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Auszüge aus den neuesten Landesherrl. Verordnungen. 42 uommea werden sollte, zu deren alsbaldiger An- schaffung, bei 5 thr. und tmferuern UnterbleibungS- falle ju erhöhenden Strafen, auzuhalten. ;) Die AmtS- und Stadtphysici haben bei den jährlichen Visitationen der Apotheken dahin ja sehr:!, daß die ermangelnden Arzneien wirklich aogesch^ffl worden sind, und bei Vermeidung ei gener Verantwortung, Sorg- zu tragen, daß dir Apotheken nach deren völliger vorfchristmäßigen Einrichtung in diesem Zustande möglichst unterhal. ten werden. ! Generale, die Verminderung der Der- gütungenaus derM0biliarbrandkassc betreffend, vom 14- Febr. 1826. Die große Anzahl und Beträchtlichkeit der, feit der im Jahre 1800 stattgefundenen Vergü. tungSerhöhung, besonders in den letztverfloßeneo Jahren vorgefallenen Brandschäden z die seit Meh rern Jahren anhaltende große Thenrung, wodurch diese Brandschäden wenigstens um die Hälfte des' sen, was sie nach dem vormaligen Preise des Ge treides ec. betragen würden, erhöhet worden sind, und überdies das unredliche Bestreben vieler Ab gebrannten, die Mobiliarbrandkaff« durch unrich. tige oder übertriebene Verlustangadcnzu devorthei- len, haben das Verhaltniß zwischen Einnahme und Ausgabe bei der Mobiliarbrandkasse seit je nem Zeitraum« der Erhöhung von 25 auf p C. sehr verändert. ES wird daher biS zu anderer Verfügung an- geordnct, daß die vom r. April 1806 an vorfol- lenden Mobiliarbrandschäden, anstatt der zeithc- rigen pro Cent, mit 25 pro Cent vergüte: werden sollen. Da auch öffterS wahzunehmen gewesen ist, daß viele die irrige Meinung gehegt haben, als werde bei einem erlittenen Mobtliar-Brandverluste, ohne alle Rücksicht auf den eigentlichen Betrag des selben, der dritte Lheil deS durch den trrminlicheo Beitrag assekucirten Quanti vergütet, und daß zu dem Ende blos zum Schein eine dreimal so hohe Summe als Verlust angegeben werden müsse: So werden sänimtliche Beamte und SerichtSobrigkei- ten angewiesen, jene irrige Mehrung gehörig zu berichtigen, die Verlust-Spezifikazionen aufS ge naueste durchzugehen, die bemerkten unrichtigen oder übertriebenen Ansätze sofort gehörig abzuän« dem, gestohlen, oder bei dem AuSräumea rutnirte Sachen hingegen daraus wegfireichen, oder auch dir fehlerhaften Specifilationen gänzlich umferkigea zu lassen, auch dabei den Kalamilosen, daß bei je dem auch nur scheinbaren Verdachte gegen die Richs tizkeil der Derlustangaben, die eidliche Bestärkung derselben werde ungeordnet werben, vorläufig be kannt zu machei», und, wie solches geschehen, in den diesfalls zu erstattenden Berichten, uure« Er öffnung ihres pflichtmaßigen obrigkeitlichen Gut- asmus jedesmal mit anzuzeigeu. Die Cartrl - Convention mit dem Königl. Preussischen Hofe, vom 27. Jun. 1806. ist wieder aufgehoben worden. Rescript, die Abgabebefreiusg der Französischen Juden betr. vom zo. Aug. 1806. Allen Französischen Juden, welche sich alS solche durch einen Paß ober ein Attestat ihrer Obrigkeit legitimiren^ wird, biS zu anderer An ordnung, die Befreiung vou den Jüdische» Ab gaben bewilliget. Rescript, die gerichtliche Sectio» ge, tödteter Personen betr. vom 6. Sep tember 1826. I» Zukunft, und bis zu einer wegen deS in gerichtlichen Sectwnsfällen von den Aerzten und Wundärzten hiesiger Lande zu beobachtenden Ver fahrens erfolgenden allgemeinen Anordnung, soll bei allen in Untersuchungsfällcn gerichtlich vorzu- nehmenden Seckivnen, die Cröffaung des Kopfes, der Brust und deS Unterleibes des Getöteten, und die Besichtigung und Eröffnung der vorzüg lichsten Eingeweide und anderer Theile deS Kör pers, deren Verletzung von erheblichem Einflüße seyn kann, insofern es die Beschaffenheit des Leich nams gestattet, jederzeit geschehen, auch, wenn gleich in irgend einem Theile deS Körpers die Kennzeichen der gewaltsamen Tvdesart mit Zuver lässigkeit entdeckt worden sind, dennoch mit der. weitern Eröffnung der genannten drei Höhlun gen deS Körpers fortgefahren werden. Rescript, dasVerbot derAufnehmnn- und Vermessung der LandeSgegen- drn betr. vom 15. Sept. 1806. DieGcneralverordnung vom 18 August 1791- das Verbot der Ausnehmung und Dermessang der Lan-