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1»»4 's iro Donnerstag, den 22. September. Diese Zeitschrift erichetnt wöchentlich drei Mal, Miostag-, D»u«er*ta»s und LonuabendS, und tostest rülschließlick der Sonnabends erscheinenden „belle- «Mche» »eUa,e- viertrljilhrlich Mark l.bv Pf. Nummer der ZritungSpreislist« 6587. Serafpr«chft-tt« «r »» Bestellungen werdm bei allen Postanstaltrn deS deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend bei unseren Zeitung-boten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. Reunt»«tzfii»fri>ste« Jahrgan». Juseeert«, welche in dirsrm Blatte die weiteste Brrbreitung Lchen, werden bi« Montag, Mittwoch und Freitag früh i> Uhr angenommen und kostet die viergespalten» Torpuszeile l0 Psg., unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster Jnseratenbetrag SV Pf. — EMzelne Nummer I<1 N. er süchWe Frzähler, Bezirksanzeiger fiir Bischofswerda, Stolpe» «nd Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmaimschaft, da Kgl. Schulinspellion u. des Sgl. Hauplzollamics zu Bautze«, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Slidkates M Bischofswerda. Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an der Dorfstraße znm Rittergut in Putzkau liegt bei dem Postamt in Bischofswerda (S.) aus. D r e s d c n - A. , 17. September 1904. Kaiserliche Ober-Postdirektion. I V: Gräper, Pferdevormnfterung. Für die gegenwärtige Pserdevormustcrungsperiode findet im Bezirke der Amtshauptmannschaft Bautzen die Pserdevormusterung durch den hierzu bestellten Kommissar, Herrn Oberst z. T. Mühlmann, nach dem hierunter abgedruckten Plane statt. Die Pferdebesitzer werden deshalb aufgefordert, an den bezeichneten Orten und Plätzen zu den bestimmten Zeiten ihre sämtlichen Pferde zu gestellen. Auch diesenigen Pferde, die bei der letzten Vormusterung als Vorübergehend kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind, sowie sämtliche in einem Orte neu hinzugekommenen Pferde sind vorzuführen. Von der Gestellung sind ausgenommen: и) die unter 4 Jahre alten Pferde; d) die Hengste; c) die Stuten, welche zur Zeit entweder hochtragend sind - d. h. deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist — oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben (Deckschein ist der Vorführungsliste bei hochtragenden Stuten beizufügen); ck) die Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthcngst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers; die Pferde, welche aus beiden Augen blind sind; t) die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten; x) die Pferde, welche zur Zeit wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen (diese sind im nächsten Jahre vorzuführen); к) die Pferde, welche bei einer früheren in den betreffenden Ortschaften abgehaltenen Musterung als bauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind; i) die Pferde, welche unter 1,50 Meter Bandmaß haben. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eitttreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch der unterzeichnete Amtshauptmann hierzu ermächtigt. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien (jedoch ausschließlich der Pferde für den Wirtschaftsbetrieb); 2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3) die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen rationsberechtigten Pferde; 4) Beamte im Reichs- und Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Aus übung ihres Berufes am Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde; 5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß; 6) die Königlichen Staatsgestüte; 7) die städtischen Berussfeuerwehren. Pferdebcsitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, habe« antzer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, datz auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Die Vorstände der Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstände) und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Musterungstermin pünktlich einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte Person zur Verfügung zu stellen und ihm ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde (Pferdevorsührungsliste) — zu vergleichen 8 5 der Pferdeaushebungsvorschrist vom 22. Juni 1902 (Seite 201 flg., 205 und 206 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1902) — in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Für Neuanfertigung und Ausfüllung dieser Listen ist nachstehendes zu berücksichtigen: Beide Listen müssen bezüglich der Eintragung seitenweise übercinstimmen. 6 Alle nach K 4 der Pf.-A.-V. nicht gestellungs- oder nicht vorführungspflichtigcn Pferde bleiben aus den Liften fort. Nur hochtragende und solche Stuten, welche innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben (8 4o der Pf.-A.-V.), sind aufzunehmen (siehe Spalte 5 der Liste). Formulare zu Vorführungslisten — Anlage 88 5 und 18 der Pf.-A.-V. — werden den Ortsbchörden rc. von der Kgl. Amtshauptmann- fchaft in der erforderlichen Zahl unentgeltlich verabfolgt werden. Im Besitz der neuen Bestimmungstäfelchen befinden sich die Gemeinden bereits. Weiterer Bedarf kann von hier bezogen werden. Bei Anbringung der Bestimmungstäfelchen ist auf die richtige Farbe zu achten. Sie sind nur bei solchen Pferden anzubringen, die im Orte schon früher zur Vormusterung vorgeführt und nach der bei der Gemeinde befindlichen letzten Vorführungsliste für kriegsbranchbar befunden worden sind. Die Bestimmungstäfelchen gehen nicht mit den Pferden von Ort zu Ort, sondern verbleiben bei der Gemeinde. Die über den Bestimmungs täfelchen zu befestigenden Zettel mit der laufenden Pferdenummer sind von den Gemeinden selbst zu beschaffen. 6. Die in einem Orte neu hinzugekommenen vorsührungspflichtigen Pferde sind links neben der laufenden Nummer durch Beifügung des Wortes „neu" kenntlich zu machen. v. Die bis zum Tage der Musterung verkauften oder umgestandenen Pferde erhalten auf keinen Fall eine fortlaufende Nummer. Es empfiehlt sich daher, die Liste vorerst in Blei zu numerieren und kurz vor Beginn der Musterung mit Tinte auszufüllen. L- Die Befestigung der laufenden Nummern und der Bestimmungstäfelchen an der Halfter des Pferdes hat nach der auf der 4. Seite des Titelbogens der Vorführungsliste — Seite 222 des Gesetzblattes von 1902 — gegebenen Vorschrift zu erfolgen. V. Die Listen der selbständigen Gutsbezirke sind von denen der Gemeinde getrennt anzulegen. 6. Auch in den Orten, wo zur Zeit keine kriegsbrauchbaren Pferde vorhanden sind, sind neue Listen für das laufende Kalenderjahr anzu legen und eine Ausfertigung davon dem Kommissar bei seinem Erscheinen zur Unterschrift zu überreichen. Die die Listen bescheinigenden Gemeindevorstände rc. haben sich von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern namentlich im Falle 8 Pf.-A.-V. gemachten Angaben zu überzeugen und sind verpflichtet, für die Gestellung und der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Borführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Die an der Halfter befestigte Nummer muß der laufenden Nummer der Liste entsprechen. Zur Vermeidung von Unglücksfällen ist den Pferdebesitzern und Führern die arätzte Borstcht beim Aussteller» und Borführen der Pferde zu empfehle«, wie auch da- Hatten grotzer Abstände - von mindcheys 6 Schritte« - «nd das Auflegen von Trensen- gebissen mit 2 Zügeln zur Pflicht zu mache«. Das Abbinden und Wiedereinsammeln der Bestimmungstäfelchen nach beendeter Musterung in der Nähe des Musterungstisches hat, um Unglücksfällen vorzubeugen, zu unterbleiben. Anerkannte Schläger oder vettzer stnd gesondert aufzuftellen. Ueber etwa vorgelommene Unglücksfälle ist dem Musterungskommissar sofort Anzeige zu erstatten. Bemerkt wird hierbei, daß für den ReichS-- fiSkus bei Unglücksfällrn eine rechtliche Verpflichtung zum Schadenersatz nicht in Frage kommen kann, wenn ein eigenes Verschulden de« Verletzten oder Geschädigten, de« Pferdebesitzers oder dessen Beauftragten vorliegt oder die empfohlenen Vorsichtsmaßregeln nicht beachtet worden sind. di- N--d<dchtzn I-Mii« »u d°i di- «Uffl-Iii», d-r Pk-d- nach d-, m d,r ««WnmMist- /O Evlunoe vor VEgmn oes Muiterungsterrmnes vrenvet rst.