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er sächW Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. AwtStlutt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes x z» Barche«, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. kdm Ugerktaa «Lend» fßr dm folgend« rag und chließlich »er Mittwochs «ch Smmabmd, rrsched- elletristische« Betlage" dri Abholung viertel« ut » bet Zustrlluu, ttw Hem, 1^7»«,, sWjUmMtrn L» qkl«fiv« Bepekg-l». Ltnzelue «nuuaern kost» 1» «Nwmer der Zrttmrgsprrislist» «87. Verwspr<chst<>« Nr. SS. Bestellungen werd« bei «Im Postanstaltm de« deutsch« Reiche«, für Ltschostwrrd« «w Umgegend bei unser« Zettungsbotm, sowie i» der Seschlifttstele diese« Blatte» «rgmemmm. Schluß der SeschtWstrllr Abend« 8 Uhr. Drekmvsech-iGster Inserate, welche in diesem Blatt« die wettest« Berbrrwmg fdrdrn, werd« bi» von». Ist Uhr angmomm«, ar»ße« und komplizierte Anzeigen tag« vorder, und testet R, vtergesswltmr Korp«»Me 12 «i, dir Rüllamrzril« 88 «rringstrr Jnseratenbetrog 4» et. Kür Rückerstattung «ingesandter Manuskripte uh». will, hat -«nächst bei dem Zivilvorfltzenden der Ersatz-Kommission seine» Aufenthaltsorte- (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen. EWttttrn, Bekanntmachung, bett. de» freiwillige» Eintritt zu« mehrlShrigeu aktiven Militärdienst. 1. Jeder jnnge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine fall» er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. ' 2. Wer sich freiwillig zu zwei, oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, den Maschinengewehr-Abteilungen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, ... drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie >g nachzusucheu. 3. Der Zivilvorfitzende der Ersatz-Kommission gibt seine Erlaubni» durch Erteilung eine» Meldescheines. Die Erteilung des Meldeschein» ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung de» Vater» oder Vormundes, d) von der obrigkeitlich«! Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und t- sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihre» Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteil» nachzusuchen.*) Hat der Kommandeur keine Bedenle» gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. / - l /... H. Die Annahmen erfolgt durch Erteilung eine» Annahmeschein». 5. Die Einstellung »oN Freiwillige» findet nur in der Z«t vom 1. Oktober bi» 31. März, in der Regll am Rekruten-EinstellungStermin (im msowett statt, al» Stellen SWMr HL. AußerhÄL der angegebenen Zeit dürft« nur Freiwillige, »elche auf Beförderung zum Osptzirr diene» »ollen, oder welch« in ein MüitLrmusikkorpS einzutreten wünschen, eingestellt werden. Ä Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldesch«« versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche -um drei- oder vierjährigen aktiv« Dienst bei der Kavallerie eintretrn voll«, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit -G 31. März mttdm, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondem zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stell« off« sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Frei- willig« angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werd«. 7. Dis freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar de» Kalenderjahres, in welchem der Betreffende daS 20. Lebens jahr vollendet — in, den attivm Dimst eingetretenen Leute hab« den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und im Falle des verbleibens in der aktiv« Armee und Erreich«» d«S Unteroffizier-Dienstgrades bei fortgesetzt guter Führung d« Anspruch auf d« Zivilversorgungsschein und die Dienst- prümte von 1000 Mark bereit» vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben -u können. S. Mannschaft« der Fußtruppen, der Maschinengewehr-Abteilung«, der fahrenden Feldartillerie und de» Train», welche freiwillig, und Mann schaft« der Kavallerie und reitens« Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehmden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährig« aktiv« Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. S. Diejenige« Mannschaft«, welche bei der Kavallerie fteiwillia vier Jahre aktiv gedient haben, werd« zu Uebungen während de» Reserve- vechültuifse» in der Regtt nicht herangezoam; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie un Fried« zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich erst im MusterungS-Termiue freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf da» Los Verzicht«, erwächst «in besondere» Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder de» Truppenteil» nicht. §krregsmr«rst»,r»«. *) stüt dm Gbttrttt bei bm flchsischrn Eise»b«h»r»»p«p>im unb der flchsischrn Telegrephenkempagnle in Berlin find die Anmeldung an den Kommandeur de« KSnial. Wreuß. Etsenbahmegttnm» Rr. S bez. de» König!. Prruß. Trlegraphrnbataillon« Rr. 1 zu richten. Die nachstehend«, vom Königlich« Ministerium d«S Inne« unter« 18. Juni und 30. Juli 1901 zur Berhätmr- der Siwschleppwwg der Nettem- au» Sachs« in die angrenzenden Länder getroffen« Bestimmung« werden hiermit in Erinnerung gebracht. Die Anzucht der Reben in den HandelSgärtnereim, sowie jeglicher versand von Red«, Rebteilen, Nebenblättern (auch als Verpackungs material), Wurzel-, Blmdrebm, gebraucht« Wempfählm und Weinstützen au» dem Königreich Sachs« ist verbot«. 2. D« versand von Weintrauben — ohne Blätter — wird durch vorstehende« verbot nicht berührt. 3. Die Versendung und Einführung bewurzelter Reben oder sogen, vlindreb« aus Gegend«, in den« die Reblaus gefunden worden ist, ist verboten. Zuwiderhandlung« werden mit Geldstrafe bis zu 200 Mark und im UnvermögmSfalle mit Haftstrafe geahndet. « autzen / dm 7. Januar 1909. SSuigliche ««tShMrchtt-munfchast. Deutsche» Reich. Die Meldung von der angeblichenZurückziehung -er geplant« GaS- und Elektrizitätssteuer sei tens der Reichsregierung hat sich bekanntlich al» falsch erwiesen. Im Reichsschatzamte scheint man demnach zu glauben, daß im Reichstage trotz der -ehr ungünstigen Beurteilung, welche gerade die ser Vorlage bei der Generaldebatte über die RrichSfinanzreform zu teil wurde, doch noch eine Mchrheit für die Lichtsteuer zu find« sein werde. Non der Besteuerung der Glühlampen, der Glüh- ftrümpfe und Kohlenstifte wird zunächst «in Er trag von 23 Millionen Mark erhofft. Außerdem hält man eine Besteuerung der zu BeleuchtungS- zwecken verwendeten Elektrizität durchaus nicht für aussichtslos, fall» dabei ein Modus gefunden wird, der eine Schädigung des Kleingewerbe» ausschließt. Mehrere einflußreiche wirtschaftliche Organisationen soll« bereit sein, einer derartig abgeänderten Vorlage gegenüber ihr« Wider- stand aufzugeben. Zu dies« Organisationen, welche der Besteuerung von GaS und Elektrizi tät keineswegs prinzipiell ablehnend gegenüber stehen soll«, gehört aber offenbar der große Ver band sächsischer Industrieller nicht, denn er haß in einer vergangene Woche in Dresden abgehal tenen Sitzung seine» Vorstandes die GaS- un- Elektrizitätssteuer, ebenso die Inserat«-, Brau- und Tabaffteuer glattweg abgelehnt. DSr Reichstag hat am Dienstag seine Ver handlungen nach Ablauf seiner diesmal besonder» lang bemess«« Weihnachtsferien wieder ausge nommen. Bei dem am Montag abend in Berlin abgv- halten« Festmahl deS deutschen HandelStageS waren die Staatssekretäre Kraetke, Dernburg,