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Ihrer Churfürstl. Durch!, zu Sachftn rc. Mandat wegen des Verkaufs und der Stempelung derKalender. Friedrich August, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen rc. rc. des Heil. Römischen Reichs Erz- Mar cdall und Chursürst rc. Thun kund uud fügen hiermit zu wiss-u: Was maafien Uns wiederholte geziemende An zeige geschehen, daß, obwohl wegen des KalenderwesenS in Unlern Landen verschiedene Mandate und General!« er gangen, insonderheit aber, nachdem vermöge Mandats vom izz. Sexc. 1728. die vorher »e-dothen gewesene Einsm.n- ünd Verkauf»»« derer außerba b Landes gedruckten Kalender, uni auch hierunter das frcye Conime-cium nickt zu hindern, hinwiederum verstatcet, und nur ein gewisses Stemoelgeld auf sämtliche aus- und inländische s alcndcr grle- gec i'cy, durch das unrcrm 2,. Julius 1718 emonirrc Paiegl die Fuhr- und Verkantung sowohl, als auch der Gebrauch ungestompelter Kaletider nachdrücklich und Key nahmhaster Strafe gänzlich untersagt, auch daß alle und jede für pas- sicljch zu achtende Kalender aus dem Lliulhtatte mit einem besonders dazu geferiigten, von rother Fa-be ausged uckrea Stempel bezeichnet leyn sollen, verordnet worden, dennoch zeitherv häufige Contraventionen und Uurerschleife auf mancherlei) Weise svrgegangcn, sogar, daß unter andern einige Fremde oder sogenaume Hausiie mit falschem Stem pel bedruckte Kalender euig.schleppr und vrrkauset, ingleichen der Kalendervcrleger eignem Anfuhren nach d-e m brc- sicn Käufer ungestempelte Kalender zu kaufen verlanget, und wenn sie solche erkalten, sofort die Tirulbläcier davon halb oder ganz, damit der Untrrschleif nicht entdeckt werden könnte, abgerissen haben Wan» Wir aber svthoiw» strafbaren Beginnen, Mißbräuchen und Defraudationen, wodurch Umer dabey versirendes Interesse verkürzet wird, gesteuert, solche abgestellet, und sonderlich jebt «»gezogenes Patent vom ai. July -718. strackttcli bcobach er wissen wollen; Als wiederholen, erneuern und erläutern Wir selbiges, und befehlen hierdurch so gnäKg als ernstlich, da» §. '. Sämtliche in Chursächsische» Landen zu debilirende in- und ausländische Kalender solle» zweymal, ein mal auf dem Titulblatt des Kalenders, und das zwcytemal auf dem Blatt, wo sich der Monat Drcember schürfst, rolh, und nicht schwarz, gestempelt, und deshalb nach Leipzig, allwo solche Portofrei) hin- und zurück passiren, an da- sigen Crcißvcamten cingewndet werden. §. 2. Von jedem Dutzend in Oktavo soll 6 gr. in Quarto 4 gr. in >2. z gr. in 16. 2 gr. in 1 gr. 6pf. >» 64. 1 gr. von jedem Buch Bläktgen 4 gr. und von jedem Stuck Comtoir-Kalender 6 pf. eingeschlckl und erleget, «oct dieses aber an Generalaccise von iuläudischeu Kalendern nur die HandlungSaccise derer Händler, dahingegen von fremden Kalendern ohne Unterschied statt der bisherigen 2 gr. 6 pf vom Thal-r r gr. vom Stück entrichtet we dem g. Wenn jemand ungestempelte Kalender verkauft oder kauft, soll außer deren ConfiScarivn sowohl Kam" als Verkäufer um Einen Thalcr von jedem Stück bestrafet werden. h. 4. Besonders werden die Kalendcrdrucker und Verleger, so aus der ersten Hand verkaufen, bey gleichmäßig" Ett'fe verwarnet, denen inländischen Käufern nicht frey zu stellen, ob sie gestempelte Kalender kaufen wollen. tz. 5. Wenn die Kalender mir dem Jmpoststsmpel roch bezeichnet sind, so sollen solche hernach auch bey dem» GeneralrAccis-Liunahmen zur Derbütung soustiger Unordnung noch mit einem schwarzen Stempel gestempelt werde»., jedoch nicht eher als wenn sie bereits mit dem doppelten Jmvoststempel bezeichnet sind ; und soll kein Kalender, ch nicht mit dem gewöhnlichen Jmpost-Stempel an den obbesagten beiden Stellen desselben rot!) bezeichnet ist, im ge ringsten passiren. . §. s. Niemand als denen Buchdruckern und Buchbindern in Städten wird der Kalenderhandel gestattet, »no dagegen solcher denen Hausirern, Rahm- nud Vuttcrkrämern die Debirirung aller und jeden Kalender bey ConfiScatl»" derselben und Fünf Thaler Strafe, oder, nach Befinden GefSnguiß und aüdr.r nachdrücklichen Desnasung hiecw" gänzlich untersagt und verboten wird. tz. 7. lieber die verbotene Einfuhr und Vcrkausung ungestempelter Kalender überhaupt sollen sämtliche Beamte, Räche in Städten, und übnge GerichtSobrigkeilen, ein wachsames Auge führen. Nicht minder sollen die Geleuc- AcciS- und andere Einnehmer, auch Visitacores, ferner die TrankAeuer Revisores, und zwar letztere bey ihren andern Verrichtungen, wie sie wegen der Spielkarten ,hun, auch aus die Kalenderimpostunterschleife mit Achtung geben- solche ausfindig zu machen suchen, und gegen Genjcßung des Vielten Theils der einzubringenden Strafe, behörige» Orts «»zeigen. 8. Künftig soll auf die Kalender, so nicht wirklich in Leipzig gedruckt, das W» t Leipziger Kalender oder Leipzig kemcswegeS weiter bei Strafe der Confisearion gesetzt werden; auch sollen denen Kalendcrdruckern, Verleg"» oder Händlern, wenn ihnen von denen behörig gestempelten Kalendern ein-qe liegen bleiben, bev Ablauf jeden Iah""' gegen Einsendung der unverkauft geblieoenen Kalender des vorherigen Iah cs, so vi l andere neue Kalender aul va» künftige Jahr Hey passirct und gest mpelt, die alten hingegen in der Kaleuderimpost-Expcdition cassirer werden.. h 9. Wegen des Handels in denen Leipziger und Naumburger Messen, bleibet es bey biokerigcr DeNastuns vhngeänderr. Diews Mandat soll auch nicht nur in den öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht, Pudern auch >»">'' inländischen Quart- und Octav-Kalender völlig, in die andern hingegen nur ErtractSweise, lbrem wesentliche» In halte nach, mit cingerückt, und solches bey Strafe der ConfiSkakivn, keineswegeS weiter unterlassen werden, damit bey den Kalendern auf nächstkünftigeS i774ste Jahr, oder, wo die Zeit zu rurz, wenigstens bey denen auf ocw '77>ste Iadr ohnfehlbar «ngesangcn, und also unausgesekk fortgefa'-ren werden ... Zu mehrer» Ur'und dessen haben Wir diescs Mandat eigenhändig vollzogen, und mit UnsekM Chur-Secret »e- drucken lasse»; Sv geschehennud gegeben tu Dresden, am zo. Octvb, Amiv 177z,