Volltext Seite (XML)
4S 11«. Donnerstag, den 6. Oktober. 1d«4 »er säcMche LrMer, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Sgl. Amtshauptmmmschaft, da Sgl. SchulWeltion o. des Sgl. Hmptzollamtes zu Bautzen, sowie des Sgl. Amtsgerichts «ad des Stadtrates W Bischofswerda. Dirsr Zettschrtst rrschrtnt wöchentlich drei Mal, W«rta«S, und EommbenvS. und ttchrft rinschlieMch der Sonnabends erscheinenden „beve- «Bisch« «eda«-» vierteljährlich Marl l.vo Pf. Nummer der Leitung-Preisliste 0S87. S-rufpr-chst-N« »» Bestellungen werden bei allm Postanstaltrn de» deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend bei unsere» Zeitungsboten, sowie in der Exped. d. Bl. angrnommm. sre»«««»sSt»s»i»ft<r Jahrgang. Inserate, welch« in diesem Blatte dir weiteste Verbreitung stLrn, werde» bi« Montag, Mittwoch und Freitag früh v Uhr angenommen und kostet die viergrspalten, LorpuSzttle 10 Pfg., unter „Eingesandt" 20 Pf. ««ringstrr Jnfrratenbrtrag SO Pf. — Emzelne Nummer 10 Pf. ckiv Litt«« Zur Vornahme der diesjährigen Urwahlen für die Handelskammer Zittau sind nach Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen vom 12. September dieses Jahres L.. aus der Wahlabteilung 2, bestehend aus den Amtsgerichtsbezirken Bautzen (mit Ausnahme der Stadt Bautzen) und Schirgiswalde, zusammen 2 Wahlmänner und 8. aus der Wahlabteilung 3, bestehend aus dem Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda, 3 Wahlmänncr zu wählen. Diese Wahlen haben Dienstag, Sen 25 Oktober IS04, vormittags von 10 vis 12 Uhr, und zwar u) für die Orte: Wehrsdorf, Steinigtwolmsdorf und Weifa im Ervgericht zu Wehrsdorf, d) für den Ort Sohland an der Spree im Ervgericht zu Sohland a. d. Spree, e) für die übrigen Orte des Amtsgerichtsbezirkes Schirgiswalde, sowie für die sämtlichen Ortschaften des Amtsgcricht-Sbezirks Bautzen im Sitzungszimmer der Königliche« Amtshauptmannschaft zu Bautzen, 6) für die Orte: Oberneukirch aller Anteile, Niederneukirch und Ringenhain beider Anteile in der Bahnhofswirtschaft zu Oberneukirch und o) für die Stadt Bischofswerda und die übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Bischofswerda im Gasthof „zum Engel" in Bischofswerda stattzufinden. Zur Teilnahme an den Urwahlen sind berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgcwcrbe im Sinne von KZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenfchaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbc betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von Z 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. V.-B. S. 353 flg.j, 3) die Gemeinden und Gemeindeverbändc für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungcn, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammcrbezirkc mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Bezüglich der näheren Bestimmungen über Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschluß wird auf die unten abgedruckten ZK 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 verwiesen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß cs bei der Stimmberechtigung auf das Geschlecht und die Staats angehörigkeit nicht ankommt, und daß Personen unter 21 Jahren die zur Ausführung des Stimmrechts erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzen. Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen stimmberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Alle Stimmberechtigten werden hierdurch zur Beteiligung an dieser Wahl mit dem Bemerken aufgefordert, daß jeder Stimmzettel aus den Amtsgerichtsbezirken Bautzen und Schirgiswalde mit den Namen von 2 wahlfähigen Personen, jeder Stimmzettel aus dem Amts- gcrichtsbezirke Bischofswerda aber mit den Namen von 3 wahlfähigen Personen zu versehen ist und daß die Stimmzettel persönlich abzugcben sind. Auf erfordern ist die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl nachzuweisen. Bautzen, am 29. September 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach Vg 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbczirks gleichzeitig ein Handelsgcwcrbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewcrbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugcben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewcrbekammer an, 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt : 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetricbe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammcrbezirkc gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlicken Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. , Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kämmcrbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den nn 8 44 Absatz 1 unter a bis x der Revidierten tztädteordnung beziehentlich aus den im 8 3b Absatz 1 unter s bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeinde wahlen ausgeschlossen sind; , 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren» wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt wo rdrn ist so lange sie m dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führend« Verzeichnisse eingetragen sind.