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LS04 14S Donnerstag, den 29. Dezember. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, BtaXta»*, und Gormabend», und tostest rtnschlirtzlich der Sonnabend» erscheinenden „belle- tNtUisch«» vterkeljShrlich Mart l.bv Ps. Nummer der ZritungSprriSltstr SS87. er sächW LrOler, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Sgl. Amtshauptmamischaft, da Sgl. Schnlins-eltiiu u. des Sgl. Hauptzollamtes z« Bm-eu, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadttateS zn vischossverda. S-rmfpaachftattä «». »». Bestellungen wrrdm bei allen Postanstaltrn de» deutsche« Reiche», für Bischofswerda und Umgegend bei unsere« ZritungSbotrn, sowie in der Exprd. d. Bl. angenommen. Jahr««««. welche tu diesem Blatte dir wettest« Brrbrettuug Wen, werdrn bi» Montag, Mittwoch und Freitag früh a Uhr angenommen und kostet die viergrspalteo» Son>u«»eile 10 Pfg., unter „Eingesandt" 20 Ps. geringster Jnieratrndetrag 80 Ps. — Smzeln« Nummer 10 Pf. Bei dem bevorstehenden Quartalwechsel bitten wir die geehrten Leser um möglichst frühzeitige Abonnements- Anmeldung <ms den AM- damit wir bei der erfreulicherweise fortwährend im Steigen begriffenen Auflage des Blattes im Stande sind, am 1. Januar 1905 vollständige Exemplare zu liefern. Namentlich richten wir diese Bitte an die auswärtigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen. Auch im neuen Jahre wird der „sächsische Erzähler" eifrigst bemüht sein, alle auf dem politischen, sozialen und volkswirtschaftlichen Gebiete auftauchenden Tageserscheinungen in populärer Weise zu besprechen, teils in gedrängten Uebersichten, teils in Leitartikeln. Daneben soll unser Augenmerk unablässig darauf gerichtet bleiben, durch gut gewählte Lektüre belehrenden und anregenden Unterhaltungsstoff für Haus und Familie zu bieten. Der Abonnementspreis bleibt unverändert und beträgt vierteljährlich 1 Mk. 50 Pfg., Inserate Pro Zeile 10 Pfg., finden di- V-rbr-iwng. Die Expedition des „sächsischen Erzählers". Das TeilvermietungS- ««- Schlafftellenwesen «n- -ie Wohnungsaufsicht betreffend. Zur Beseitigung hervorgetretener Mißstände wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes auf Grund von 88 163, 164 und 115 des allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 angeordnet: 1 Niemand darf in das von ihm ganz oder teilweise bewohnte Haus gegen Entgelt Personen unter Gewährung von Kost oder Wohnung aufnehmen oder bei sich behalten, wenn er nicht sittlich unbescholten ist und für diese Personen nicht genügende Räume, insbesondere Schlafräume hat. 2. Wer Teilmieter jund Schlafleute aufnehmen will, hat davon binnen 3 Tagen unter Bezeichnung der in Aussicht genommenen Räume und unter Angabe der aufzunehmenden Personen der Ortsbehörde Anzeige zu erstatten. Dasselbe gilt bei jeder späteren Veränderung. Die Ortsbehörde hat binnen 8 Tagen eine Besichtigung der Räume vorzunehmen und wenn sie genügen, darüber Bescheinigung auszustellen. Kleinere Mängel sind sofort abzustellen. In Zweifelsfällen ist sofort der Königlichen Amtshauptmamischaft Anzeige zu erstatten. Die Bescheinigung hat die zur Vermietung überlassenen Räume, die höchste Anzahl der Aufzunehmenden anzugeben, ist aufzubewahren und bei Revisionen auf Verlangen vorzulegen 3. Wohnungen, die nicht mindestens aus Stube und Kammer, sowie Küche bestehen, oder wenigstens in einem dieser Räume mit geeignetem Kochofen versehen sind, sowie einen besonderen Abort und einen Raum zur Aufbewahrung von Geräten, Holz und Kohlen, sowie zum Wäschetrocknen nicht besitzen, dürfen an Familie» nicht vermietet werden. 4. Die Räume dürfen mit den eigenen Wohn- und Schlafräumen des Quartiergebers, sowie mit Aborten nicht in offener Verbindung stehen und müssen eigenen Zugang haben, sowie, soweit Wohn- und Schlafräume in Frage kommen, in der Hauptsache gedielt und auch heizbar sein. 5. Jeder Raum muß verschließbare Türe und mindestens ein ausreichendes Fenster haben. Sogenannte Alkoven als Wohn- und Schlafräume sind unzulässig. Vom Bodenraum nicht abgetrennte Räume gelten nicht als Stuben und Kammern und dürfen zu Wohn- und Schlafzwecken nicht benutzt werden. 6. Bei Unverheirateten sind den verschiedenen Geschlechtern mindestens völlig gefouderle Schlafräume anzuweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren in Familien. 7. Für Schlafleute ist ein ordentliches Bett mit Strohsack, Ueberzug, Kissen und warmer Decke, Tisch, Sitzgelegenheit, Waschgeschirr und ein Behältnis zur Aufbewahrung von Sachen zu liefern, die reinlich zu halten und nach entsprechender Zeit zu erneuern sind. Die Lagerstätten dürfen nicht übereinander angebracht werden. 8. Die Räume sind reinlich zu halten, jährlich zu weißen und nebst den Fluren und Treppen täglich zu kehren und ordentlich zu lüften, sowie wöchentlich zu scheuern. 9. Vorstehende Vorschriften gelten auch für die Ausnahme von Gesinde, Dienstboten, Gewerbsgehülfen, Arbeitern und Lehrlingen. 10. In besonderen Fällen kann namentlich auch wegen der Höhe der abzugebenden Räume Dispens bei der Königlichen Amtshauptmannschaft nachgesucht werden. Das gilt insbesondere für ältere Häuser, namentlich in mehr ländlichen Gegenden, in denen nicht ohne weiteres Aenderungen vor- aenommen werden sollen, und nur die notwendigsten gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen gestellt werden (Aborte, Trennung der Geschlechter in Schlasräumen). 11. Die Ortsbehörde hat alle Untermietwohnungen und Schlafstellen jährlich einmal zu revidieren und hierüber ein Verzeichnis nach unten stehender Form zu führen. Die Revision kann auch durch die mittels Verfügung vom 17. Mai 1893 eingesetzte Gesundheitskommission vorgenommen und dabei geeignete Laien, die von dem Wohnungswesen etwas verstehen, zugszogen werden. 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft. Auch kann bei Unzuverlässigkeit das Recht zur Gewährung von Untermiete und Schlafstellen entzogen werden. 13. Das von den Ortsbehörden nach Punkt 11 zu führende Verzeichnis ist am Jahresschlüsse an die Königliche Amtshauptmannschast eimureicken 14. Das Regulativ über das Schlafstellenwesen vom 18. September 1888 wird aufgehoben. ° 15. Dieses Regulativ tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. Die Verpflichtung zur polizeilichen An- und Abmeldung der Teilnehmer wird durch das Regulativ nicht berührt. Bautzen, am 14. Dezember 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. vo» Mrchbach. Verzeichnis über die »«terdermietete« RS«me uad Schlafstelle«. Lfde. No. Brd- Kat. Nr. Name des Vermieters. Stock-. werk. Bezeichnung des Raumes. Boden fläche. Kubischer Inhalt. Fenster- zahl und Größe. Zahl der aufgen. Personen. Befund. Vermerkung. 1. Sbt.4 ko. 2. Müller, Friedrich Erd geschoß. Stube Kammer, 25 75 3 je 1,25 hoch 0,75 breit 6 neuer Anstrich angeordnet