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Auszüge au« den neuesten Chuls>'rsttt<- Sa-Ks»f--->» M-eaednuna-n. Horde dazeldst, zur weitern Beförderung in das Amt, abliefern. §. 8. Die Dorfaerichtspersonen eines jeden Orts, und in den Städten die Pvlicey-Behörde», sind schuldig, wenn rin Bettler an sie abgeliefert wird, oder von ihnen selbst angehalten worden ist, solchen sofort, es sey an einem Wochen - oder Soun-und Festtage, bey Tage, und, wenn es möglich und thunlich ist, auch bey Nacht, in das Amr, in dessen Bezirk sie selbst gehörig sind, un ter! der nöthigen Folge, zu transportiren, beson ders aber darauf Acht zu haben, daß der Bettler nicht entwischen könne. §. <-. Sobald der aufgegriffene Bettler in das Amt abgeliefert worden ist, har der Beamte, nach vorher von denjenigen, welche ihn ausgegrif fen, oder zum Amte gebracht haben, eingezoge ner Nachricht, über die Veranlassung zu des Bett lers Arreiirung, und die übrigen etwa dabey vor gekommenen Umstände, de» Bettler sofort zu ver nehmen, und in den Fällen, wenn ein solcher eingebrachter Bettler, bey der mit ihm anzustel lenden Vernehmung, eines Verbrechens oder straf bare» Vergehens schuldig oder verdächtig befunden wird, wieder denselben mir der Untersuchung in der gesetzlichen Maaße zu verfahren, dagegen, wenn der Aufgegriffene lediglich als ein vagabondiren- der Bettler, er mag nun ein Aus-oder Jnnländer sey», anzusehen ist, unverzüglich dessen Abführung und Ablieferung in das Arbeitshaus zu veranstal ten, so wie hinwiederum bey einem, ihm, dem Beam, ten, darüber beygehenden Bedenken; ob der Auf gegriffene für einen dergleichen Bettler zu halten sey? mit der Ablieferung anzustehen, und zu Un serer Landes-Regierung schleunig Bericht zu erstat ten, immittelst jeooch selbigen, daferne nicht bey der Lennncistion ein offenbarer Jrrthum oder Ge fährde zum Grunde liegen sollte, in leidlichem Ge wahrsam zu behalten. tz. io. Die Abführung soll von Amt zu Amt bis in das Land-Arbeitshaus dnrch eine der An- zah! der fortzubringenden Bettler angemessene Amtsfolge, wobey jeder Führer für die Meile z Groschen Bothenlohn zu erhalten hat, auch, im Fall zu besorgender großer Widersetzlichkeit von Seiten der abzuführenden Bettler, unter der auf Requisition zu leistenden Assistenz des lMimirs be werkstelliget werden. §. n. Bey der Transportirung ist von dem Beamten, äusser einer Abschrift des von Unserer Landes-Regierung, in so ferne die Berichts-Er stattung nach §. y. nothig geworden seyn sollte, erlassenen TranSportirungs-ReskriptS, ein Schein mit »u aebeu. worinuen der Name des Bettlers.! Tag und Stunde, wenn derselbe ausgcgtlffen wor den, der Ort, wo die Ergreifung geschehen, die Ursache, warum er aufgegriffen worden, nebst den aus dem Protokolle zu entnehmenden, seinen bis herigen Lebenswandel, Ort der Geburt, und vor herigen Aufenthalt betreffenden Umständen, (da ferne nicht eine vidimirte Abschrift oder Ertract des Protokolls mitgesendet wird,) der Tag und die Stunde seiner Absendung, und die Nachwei sung der bey ihm gefundenen Effekten, zu bemer ken ist. §. l2. Vor der Absendung muß der Bettler, an dem Orte, wo er zuerst aufgegriffen worden, visitirt, demselben, was er äusser der nothdürfti- gen Kleidung bey sich führt, abgenommen, sol ches eingepackl, und unter der Addresse des HauS- Verwalters mitgegeben werden. Finder sich bey dem Bettler Geld, so muß es ^»mil eben so gehal ten, und ihm nur so viel gelassen werden, als er auf dem Wege in das Arbeitshaus zu seiner Zeh rung, den Tag und die Nacht zu Z Groschen ge rechnet, braucht. Findet sich kein Geld bey ihm, so wird ihm der nach eben dieser Berechnung bik zum Orte seiner Bestimmung benöthigte Zehrpfen nig gereichet. tz. iz. Sämmtliche, auf des abzuführenden Bettlers Verpflegung nnd Transportirung aufge wendete Kosten, werden aus der Kreiß - Armen- Commissions-Kasse vergütet". In dem Ende ist der Ersatz sothaner Kosten von jeglichem Amte dem nachstvorhergehenden. Vorschußweise, gegen Hmr- tung zu leisten, dem leztern Amte aber der Betrag sämmtlicher obgedachter Kosten von der Kreiß - Ar- mrn-Kommiffion zu ersetzen. H. 14. Nach erfolgter Ablieferung des Bett lers in das Arbeitshaus, hat der Haus-Verwalter demjenigen Amte, welches die Ergreifung, Ver nehmung und Transportirung des Bettlers besorgt hat, von der erfolgten Ablieferung Nachricht zu geben. Gleichwie nun aber §. 15. alles dasjenige, was in vorstehenden zten und folgenden §pbi, wegen der Aufsuchung, Aafgreifnng und Ablieferung der Bettler in ein Arbeitshaus, insonderheit auch wegen der diesfalssi- gen Kosten, angeordnet worden, lediglich von de nen, §pd. H. litt. a. beschriebenen Bettlern zu ver stehen ist; Also haben die Obrigkeiten, wenn sie we gen der §pko II. litt, b bczeichueten Bettler, die Ein bringung eines solchenBettlers in ein Land - Arbeits haus für nothig erachten, deshalb zuförderst an Un sere Landes - Regierung Bericht zu erstatten, nnd, „ , „ .... wenn von selbiger die Ablieferung des Bettlers in mit zu geben, worinuen der Name des Bettlers/«in Arbeitshaus angeordnet wird, die Transpor, tirun.