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Januar 1809 — Rr. 707 II Sr — Anweisung über da» feiten» der Baupolizeibehörden bei Ausstellung von BebauungSzeugnifsen einzuschlagende Verfahren erteilt. Hierbei ist u. A. angeordnet morden, daß I. bei Neubemten die vawasteu vou der Baupolizeibehörde im Laufe des Verfahren« einem verpflichteten Feldmesser mit dem Auftrage zuzusenden sind, unter Benutzung amtlich« Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich auSgesührten. örtlichen Messung zu erörtern, ob der genehmigte Bau auf der bauplan müßig fik ihn bestimmten Stelle auch wirklich errichtet worden ist, während LU. Hei schsu bestehende» katastrterteu Gebäuden »rz, «n. »nd ken Des einfallenden Butztages wegen gelangt die nächste. Nummer dieses Blattes Donnerstag abend 6 Uhr zur Ausgabe. Die Geschäftsstelle des „Sächsischen Erzählers .... - Inserate, welche tn diesem Blatte dte wetteste Verbreitung kW«, werden bi» norm. 10 Uhr angenommen, größere und kompliziert« Anzeigen tag» vorder, und kostet di« Mergrspaltrne «orpuSzeile 12 «1, die Reklamezeile 30 «> Geringster Jnseratenbetrag 40 «l. Für Rückerstattung «iagesandter Manuskripte «sw. keine Gewühr. In der Zeit vom 17. bi» 30. April diese« Jahre« wird in Berlin vom Zentralkomitee für da« ärztliche Fortbildung-Wesen in Preußen unter Förderung eine« für den gleichen Zweck bestehenden Reichsausschusses und in Verbindung mit dem Seminar für Soziale Medizin in Berlin ein kurz» sttsttaer AHN«» »her «io-iwle Medizi« «Nd Htzgieme veranstaltet werden. Zur Teilnahme ist jeder deutsche Arzt unentgeltlich berechtigt: e« »nd lediglich eine Einschreibgebühr von 10 Mk. zur Deckung der sächlichen Kosten «hoben. In dem Zyklus werden theoretische Borträge, klinische Vor lesungen am Krankenbett, Demonstrationen, sowie Besichtigungen von Anstalten und Betrieben vereint sein. Prsgrsm»«« sind unentaeltlicb erbältlicb beim Bureau de» Zentralkomitee«, Berlin liV. 6, Luisenplatz 2—4. Dresden, denk. Mär- 1S0S. Erscheint jeden Werktag abend« für den folgend« Lag und tostet einschließlich drrMtttrooch» und Sonnabend« erschein ^chm.velletrtsttsche» Vellage" bet Abholung virrtrl- LV bet Zustelümg in» Hau« 1 7V PostanMtm 1 SO .« exklusiv« Bestellgeld. EtuzÄue Ruunumn kost« 10 Rümmer der Zrtvm,«prtt»ltste SS87. . Donnerstag, »« 18. ». «., vormittags 11 Uhr, Ba^rn"stu?""U«e« «chWmrO-rtchtAsMelck st« «chl-H- 0rt-»bMk, hier (Nebengebäude) der Bezirkstag der Königlichen AmtShauptmannfchaf Bautzen, am S. Mär- 180S. Amt-Hauptmann. «S 4M^Mg<«t«m« "-u^Sb«kmeu Ist« voy emem verpflichteten Feldmesftr einen Lageplan anserttgen zu lassen, worin die Grenzen und die «e- leichmqtst der SinzÄwm Flütstucke an-ugeberi und die vorhandenen Gebäude einzuzeichnen sind. In diesem Lageplcme hat der Feldmesser auf Grund »er an den Gebändtn angebrachten. Brandkatäfternummern und außerdem in jedem Falle unt« Mitwirkung der Gemeindebehörde, in Zweifelsfällen auch brr Brändkatasterbehötdr bezl. de« Brandversicherungsinspektors die Broudkatasterbezeichnung de« betreffenden Gebäude« festzustellen, sie in den Lageplan rmzutragen und Ott und Tag auf dem Plane zu verzeichnen. In beiden Fällen hat der verpflichtete Feldmesser außerdem zu den Asten bezl. auf dem Plane ausdrücklich zu bezeugen, daß er da« von ihm erteilte Zeugnis üb« die Errichtung de« betreffenden Baus auf dem bauplanmäßig für ihn bestimmten Flurstücke bezl. den von ihm angefntigten Lageplan unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich auSgesührten örtlichen Messung ausstelle bezl. angefertigt habe. Auf Grund dieser von den verpflichteten Feldmessern ausgestellten Zeugnisse hat dann die Baupolizeibehörde Bebauungszeügnisse auszustellen, welche die Grund lage für die Eintragungen oer Brandkatasternummern in die Grundbücher abgeben. müssen da« Mi über di« zu mack Wegen der bei Ausstellung der betreffenden Zeugnisse bezl. Pläne durch die verpflichteten Feldmesser zu benutzenden amtlichen Unterlagen »ird darauf hingewiesen, daß diese in dem Flurbuch nebst Flurkroki, dem Grundsteunkataster und, soweit üb« die Flur oder den Flurteil brauchbare Eteuermenselblätter oder Zusammenlegungskarten vorhanden sind, in amtlichen Kartenauszügen (Menselblattkopien) zu bestehen haben werden. Diese KartrnauSzüae »«den, wie die zu DiSmembrationSzwecken gebrauchten, bei dem Bezirkslandmess« zu bestellen sein. Zur Vermeidung von Flurstücksoerwechflungen haben die verpflichteten Feldmesser bei Erteilung der Zeugnisse bezl. bei Herstellung dn Lage- Pläne, die al» Grundlage für Bebauungszeugnisse dienen sollen, die Gebäude unt« Ausübung d« «forderlichen Messungskontrollen in die Menselblatt kopien oder die von ihnen angefettigten besonderen Grundrisse eiN-««efse» und besondere Vorsichtsmaßregeln dann zu ergreifen, wenn Flurstücke von annähernd gleich« Form und Größe nebeneinander liegen. In dies« Be-ietzung nimmt das Ministerium auf die Vorschriften in der Generalverordmmg des Finanzministerium» an sämtliche Steuerbehörden, die Vermeidung von Flurstücksoerwechflungen betreffend, vom 8. Januar 1908 (Mitteilungen aus d« Verwaltung der direkten Steuern Bd. 8 Seite 248) allenthalben Bezug, welchen auch seilen« der verpflichteten Feldmesser, soweit nötig, nachzugehen sein «ird. Auch wird «och ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die örtlichen Messungen von demjenigen »«pflichteten Feldmesser selbst ausgeführt sein müssen, der ihre persönliche Ausführung zu den Baupolizeiakten bezl. dem Lageplane ausdrücklich bezeugt, widrigenfalls « sich ein« falschen Beurkundung schuldig machm würde. Endlich wird noch bemerkt, daß durch Vermittlung der vrandoersicherungSkammer deren technische Beamte angewiesen worden sind, den verpflichteten Feldmessern auf deren Anlangen bei Feststellung der Brandkatasternummern bereits katastrierter Gebäude in jeder Weise behilflich zu sein. Dresden, den 26. Februar 18V8. er sächW Frzähler, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmamlschaft, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Bischofswerda.