Volltext Seite (XML)
^4 Auszüge aus den neuesten Churfürstlich Sächsischen Verordnungen. Disposition, bei allen und jeden Gattungen unse rer Einkünfte, keine ausgeschlossen, sie seien ad- ministrirt oder vei pachtet, sobald die auf einmal wechselt werden müssen, immaßcn vom i. Iulii cdikte vom zc>. Decbr. 1778. §. 2. enthaltene» 1804 an, kein zeitheriges Cassenbillet weiter gül, " ' " - lig ist, und von dieser Zeit an, ein dergleichen Casscnbillet weder bei unfern Cassen und Einnah wen angenommen, noch im gewöhnlichen Handel und Wandel gngewcndet werden kann, auch daher diejenigen, welche diese Zeirftist-zür Umtauschung der bisherigen Cassenbillets gegen die neuen, ver. absaumcn, sich die daraus für sie entstehenden nachtheiligen Folgen selbst zuzuschreiben haben. Wir erklären hierbei ausdrücklich, daß eine Verlängerung dieser Zeitfrist keineSweges zu er warten stehe, werden jedoch in Fällen, da einzel «r Prodücenten von Cassenbillets, die auS beson. dern Ursachen entstandene Unmöglichkeit, dieselben Linnen der festgesetzten Zeitfrist auszuwechseln, in gnüglicher Maaße beizubringen vermöchten, nach Befinden und hinlänglicher Constatirung der Um stände, auch nach Ablauf der präclusivischen Frist, auf an uns, durch unsere Cassenbilletscvmmission gelangende dicßfallsige Anträge und Gesuche, we gen späterer Auswechselung der alten Cassenbillets gegen neue, uns nach Beschaffenheit der Ursachen des Versäumnisses, eutfchiießen. §. 9. Zur Auswechselung, der außer Umlauf zu setzenden Cassenbillets gegen die neuen, haben wir voritzt die z Städte, Dresden, Leipzig und Chemnitz bestimmt, und so wie allhicr bei der Hauptauswechstlungscasse und zu Leipzig bei der da selbst, wie im Fortgänge dieses Edikts bemerkt ist zu errichtenden O-rtt»ro-Cüsse, diese Auswechselung zu bewerkstelligen ist; also wird, wegen des Orts oder der Instanz, wo die Auswechselung zu Leip zig oder Chemnitz erfolgen soll, daS Erforderliche «nnoch durch besondere Avertissements bekannt ge «acht werden. §. io. Diese Auswechselung der zei'thcrigen Cassen- Lillets gegen d:e neuen, eifslgt alle n an diesen -Orten durch die besonders hierzu verpflichteten und itnstruirten Personen ganz 0 h n c nl g el r l j cd, und ohne Abstattung einiger weitern dießfallfigcn Abgabe oder Remuneration, unter welcherlei Na men oder Vorwande solche immer gefordert wer- Len möchte, und findet übrigens in Ansehung der zur Auswechselung etwa präsentier werdenden fal schen Cassenbillets dieselbe Bestimmung statt, wie solche überhaupt wegen der falschen Cassenbillets zvkiter unten h. 21. näher enthalten ist. zu entrichtende Prästativn, oder das abzuführcnde Pachtgeld wenigstens 2 Thaler, als das !)»/>/»"» ocs niedrigsten Cassenbillets beträgt, jedesmal bei geraden Summen zur geraden, und bei unge raden Summen zur kleinern Hälfte der Thaler, in Cassenbillets abzuführrn, und nur die andere Hälfte in klingender Münze zu berichtigen, auch von unfern Einnehmern und Rechnuugssührern die /Vae/atiMer und Pachtaclder anders nicht als zur Hälfte in klingender Münze, und zur andern Hälfte in Cassenbillets anzunehmen, es wäre denn, daß ein Contribuent zu der von ihm zu lei stenden Abgabe die erforderlichen Cassenbilletswe der selbst hätte, noch bei einer Einnahme des Orts erlangen könnte, welchcnfalls ihm gestattet werden soll, sein ganz, oder über die übgedachtermaaßen festgesetzte Hälfte, in klingen der Münze zu berichtigen. Auch sind dieselben nach Maaßzabe deS Mandats vom 4. Febr. 177Z in gleichem Verhältnisse bei Entrichtung der Canz- iey- und Gerichtssporteln ferner anzuwendcn. Es haben daher auch die Einnehmer ven Comniu- nen, welche Abgaben ,»/Ut, für die ganze CcM- mun abzuliefern haben, diese Ablieferung in kei nen andern Sorten, als wie die Abgaben von je dem Individual-Contribuentcn nach vorstehender Vorschrift eingcbrccht werden können, zu begeh ren, folglich Casscnbilletsauf die Ablieferung nur in so weit zu fordern, als die Jndiviual. Contri- buenten dergleichen zu entrichten schuldig gewesen sind, und solche obigem gemäß zu erlangen ver mocht haben. §. 12. Werden nach Maaßgabe des y. §. des Edikts vom 6. Maii 7772 hinwiederum die neuen Bil lers wie die zeilherigea, nach gleichmäßigem bil ligen Verhältnisse, bei allen unfern Cassen auf alle diejenigen Ausgaben, derenthalbcr nicht aus drücklich auf baareS Geld contrahut ist, an baa- ren Geldes Statt mit ausgegeben. Jedoch blei ben hiervon nicht allein die nurgedachicn conttakt- mäßigen Zahlungen, sondern auch hauptsächlich die Steuer- und Cammercredukassen ferner gänz lich ausgenommen, als in Ansehung, welcher es bei der zeitherigcn Verfassung völlig verbleibt. § n Die neuen Cassenbillets sind, wie die zeitbe § r?' Wir wiederholen hierbei die Disposition des „ , 10. §. des Edikts e/e a»«o 1772, daß alle unsere rigen Cassenbillets, noch der schon indem Edikt« ^Cassirer, Rechnungkführcr, Beamte und Eia- vom 6,j^q,i i772, Z 8- »Nd inbemEriäulerungs-inehmer, auch die neuen Cassenbillets wie die zeit-