Volltext Seite (XML)
32.Auszüge aus den neuesten Churfürstljch Sächsischen Verordnungen. mit dem warmen Fliederbiüteuaufguß einige The«' löffel Wacholdcrsaft oder Meerzwiebelhvaig gereicht werden. lets von Einer Million und Fünfmal Hu» dert Tausend Thalern. am Werth, noch ferner. Sollen zu mehrerer Bequemlichkeit, bei An- dünstung, und unterhalten den Ausschlag; find die Halsschmerzen bedeutend, so muß man den Dampf von Flirderblumcnthee, worein etwas Ho. nig und Essig gegossen worden, in den Hals ge. hcn lassen, und, wenn das Alter des Kranken es gestattet, so muß alle halbe Stunden einigemal mit dieser Mischung gegurgelt werden, Laxirmiktel sind unter diesen Umständen lebensgefährlich. In den ersten acht Tagen dürfen die Kranken, außer Hafergrützsuppe, Graupenschleim, Semmelsuppe, nichts genießen. Nur erst nach dieser Zeit kann leichtes Gemüse, als Mohrrüben, Spinat, ge- kochtes Obst, Biersuppe, Kalbfleischbrühen u. s. w. genossen werden. Ist die Krankheit aber heftiger, ist eine Hals entzündung zugegen, die durch schmerzhajtes sehr beschwerliches Schlingen, veränderte Sprache, und heftige Schmerzen im Halft sich verräth, oder stellen sich mehrere voq den oben angeführten hef tigen Zufällen ein; so Muß ohne allen Aufschub so- gleich die Hülfe eines Arztes gesucht werden. Sollte das Scharlachgift sich auf die Drüsen des Halses werfen, und sollten diese entzündet werden und anschwellen, so muß man sogleich suchen, diese Entzündung durch warme Umschläge von ganz dick gekochter Hafergrütze, oder Semmel in Milch ge, kocht, worunter noch etwas Safran gethan wer- den kann, zur Eiterung zu bringen. Beieintreten- der Wassersucht ist eine Abkochung von einem Loth Cremortartari mit einer halben Dresdner Kanne Brunnemvasser und ein Paar Eßlöffel voll Flieder- oder Wacholdermuß zugesetzt, täglich lauwarm ausgetrunken, sehr heilsam. Diese Portion ist für ei« dreijähriges Kind, und muß nach Verschieden- heit des Alters vergrößert oder verringert werden. Weicht die Geschwulst nach dem Gebrauch dieses Mittels nicht sehr bald, so ist die Verordnung ei nes Arztes erforderlich, so wie überhaupt sehr rathsam ist, bei dieser gefahrvollen Krankheit, wenn fie auch noch so gelinde seyn sollte, wenig stens den Rath eines Arztes einzuhohlen, indem keine Krankheit so leicht und so schnell tödtlich wird, als das Scharlachfieber. Es wird daher nochmals als höchstnöthig be. merkt, daß man sich durch die scheinbar eintreten, de Genesung nicht verleiten lasse, die Kinder aus L. „„„ , den Betten und warmen Zimmern zu lassen, undiLandacciseinkünfte versicherten Summe Cassenvu sie dem Zutritt der Luft auszusctzen, indem sonst eine höchstgefährliche Wassersucht die unvermeidli che Folge davon ist. Dieser entgehen oie Schar, lachfieberkranken nur durch ein, so lange die Oberhaut abschuppt, auf 4 bis 6 Wochen foctge. letztes warmes Verhalten, und dadurch, daß den zu iucyrrrcr Kindern täglich, nach Verhältniß ihres Alters, Wendung der Eassenbillets in den öfters vorfau Edikt, wegen der mit Anfang« des Jahrs 1804 zu emittirenden neue« Kassenbillets. Vom r. Julii i8c>Z. In Betracht, daß die, nach Maaßgabe des Edikrs vom 6. Maii 1772 im Umlaufe befindli- chen Kassenbillets, durch die Länge der Zeit und des Gebrauchs, größtentheils so schadhaft und abgenutzt worden sind, baß solche nur mit vieler Unbequemlichkeit und Aufenthalt bei Vorkommen- den Zahlungen angewendce werden können, so fei' len solche gänzlich eiugezogen, und an deren Stell« neue, mit leichten Erkennungszeichen versehene, gleichwohl künstlicher als die zeitberigen Billets gefertigte, und der Nachahmung weniger unter worfene Kassenbillets ausgegeben werden. Bei dieser mit Anfänge des Jahres 1804 jN bewerkstelligenden Emission der jneuen Kassenbillets, sollen die in dem Edikte vom 6. Maii 1772, und dem nachherigen Erlauterungsedikte vom zo. Dec- 1778 ausgestellten Grundsätze, so wie überhaupt diese Edikte, und soviel die Anwendung der Kal" senbillets bei den Canzlei. und Gerichtssporteln betrifft, das Mandat vom 4. Februar 177; >nt Hauptwerke ferner in Kraft bleiben, und zuM Anhalten bei Beurtheilung der in Cassenbilletssa- chen vorkommenden Fälle dienen. Da jedoch theils die in der inner« Einrichtung der neuen Cassenbil- lets gegen die zeithecigen Billets, nöthig und rath- sam befundenen Abänderungen, theils die fin Emanirung der ungezogenen ältern Edikte von den Jahren 1772 und 1778, eingetretene Verände rung der Zeitumstande einige andere Bestimmun gen, auch Erläuterungen jener Edikte nothwendig machen; so wird in dessen allen Rücksicht, und >n Verbindung mit den angezogenen altera Edikten, bei der Emission der neuen Kassenbillets, folgen des festgesetzt, und verordnet: §. i. , Verbleibt es bei der in dem Edikte vom o- Maii 1772. §. 1. angekündigten und auf unser