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ein solches Arbeitshaus zu Aufnahme einer Anzahl von zweyhundertPersonen, völlig zuStande gebracht I worden, nicht minder zu Erbauung und Einrich tung eines dergleichen Hauses in Thüringischen Kreise, das ndthige ferner veranstaltet wird. Dieserhalb ist nachstehendes Mandat entwor fen worden, dessen genaueste Beobachtung aufs ernstlichst« anbefohlen wird. . r. DaS bereits vollendete und mit dem Monat August dieses Jahres zur Eröffnung kom mend«, in den Schloß-Gebäuden zu Colbitz an ¬ gelegte Arbeitshaus, ingleichen das im Thüringi schen Kreise noch zu erbauende dergleichen Haus, sind vorjetzt und bis etwa deren Entzweck und Ge brauch, nach Beschaffenheit der Umstande, erwei tert werden kann, dazu bestimmt, dem überhand nehmenden Bettelweseu in den sieben Kreißen Un serer alten Erblande, durch Aufgreifung und Transportirung der darin herumschweifenden Bett ler und Vagabonden, zu steuern, und eö soll je dem dieser Arbeitshäuser, zu Erhaltung mehrerer Ordnung in der Ablieferung der Aufgegriffene», ein besonderer Distr kt angewiesen werden. Da jedoch nicht beyde Häuser zugleich eröff net werden; so sollen vorjetzo, und bis zu erfolgen der Einrichtung des zweyren, im Thüringischen Kreiße anzulegenden Arbeitshauses, sämmtliche, in den sieben Kreißen Unserer alten Erblande auf gegriffener Bettler, nach der im folgendem besche« henen Vorschrift, in das Arbeitshaus zu Colditz ab geliefert werden. tz. 2. Es sollen aber, wie schon oben er« wähnt ist, vorjetzt in diese Land-Arbeitshäuser ab geliefert werden: ») alle inn-uud ausländische Arme, welche als vagabontirende Bettler ergriffen werden, und sich eines sonstigen Vergehens oder Verbrechens nicht verdächtig oder schuldig gemacht haben; b) diejenigen, welche innerhalb ihres Wohn- Orts über den Betteln betreten werden, oder in der Nahe desselben in andere Gerichte des Bettelns hal ber auslaufen, und sich die in dem Mandate vom Jahre 1772. Cap. 2. §. i. geordneten, von den Unter-Obrigkeiten angcwendete Züchtigungen und Vtrafen zur Warnung nicht haben dienen lassen. Oaferne die in ein Land-Arbeitshaus zU transportirende Bettler etwan gebrechliche Personen und Kinder bey sich haben, so sind diese, daferne sie Inländer, an ihren Wohnort, oder an den Ort ihrer Geburt, sofort zurückzubriugrn, daferne sie aber Ausländer sind, während der Osterman des Bettlers in den Arbeitshause, einstweilen mit aufzunehmen, und nach ihren Kräften und Fähig keiten zu beschäftigen, auch die Kinder mit dem er forderlichen Unterrichte zn versehen. Gleichwie nun aber dieses auf ganz kleine Kinder, welche noch besondere Pflege und War tung bedürfen, nicht angewendet werden kann; Also sollen diese, wenn es Säuglinge sind, zwar bis zur Entwöhnung bey der Mutter gelassen, als dann aber in einer andern öffentlichen Anstalt un« tergebracht, »per es soll sonst für ihre Unterbrin gung und Verpflegung gehörig gesorgt werden. tz. z. Wie eö wegen der Aufsuchung und er sten Aufgreifung vagabondireuder Bettler gehakte» Wolle, nach Befinden auch von nicht verpflichteten Händlern, zum freie» Verkanf und nicht auf den Namen eines Fabrikanten eingebracht wird, mit Wegfall der Handelsaccise an 6 pf. vom Thaler; blos der^ Fabriksatz an resp. b pf. und z pf. vom Stein erhoben, und desfalls auf vorher, bei E. Geh. Finanzkollegium von den Interessenten be- schehenes Suchen, nach desselben Ermessen behufige Anordnung erlassen werde. Mandat, die Errichtung und Bestimmung der neuen Land-Arbeitshäuser, ingl. die Vorschriften wegen Ve« Aufgreifens, der in selbige, rinzubringenden Lercler, und wegen der, den Reiseirden zu ercheilenden Passe betreffend, vom chen Juny i b^z. Es ist höchsten Orts wahrgenommen worden, daß durch das unterm Uten April 1772 ins Land erlassene Mandat, und die darinnen befindlichen heilsamen Verordnungen, die Absicht wegen Ab stellung und Steuerung des Vettelweseuö nicht vollständig erreicht worden ist, vielmehr von Zeit zu Zeit häufige Klagen über das Betteln und des sen Vermehrung, insonderheit aber über die jm Lande umherziehende, sowohl aus-als inländische Bettler, geführt worden sind, weshalb denn ver schiedentlich und zulezt von den getreuen Standen die Anlegung einiger Arbeitshäuser in den alten Erö- landen, in welchen die Bettler beschäftiget, gebes sert, und zur Arbeit angewöhnt würden, als ein Mittel sich der vagabondirenden Bettler auf eine zuverlässige Art zu entledigen, und gegen selbige sicher zu stellen, in Vorschlag gebracht worden ist. Diesem, von den getreuen Ständen, von Rit terschaft und Städten in dieser Absicht wieverho- lentlich beschchenemunterthänigste» Anlangen, und denen diesfalls bei den leztern Landtagen gethanen ohnmaaßgedlichen Vorschlägen, wird höchsten Orts, und zwar, zur Zeit in der Art Statt gege ben, daß diese öffentlichen Anstalten zuerst im Leip ziger, und alsdann im Thüringischen Kreise anzu legen und erbauen zu lassen, beschlossen, auch hier unter bereits dergestaltige Verfügung getroffen worden, daß in den Schloßgebäuden zu Colditz üssüge aus ven nEMil'rLlM'nf fmch dachflschen Verokvnungess. ' g 5