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M Freunde des Angenehmen und Nützlichen auf/ chti» -'l)N- vvk- icdü noct reis Lii» )kht! Ni 5 'tilk' dar» ;a!ii> kkt» il»^ rkstK s«t^ !rcl' Zla"! qi-! »IS^ d»1 iLtv al») ^uft riL- n^ nisl :»s^ auf das Jahr 1820. Mit Deuts ^or dem Lünevister Frieden i8or be- stand Deutschland aus einigen hundert großem und kleinern Staaten, die, als unabhängig für Kch bestehend, in allge- weinen Angelegenheiten unter einem Ober, baupte standen, das den Titel römischer Kaiser führte. Durch diesen Frieden ver schwanden aber die geistlichen Staaten und die meisten Reichsstädte, wodurch die Zahl der Reichsstände sehr vermindert wurde. Doch mehr geschähe dieses als Baiern, Dürtemberg und Baden, Souverain wur den; und nach dem Prcsburger Frieden lSvz, wo die meisten kleinern Fürsten und Trafen mediatistrt und der Landeshoheit der großem unterworfen wurden. Als hier, auf igo6 der Rheinische Bund errichtet wurde und das bisherige deutsche Ober- Haupt seine Würde als römischer Kaiser widerlegte, blieben noch wenige Staaten, welche Souverainität erhielten, und unter dem Kaiser von Frankreich, als Beschützer, einen Bund bildeten, welcher der Rheini- sthe Bund genannt wurde. Die folgenden Kriegsereignisse ändert:« aber auch dieses wiederab, und durch den Wiener Congreß entstand nun der Deutsche Bund. Sammtliche souveraine Fürsten, und die freien Städte Deutschlands vereinigten stch zu Wien im Jahre 1815 ju einem be ständigen Bunde, um, sowohl ganz Deutsch- 'and, als jeden einzelnen Bundesstaat, ge- gen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und nannten ihn: Deutscher Staaten- «und. Der Zweck dieses Bundes ist r Er- scistichen- ch l a n d. Haltung der äusseren und der inner« Sicher heit Deutschlands, und der Unabhängigkeit, sowie der Unverletzbarkeit einzelner Staaten. Jedes Mitglied bat mit den klebrigen glei- che Pflichten, und gleiche Rechte. Alle Ver. Handlungen werden durch eine Bundesver sammlung besorgt, in welcher jedes HAtr glied des Bundes, nach Verhältnisse seines Landesumfangs, entweder eine eigene, oder, mit Mehreren zusammen, eine Stimme hat- Unter ihnen hat, bei den Bundesversamm- lung, Oesterreich den Vorsitz. Jedes Mit glied des Bundes kann Vorschläge ma chen, und der Vorsitzende ist verbunden, solche, in einer bestimmten Frist, zur allge meinen Bcrathung zu übergeben. In Fäl len, wo es auf Abfassung neuer, oder auf Abänderung bereits bestehender Grundsätze des Bundes, auf Beschlüsse, die die Bundes- acte selbst betreffen, auf organische Dun« desemrichtungen, und auf andere gemein nützige Anordnungen, ankommt, da verei nigen sich (nach vorheriger Entscheidung der engern Versammlung, ob es dahin ge- höre?) sammtliche Mitglieder zu einer zwei ten Art von Versammlung, welche Ale« Nvm genannt wird, und in welcher jedes Bundesmitglied, nach Verhältnisse der Größe seiner Besitzungen, (wie weiter unten angezeigt ist,) eine oder mehrere Stimmen hat. In dieser engeren Versammlung ent scheidet die Mehrheit der Stimmen, und, bei Gleichheit derselben, der Vorsitzende; im Plenum hingegen, zwei Drittheile. Die Bundesversammlung, deren beständiger euer Käsender E Sitz