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11L Dienstag, den 4. Oktober. tdS4 Der sächsische LGHler, Bezirksanzeiger fSr Bischofswerda, Stolpe« u«d Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtrhlm-tmamschaft, der Kgl. Schulinlpektion u. des Kgl. HaOtzollamtcS z« Bautzc», sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Ser«s»*echfteII« Nr »» Bestellungen werden bei allen 1, , Reiche», für Bischofswerda «nd Umgeg« ZritungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. NennttttofKttftigfter Jahr««««. Liese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, M«0t»g«, r«me»<tag0 und EonuabendH, und tostest einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „Helle- «Wyche» Vella««" vierteljährlich Mark l.vo Ps. Nummer der Zeitungspreisliste 6S87. ll- Nr. Jafer^e. «elchr in diesem Blatte dir weiteste «erbrettun, Postanstaltrn de» deutschen M»«n. werden bi» Montag, Mittwoch ^Freitag md Umgegend bei uns«« früh v Uhr Mgenoumen mrd kostet dte ^ergchmltm. - EorpuSzrüe lv Pfg-, unter »Eingesandt" 20 Ps. Geringster Jnferatrnbettag SV Pf. - Estyelne Nummer 10 Pf. in Unklarheiten der russischen Heeresführung in der Mandschurei. Die Kriegsleitung in Petersburg hat sich bekanntlich zur Aufstellung einer zweiten russischen Armee in der Mandschurei entschlossen, hauptsäch lich, um hierdurch den General Kuropatkin, den bisherigen Oberbefehlshaber der russischen Streit kräfte in der Mandschurei, in seinem Kommando möglichst zu entlasten. Zum Kommandierenden dieser neuen russischen Armee, die sich allerdings erst in der Bildung befindet, ist vom Zaren General Gripenberg, bislang Generalkommandant des Wilnaer Militärbezirks, ernannt worden, welche Ernennung zweifellos einen guten Griff darstellt, denn General Gripenberg hat in allen seinen bisherigen Stellungen hinlängliche Proben ungewöhnlicher militärischer Tüchtigkeit und Be gabung abgelegt, wozu ihm eine ganze Reihe von Feldzügen Gelegenheit gab. Indessen hat doch diese Ernennung Gripenbergs eine gewisse Un klarheit über die zukünftige Stellung General Kuropatkins und dessen Verhältnis zum General Gripenberg hervortreten lassen. Denn in dem Schreiben, in welchem der Zar dem letzteren seine Berufung zum Befehlshaber der zweiten russischen Mandschurei-Armee bekannt gab, hieß es, daß das Kommando der ersten Mandschurei-Armee in den Händen des Generaladjutanten Generals Kuro patkin belassen werde und daß sich General Gripenberg nach den allgemeinen Weisungen des Oberkommandierender, zu richten habe. Es war daher in Rußland zunächst die Meinung auf getaucht, in der Neueinteilung der vermehrten russischen Streitkräfte auf dem mandschurischen Kriegsschauplätze sei eine gewisse Degradierung Kuropatkins zu erblicken, der vom ersten auf den zweiten Platz gerückt sei; auch habe man als den im Schreiben des Zaren erwähnten Oberkommandierenden den Admiral Alexejew zu erblicken, dem Kuropatkin und Gripenberg gleich mäßig untergeordnet seien. Inzwischen macht jedoch eine anderweitige Auffassung der Sachlage sich noch geltend. Jene geht von dem Umstand aus, daß Alexejew in dem Schreiben des Zaren an General Gripenberg nicht ausdrücklich als Oberkommandierender genannt sei, und schließlich deshalb, weil ein Admiral als Oberbefehlshaber eines LandheereS unmöglich erscheine, daß Kuro patkin den Oberbefehl über beide Armeen behalten, unter seinem direkten Kommando aber nur die erste Mandschurei-Armee haben solle. Seine Be fehle hätten sich also sowohl an Gripenbergs Armee al« an die ihm selbst untergebenen Armee korps und Kavalleriedivisionen zu richten Die starken Hoffnungen, die Zar Nikolaus in seinem- mehrerwähnten Schreiben an dieMeueinteilung der Politische WcUscha». In Detmold kand am Freitag die Bet« setzungSseter des Graf-Regenten Ernst statt. Der Berliner Hof war bet der BetsetzungSfeter nicht vertreten, wie er sich denn überhaupt jeder Teilnohmebekundung anläßlich de« HtnfchetdenS de» Graf-Regenten Ernst enthalten hat. Auch die Berliner Regierungspresse hatte, zweifellos auf einen Wink von »Oben-, zunächst keinerlei Notiz vom Tode de» Traf - Regenten Ernst genommen. Erst in seiner FrettagSnummrr fand sich der .ReichSanzeiger" bewogen, dem verewigten folgenden kurzen Nachruf zu widmen: .Der am 2S. September verstorbene Regent de» Fürstentum» Lippe, Traf Ernst zur Lippe Biester feld, ha» sich in der Regierung de» Fürstentum», die er auf Trund eine» unter dem Vorst- de» verewigten König« Albert von Sachsen abge- -ebenen Schiedssprüche« auSübte, innerhalb des Lippe'schen Landes und darüber hinaus persönliche Sympathien erworben, die seinem Namen ein gutes Andenken sichern." Diese verspäteten Bei leidsworte des .NeichSanzeigrrs" werden freilich an den eigentümlichen Empfindung««, welche da verhalten des verltnrr Hole« grgrnilber diese« «Nunfall, in weiten Vrvötkrrung,kreisen Deutsch- Ms heroorgrrusn» hat. schwerlich etwa, ändern. Zum 25jährigen Jubiläum des Reichsgerichts. Am 1. Oktober des Jahres 1879 wurde in Leipzig für die innere Entwickelung des Deutschen Reiches eine nationale Großtat vollbracht, das Reichsgericht wurde begründet und damit der Rechtseinheit im deutschen Reiche die Bahn er öffnet, die dann allerdings erst 21 Jahre später durch die Einführung des neuen bürgerlichen Ge setzbuches gekrönt wurde. Aber neben der hohen nationalen und ethischen Bedeutung erfüllt das Reichsgericht auch einen außerordentlich hohen praktischen juristischen Zweck, das Reichsgericht als oberste Instanz in den Rechtsstreiten im Deutschen Reiche beseitigte die vielfachen Ober tribunale, Oberappellationsgerichte und Oberhof- gerichte oder schränkte deren höchste Befugnisse doch ein und machte dadurch einem verwickelten und schwierigen Rechtszustande in Deutschland ein Ende. Hoch zu achten ist ferner auch die ideale Bedeutung des Reichsgerichts für die schwere Wissenschaft des Rechts, denn dieses selbst kann, wie die Geschichte des berühmten römischen Rechts beweist, sich nur zur vollen Blüte entwickeln, wenn es aus dem ganzen Volksleben eines großen Reiches seine Fülle und seine mannigfachen An regungen schöpfen kann. Alle großen Rechtslehrer haben dieses erkannt, und wer jemals das Glück hatte, die Vorträge des verewigten großen Leipziger Pandektisten Geheimrat Professor vr. Windscheid zu hören, der wird sich erinnern, in welch' wunderbar klarer und überzeugender Weise Windscheid die eminente Bedeutung einer hochentwickelten Rechtswissenschaft zu beweisen verstand. Zum Ruhme des Reichs gerichts sei es aber auch gesagt, daß es in den 25 Jahren seines Bestehens seine Aufgabe mit unermüdlichem Fleiße und treuer, strenger Gewissen haftigkeit erfüllt hat. Gunst oder Furcht weilen in den Hallen des Reichsgerichts nicht, und seine Arbeit gilt nur der unentwegten, voraussetzungs losen Erforschung der Wahrheit und der richter lichen Betätigung der gesetzlichen Gerechtigkeit. In diesem Geiste wird auch vom deutschen Volke das Wirken des Reichsgerichts anerkannt und gewürdigt, und aus Kleingeist und Verstimmung zuweilen vor kommende abfällige Beurteilungen der Tätigkeit des Reichsgerichts müssen als Irrtümer bezeichnetwerden. Man muß ferner auch betonen, daß die 25 Jahre des Bestehens des Reichsgerichts zugleich auch einen glücklichen Abschluß emer ersten großen Entwicke- lungSperiode im deutschen Rechtsleben, zu welchem durch die Gründung des deutschen Reiches der mächtige nationale Anstoß gegeben worden war, bedeuten. Denn diese erste große Entwickelungs periode zeigt die erlangte Einheit in der Recht sprechung und des Prozeßverfahrens für das Straf- recht, die strafrechtlichen Nebcngesetze, die Zivil und die Strasprozeßgesetze, das Handels- und Wechselrecht, das Patentrecht, die Musterschutz- aesetze, di« Urheberrechte, das Konkursrecht, das bürgerliche Recht, die Warenzeichen, den unlauteren MMeNyb und andere das Privatrecht betreffende Lhm. russischen Streitkräfte geknüpft hat, werden übrigens so gut wie nirgends von den Erklärer» und Aus legern dieses Schreibens geteilt. Bezweifelte z. B. die Kreuzzeitung neulich, daß die Maßregel einen Seeoffizier wie Alexejew mit der Führung eines großen Landheeres zu betrauen, sich bewähren werde, und meinte sie, daß, falls sich Alexejew wie bisher auf allgemeine Direktiven beschränken werde, nachteilige Reibungen zwischen Kuropatkin, Gripen berg und Lenewitsch nicht ausbleiben würden, so sagt sie heute, daß die Belassung Kuropatkins in einer Oberstellung über Gripenberg, während ihm gleichzeitig ein direktes Kommando nur über die erste Armee zustände, vermutlich noch schädlicher wirken würde, als wenn ein Admiral über beiden Generälen stände. Neben diesen beiden Auf fassungen taucht deshalb noch eine dritte Version auf, wonach der Zar die Ernennung eines neuen Oberbefehlshabers plane, als der bereits der Großfürst Nikolai Nikolajewitsch, der General inspekteur der russischen Kavallerie, genannt wird. An sich dürste eine solkbe Lösung der jetzt bestehen den Schwierigkeiten und Unklarheiten, die mili tärische Befähigung des eventuellen neum Ober befehlshabers für seine Stellung vorausgesetzt, als die praktischste angesehen werden können. Im russischen Interesse wäre jedenfalls eine möglichst schnelle Aufklärung der jetzt offenbar herrschenden Unklarheit betreffs der Kompetenzen der einzelnen russischen Armceführer dringend zu wünschen, da der jetzige Zustand lähmend aus die Aktionsfähig keit der russischen Truppenkörper wirken muß und Kuropatkins Stellung für den Moment noch wesentlich erschwert. Bekämpfung der Blutlaus. Während der Herbst- und Wintermonate wird die Bekämpfung der Blutlaus dadurch begünstigt, daß der blattlose Zustand der Bäume das Erkennen der befallenen Stellen erleichtert. Anordnungsgemäß erhalten die Besitzer von Obstbäumen deshalb hierdurch Anweisung, Ihr« Odstbäume ohne Verzug auf das Vor haudensei« der Blutlaus zu untersuchen uud eventuell die Vertilgung dieses Schädlings sofort einzuletten. Eine Beschreibung der Blutlaus und ihrer wirksamsten Bekämpfungsarten liegt in der hiesigen Ratskanzlei zur Einsichtnahme aus. , , Säumige werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden, auch wird nach Befinden dw Vornahme der Bertilgungsarbeiten auf ihre Kosten durch den unterzeichneten Stadtrat angeordnet werden. Bischofswerda, aml. Oktober 1904. Der Stadtrat. »i». Lange Gesetze. Mag es dem Reichsgerichte vergönnt sein, große glückliche Perioden der Rechtsprechung seiner ersten schönen Entwickelungsperiode anzureihen.