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Ihrer Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen rr» Mandat wegen des Verkaufs und der Stempelung der Kalender. §A)IR Friedrich August, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen re re. -eSHSil. Römischeu Reichs Lrz< Marschall und Churfürst rc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: WaSmaa-ßenUns wiederholte gezie mende Anzeige geschehen, daß, obwohl wegen des Kalenderwesen« in Unfern Landen verschiedene Mandate undGe- ueralia ergangen, insonderheit aber, nachdem vermöge Mandats vom Sept. 1708. die vorher verbothen gewesene Einsühr- und Vcrkaufunz derer außerhalb Landes gedrurkten Kalender, um auch hierunter das frcye Commercium nicht zu hindern, hinwiederum verstaltet, und nur eln gewisses Stempelgeld auf sämmtliche aus- und im" ländische Kalender geleget sey, durch das unterm rr. Julius 1718. emanirre Patent die Führ - und Verkauf»»- sowohl, als auch berGebrauch ungestempelter Kalender nachdrücklich und bey nahmhafter Strafe gänzlich untersaget, auch, daß alle und jede für passirlich zu achtende Kalender auf dem Tituldlatte mit einem besonders dazu gefertigt len, von rother Farbe aufzedruektem Stempel bezeichnet scyn sollen, verordnet worden, dennoch zcilhero häufige Cvnkravcntionen und Nnterschleife auf mancherlei) Weise vorgcgangen, so gar, daß unrer andern einige Fremde oder sogenannte Hausirer mit falschem Stempel bedruckte Kalender eingeschlcppt und verkaufet, ingleicheu der aalender« Verleger eignem Anführen nach die mehrefien Käufer ungestempelteKalender zu kaufen verlanget, und wenn Hefen che erhalten, sofort die Tituldlättcr davon halb oder ganz, damit der llnterschleif nicht entbeckr werden könnte, abge- rissen haben. Wann Wir aber svthanen strafbaren Beginnen, Mißbr,fuche»und Defraulationen, wodurch Unier dM bcy versirendcs Interesse verkürzet wird, gesteuert, solche abgesteller, und sonderlich letzt angczogcnes Patent voM 21. Iuly 1718. stracklich beobachtet wissen wolle»; Als wiederholen, erneuern.und erläutern Wir selbiges, unk befehlen hierdurch so gnädig als ernstlich, daß s. i. Sämmtliche in Chursächsischcn Landen zu debitirende inn-und ausländische Kalender sollen zweymal, ein« mal auf dem Tilulblatt des Kalenders- und das zweytemai auf dem Blatt, wo sich der Monat Deecmder schließt, rvch, und nicht schwarz, gestempelt, und deshalb nach Leipzig, allw» solche Portofrei) hin und zurück pass,reu, a" dasiaen Creißbcamten eingcsendet werte». s r. Don jedem Dukend in Octavo soll 6 gr. in Quarto 4 gr. i» ir.g gr. in r6. 2 gr. in gr i gr. 6 pf. m Sg. igr. von jedem Buch Biättge» 4gr. nnd von jedem Stück Couitoir-Kalendrr 6pf. eingeschickt und erleget, über dieses aber an Generalaccise von innländischcn Kalendern nur die Handlungsaccise derer Händler, dahingegen vo» fremden Kalendern ohneUnterschied statt der bisherigen agr. Sxf. vom Thaler »Groschen vomStückentrichlet werte». s. g. Wenn jemand ungestempelte Kalender verkauft oder kauft, soll außer deren Lonsiscation sowohl Kän* fcr als Verkäufer um Linen Thaler vvnledem Stück bestrafet werden. f. 4 Besonders werden die Kalenderdrucker und Verleger, so aus der ersten Hand verkaufen, bey gleichmäßiger Strafe verwarnet, denen innländischen Käufern nicht freyzustellen, ob sie gestempelte Kalender kaufen wolle». s. 5. Wenn die Kalender mit dem Impoststempel rvth bezeichnet sind, so sollen solche hernach auch bey denen General, AcciS-Einnahmen zur Verhütung sonstiger Unordnung noch mit einem schwarzen Stempel gestempelt werden; jedoch nicht eher als wenn sie bereits mit dem doppelten Impost-Stempel bezeichnet sind; und soll kelä Kalender, so nicht mit dem gewöhnlichen Impoststempel an den rbbesagten deydrn Stellen desselben roth d<< zeichnet ist, im geringsten passiven. j, b. Niemand als denen Buchdruckern und Buchbindern in Städten wird der Aalenderhandel gestattet unk dargegen solcher denen Hausirern, Rahm- und Buttenkrämern die Debitirung aller und jeden Kalender bcy Co»' stScation derselben und Fünf Thaler Strafe, oder, nach Befinden Gefängniß und anderer nachdrücklichen Pe» strafuug hiermit gänzlich untersagt und verboten wird. s. 7. Ueder die verbotene Einfuhr und Verkaufung ungestempelter Kalender überhaupt sollen sämmtliche B? amte, Räthe in Städten, und übrige Gerichtsobrigkciten ein wachsames Auge führen. Nicht minder sollen die Geleits- AcciS- und andere Einnehmer, anch Visitatorcs, ferner die Trauksteuer-RevisvreS, und zwar letztere bey ihren andern Verrichtungen, wie sie wegen der Spiel-Charten thu», auch auf die Kalendcrimpvst-Unler< schleife mit Achtung geben, solche ausfindig zu machen suchen, und gegen Genießung des Vierten Thetis dec «inzubringenden Strafe, behörigen OrtS anzeige». s. 8. Künftig soll auf die Kalender, so nicht wirklich in Leipzig gedruckt, da« Wort Leipziger Kalender oder Leipzig keineSwegeS weiter bey Strafe der Coufiscation gesetzt werden; auch sollen denen Kalenderdruckern, Verleg Hern oder Händlern, wenn ihnen von denen behirig gestempelten Kalendern einige liegen bleiben, bey Ablaut jeden IahrcS, gegen Einsendung der nnverkauft gebliebenen Kalender des vorherigen Jahres, so viel andere neue Kalender auf das künftige Jahr frey passiret und gestempelt, die alten hingegen in der Kalender-Impost Expedition casßret werden. s. ,. Wegen der Handels in denen Leipziger- und Naumburger Messen, bleibet «S bey bisheriger Verfassuns »hugeändert. Dieses Mandat soll auch nicht nur in den öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht, sondern auch in die innländischen Quart - und Octav-Kalender völlig, in die andern hingegen nur ExkractSweise, ihrem n>r* scntlicheu Inhalte nach, mir eingerückt, und solche« bey Strafe der Confiskakion, keineswegcs weiter unten lassen werden, vielmehr damit bey den Kalendern auf »ächstkünftigeS »774ste Jahr, oder, wo die Zeit zu kurz, wenigstens bey denen auf da« >77>-ste Iachr vhnfehlbar angefaugrn, und also unausgesetzt forrgefahren werden. Zu mehrer» Urkund dessen haben Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen, und mit Unsrrm Chur-SN crrt bedrucken lassen; E» geschehen und gegeben zu Dreßden, am zo, Oetoh» Anno i77r- . 8)c eis