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Abonnement viertelj. 1 M. 50 Pf. ünschließl. de» »Jllustr. UnterhaltungSbl.* u. der Humor. Beilage .Seifen« blasen* in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Telrgr.-Adressr: Amtsblatt. für den Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den fol genden Tag. JnsertionspreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Nr. LIV. 1«« 58. Jahrgang. Sonnabend, den 27. November ir»«s Nachstehende, auf Grund von 8 120 s der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften für Betriebe, in denen Maier-, Anstreicher-. Tüncher-, Weißbinder» und Lakiererar- beite« ausgeführt werden, werden hierdurch in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 147 Ziffer 4 der Gew.-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 3M Mk., im Unvermögensfalle mu Haft bestraft. Die Königliche Auttshauptmannschast «nd die Stadtrüte zu Ane, Eibenstock, Lößnitz. Neirftädtel, Schneeberg und 1192 L. Schwarzenberg, am 23. November 1909. I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berüh rung kommen und müssen vor dem sich entwickelten Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand an gerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben IM Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schlesischlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lakierer- arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Ver fügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckie Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. ». Vorschriften für Betriebe, in denen Müler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur ge legentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Ein richtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung-kommen den Arbeiter enthalten müssen: O 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiverhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, den Gewerbeaufstchtsbe- amten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkcankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil eitler Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 l l. Der Arbeitgeber rst verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Be triebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein tragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnung, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und die Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (8 139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. Bekanntmachung. Folgende Einlagebücher unserer Sparkasse, nämlich: Nr 254V für ckaseptelu« , 2«»<»ts , 44l»Iu I.eult sind in Verlust geraten. Wir fordern die etwaigen Eigentümer genannter Bücher hiermit auf, ihre vermeintlichen Ansprüche bei Vermeidung deren Verlustes innerhalb 3 Monaten bei uns anzumclden. Eibenstock, den 22. November 1909. Der Stadlrat. Hesse. Krch. Viehzählung am 1. Dezember 1909. Zum Nachweise der Größe des im Lande vorhandenen Viehstandes und des Umfanges der Fleücherzmgung findet am 1. Dezember dieses Jahres e'ne beschränkte Biezählung statt. Mit der Aufnahme ist zugleich die übliche Aufzeichnung der Pferde und Rinder nach der Verordnung vom 4. März 188l verbunden. Die Zählung erfolgt nach dem Stande vom 1. Dezember. ^ Mit der Aufzeichnung sind die Schutzleute beauftragt. Die Viehbesiger werden um wahrheitsgetreue Angaben ersucht. Stadtrat Eibenstock, den 24. November 1909. Hesse. M. Nr. >74 der SchankstSttenverbotsliste ist z« streichen. Stadtrat Eibenstock, den 25. November 1909. Hesse. M. II. Tagesgeschichte. Deutschland. — DerEtat, dessen Erledigung in erster Lesung neben der Verabschiedung der beiden handelspoliti schen Vorlagen die Aufgabe des Reichstags vor den Weihnachtsferien ist, liegt in sehnen wesentlichen Tei-- Len der Kritik der Öffentlichkeit vor. Man erkennt nahezu an jeder Forderung des 2660 Millivnen-Etats die Beobachtung des«Sparsamke itsg r undsa tze s. Während im Postetat die Einnahmen mit 693 Millionen oder mit 20 Millionen mehr als im Vorjahre eingestellt werden können, zeigen die fortdauernden Ausgaben nur eine! Erhöhung von IVr Millionen, während von den ein-- maligen Ausgaben mehr, als 6 Millionen der Tilgung und Verzinsung von Anleihen dienen, Im Militär etat weisen auch nur dile fortdauernden Ausgaben mit 554,5 Millionen eine Steigerung von 10,7 Millionen auf, während die eünmabigen mit 55,6 um 32,5 Millio nen Mark hinter den vorjährigen zurückbleiben. Beim Kolionialetat fällt diie erfreuliche Zunahme der eignen Einnahmen unserer Schutzgebiete und die Verringer ung des Reichszuschusses um 2,8 Millionen Mark in die Augen. Freilich ist ein Reichszuschuß von 29,5 Mil lionen auch noch eine recht stattliche Summe Ent wickeln sich alle unsere Kolonien so wie Deutsch-Süd westafrika, das so ost für eine wertlose Streusand büchse ausgegeben wurde, und dessen eigne Einnahmen im Etat mit >3,5Mill., d. h. mit über 5,2 Millionen Mark höher angesetzt werden konnten als im Vorjahre, so wird sich das in kolonialen Werten vom Reiche an gelegte Kapital auch bald verzinsen. Die Erhöhung der Einnahmen aus Südsvestafrika gründet sich zunächst vorwiegend auf die dortigen Diamantenfunde, deren Ertrag für das Etatssahr 1910 auf Mer 15,5 Mill ionen Mark geschätzt wird. Das sind doch Lichtblicke! Me sparsam der neue Reichsetat ausgestellt ist, lehrt ein Vergleich mit den Etats der Vorjahre. Der neue Etat balangiert mit rund 2660 Millionen, der laufende mit rund 2615 Millionen Das ist ein Plus von rund 45 Millionen. Die Plus der früheren Etpts gegen ds« Voretats waren stets höher; sie betrugen 1909 zu 1908: 90 Millionen, 1908/07: 104; 1907/06: 264 und 1906/05: 155 Millionen Mark. — Aerztliche Beratung vor der Ehe schließung wünscht nach der „Nat.-Ztg." eine Pe tition, die dem Bundesrat und dem Reichstag zugegan gen ist. Beide Verlobte' sollen die Bescheinigung eines approbierten Arztes beibringen, aus der hervorgeht, daß beide ein« ärztliche Beratung im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung in Anspruch gekommen ha ben. — Das würde zweifellos das Verantwortlichkeits gefühl stärken, ob's aber praktisch durchführbar ist, muß dahingestellt bleiben ,Die neue Schi>eßvor, schriftfür die In - fanterie, die soeben zur Ausgabe gelangt ist, stellt sich als eine Vereinfachung der bisher giltigen dar. In ihren klaren, nicht mißzuverstehenden Anweisun gen über Schub-, Gefechts- und Belehrungsschießen wird sie ihren Zweck nicht verfehlen, die Kriegstüchtig keit des Heeres in weiterem Maße zu heben. Der alte Grundsatz» daß der Soldat zur Selbständigkeit erzogen werden soll, zieht sich natürlich wie ein roter Faden durch sämtliche Abschnitte der Vorschrift und findet einen besonders prägnanten Ausdruck in dem Satz: „Jede Einschüchterung des Mannes ist zu vermei den". — DasBes chw e rde re cht der Ma un s ch as ten des Beurlaubtenstandes. Eine für alle« Mannschaften des Beurlaubtenstandes sehr beachtens werte Neuerung ist durch Aenderung der Heeresordnung jetzt eingeführt worden. Nach dieser neuen Vorschrift haben die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die- Beschwerde Mer einen Vorgesetzten führen wollen» nicht nur, wie bisher, den für die aktiven Mannschaften vorgeschriebenen Dienstweg zu beobachten, sondern auch «die für die aktiven Mannschaften vorgeschriebene Frist von fünf Tagen innezuhalten. Zuwiderhandlungen werden nicht mehr, wie bisher, allgemein disziplina risch, sondern grundsätzlich als Ungehorsam mit Arrest bestraft. Um bei den schon- im Beurlaubtenstanoe be-