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Auszüge aus den neuesteu CyursürsiliH Sächsischen Verordnungen. ZA den klcineu Zahlungen, bei een neuen Cussendil- Ittü, nur drei Claffen zu r Thlr., 2 Thlr. und 5 Thlr. Stall finden, mithin die§.deS Edikts <ie sE 17/2 aunoch angegebenen 9 Classen O. L. und /^. ven io Lhlrn., 50 Thlrn. und 122 Thlrn. künftig ganz wegfallen, folchemnach aber die Neuen Cassenbillecs in 722222 Kt. Casseubillets von der Claffe ä i thlr. thun 722222 thl. 252000 St. Casseubillets von der Claffe />'. Z r thl. thun 52222S rhl. 60202 St. Casseubillets von der Claffe <7. a 5 thl. thun 922202 thl. l,orooo2 Stück Casseubillets, wel. che thun 1,500222 thl. bestehen. r- Die neuen Casseubillets sind auf daS Edikt vom 6. Mai« 1772 und das gegenwärtige gegrün bet, auf den 2. Januar 1804, als den Anfang der Emission derselben, datirt, und enthalten fol Sende wesentliche Kennzeichen: in dem zu solchen angewendeten Papiere stehen die eingelassenen Was. serzeichen allenthalben sichtbar auf lichten Flek- ken, bis auf die in der Mitte deö Billers be. ßndlichen Buchstaben 6. 6. L., welche zum The«! von der Schrift betroffen werden. Diese Wasserzeichen enthalten in allen z Clqssen der neuen DillelS, theils in ausgedrückten Worten, theile in einzelnen Buchstaben und Ziffern, die Benen nung des vorliegenden Staatepapierü, und den Werth jeder Claffe. Von diesen Wasserzeichen zeichnen sich noch besonders die in jeder Claffe in den aufgedrückten Stempeln befindliche dunkle Zahlen aus, von welchen die in dem Wappen stempel befindliche, eine römische, und die in dem, den Werrh des Billers anzeigenden Stempel, er sichtliche Zahl e-ue arabische Ziffer ist. Außerdem sind die neuen Dillets mit besonderer Schrift für jede Claffe, und mit den, nach der Handschrift gefertigten, Namensunterschriften nachbevanutci Commissarien, als: Uasers Oder« Steuer «Dircktoris, Carl Au gust von Schönberg, « Cammerherrn und Geheimen Finanzraths, Detlev Grafen von Einsiedel, « Cammerherrn und Geheimen Kriegsraths, Carl Friedrich Ludwig von Watz dorf, - Geheimen Finanzraths, August Wil- Helm Gotthelf von Leipziger, und « Hofraths und Asscssoris bei der Landes Oe konvwie. Manufaktur, und Commercien-De- pulation, GeorgrCarlRichtcr, ingleichen des zur Unterschrift der C-ffcnvillei.. Buchhalter, bestellten Assistenten bei der Hauplauswechselungecasse, Johann Hein» rich Nagels, gedruckt, auch überdicß mit be> sondern gepreßten Stempeln versehen, von wel» chen der über der Namensschrift des LoEiFM» stehende Stempel das Chursächsische Wappen mit der Umschrift: Chrrrfürstl. Sächsisches Cassenbillet, enthält, und der andere, über der Namens sehr ift des B-rchhalrers b.fiukbchr Stempel den Werth des Casseubillets jeder Claffe anzcigt. 4- Diesem Edikte sind Muster der verschiedene, neuen CassenbllletS beigefügt. 5. Bei den neuen Casseubillets verbleibt es nicht nur bei der Disposition des z. h. deS Edikts 1772, daß, da solche zum Umlaufe wie Haa res Geld bestimmt sind, selbige auch, als auf den jedesmaligen Inhaber gerichtet, betrachtet wer- den müssen, daher auch dergleichen Billrts als rer niemals von einem re^ri» r-r»ii,crret wer« den mögen, sondern allein, wenn dergleichen ge. stöhlen, oder sonst veruntrauek worden, 6»»-/rcri, /«»-»io,, gegen den Dieb, und a«r»o <-* ^0/0, oder >u/acrr/?» wider denjenigen, der an dem Diebstähle oder der Veruntrauuug Theil genommen, Statt finden, die Annahme und Bezahlung aber allemal unweigerlich von dem Producenlen und an den Producenten erfolgen soll, sondern auch §. 6. bei der §. 4. des vorangczogcnen EdiktS enthalte« nen Bestimmung, daß selbige weder Zinsen tra gen, noch ausdrückliche Zahlungsfristen enthalten können, ob wir wohl auch ferner uns Vorbehalten, solche nach Erfordern und Beschaffenheit der Um« stände , /bFwe amvrtiziren zu lassen. §- 7- Die neuen Casseubillets werden vom 2. Jan. 1804 an , in Umlauf gesetzt, und cessiret von sol cher Zeil an, bei unfern Cossen und Einnahmen, alle weitere Ausgabe der zeitherigen Casseubillets- Dahingegen §. 8. haben wir, um den Inhabern der zeitherigen Cas- senbillets hinlängliche Zeit zu deren Auewechse« lung gegen die neuen zu gönnen, hierzu, sowohl für die inländischen als ausländischen Inhaber, eine sechSmonatlichr Frist vom l. Januar blS zum 92. Junii 1804 also bestimmt, daß bin« nen dieser Zeitfrist und bis zum 92. Junii 1804 inclusive, alle und jede zeuher im Umlauf befind« liche Casseubillets, bei Verlust derselben, ausge«