügend anerkannten Grund nicht Folge leisten, werden, sofern sie nicht zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft; es können ihnen auch die Vorteile der Losung entzogen werden. Ist diese Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so können dieselben auch des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste verlustig erklärt und überdies als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht werden. Lehrer «uv Schnlamtskandidaten habe» ihr Reifezeugnis und ihre Anstellungsurrunde mitzubringen. Die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission werden mündlich erteilt und gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als eröffnet. Bernfttngen und Beschwerde« gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober - Ersatz - Kommission, welche Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen zustehen, müssen spätestens bis zum 18. August dieses Jahres eingereicht werden. Diejenigen Personen, z« deren Gunsten reklamiert worden ist, habe« am Aushebnngstage mit z« erscheine» und sind von de« OrtsbehSrde« hierauf noch befonders aufmerksam z« machen. Gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen und über die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppenteile, sowie über die Verteilung der Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen rc. findet eine Berufung nicht statt. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, welche am Aushebungstage mit zu erscheinen haben, oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen. Die Ortsbehörden (Gemeindevorstände) der Militärpflichtige stellenden Orte haben nur am letzte» Tage der Aushebung, also am 30. Juni, vorm. VilO Uhr, im Schützenhaus in Bll-r8» zu erscheinen und bis nach Beendigung der Aushebung zu warten. Bestrafungen von Militärpflichtigen, die in den Stammrollen noch nicht vermerkt oder die erst vorgenommen oder bekannt geworden sind, sind sofort anher anzuzeigen. Bautzen, am 19. Juni 1909. Ter ZivUvorsttzende der König!. Erfatz - Kommission des Aushebungsbezirks Bautzen. Wir unterlassen nicht, darauf hinzuweisen, daß gemäß der Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905 jeder Erkrankungs- und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach und Typhus, sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus 1. vom Haushaltungsvorstand, 2., von jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigten Person, 3., von dem jenigen, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankung«- oder Todes fall sich ereignet hat, 4., von der Leichenfrau unverzüglich und spätesten« binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde anzu zeigen, wenn ein Arzt nicht zur Behandlung de« Kranken herbeigezogen worden ist. Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen tritt indes nur dann rin, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Wer gegen diese Anzeigepflicht zuwiderhandelt, kann mit Geldstrafe bi« zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft werden. Ferner werden nach 8 327 de- Reichsstrafgesetzbuches diejenigen Personen, welche Absperrung«- oder Aussichtsmaßregeln, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung de« EinführenS oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnrt worden sind, wissentlich verletzt, mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. Ist infolge Vieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit betroffen worden, so tritt Gefängnis strafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren ein. Bischofswerda, am 19. Juni 1909. Der Stadtrat. Donnerstag und Freitag, den 24. und SS. Juni »o, von vorm. 7 llhr ab, soll die Versteigerung der diesjährigen Grasnutznng der städtischen Wiesen und zwar bei günstiger Witterung an Ort und Stelle dergestalt stattfindcn, daß Donnerstag die Parzellen des Bischofs- und Horkaerteiches und der Ochsenwiese, sowie der früher Schmidt' und Kalch'schen Wiese, Freitag die Parzelle des Goldbacher- und SäckelteichS, der Bornau- und der ehemalig Gnauck'schen-, Esels- und Noack'schen-Wiese, die GraSnutzung am Hochbehälter, den Bürgerteichdämmen und verschiedener Straßengraben versteigert werden. Erstehungslustige wollen sich zu den gedachten Zeiten in der hiesigen Kammerer-Expedition einfinden. Bischofswerda, am 17. Juni 1909. Der Gtadtrat.