Volltext Seite (XML)
unS ver- uid- l zu iich Ro ll s» t. daß esp. neS iah- > rbei ' lauf en i >nat "g- chlt- ben- tioir vill» tmit pril Zeil der als 'aus oon zoa. )ies- qe- an- nrn Ullv Sülll Kai- lden ' ereu tret, dem den ren, «der egen mch- ;um No- Ver» hrge- avnl- l ausjugs aus den neuesten ^yutsMMqs <ÄchsWeri Verordnmgen. g; nommenen Verschiedenheit, sollen führohin auf dem Lande von jedem Scheffel Dresdner Maaß Heidekorn jum,Bankbacken Zwei Groschen an Generalaccise erhoben werden. Mandat, die neuausgeprägte Landesschei« demünze betreffend, vom tz. Dez. >802. In ndthiger Vermehrung der Landes-Schei demünze in solchen Maaße, daß dadurch das gehö rige Verhältniß dieser Scheidemünz-Sorten, ge gen die übrige, im Lande zirkulireude Geldmasse, nicht überschritten werde, sind außer den Kupfer dreiern auch eine Quandität silberner Sechser aus geprägt worden. Da aber, wenn die neue, ihrer Natur und Bestimmung nach blos zum inländischen Gebrauche dienende Scheidemünze, nach dem in dem Münze- dikte vom i-sten Mai 176z. §. 15. unter den da maligen Verhältnissen festgesezten und zeilhrr bei behaltenen Fuße, nämlich die Mark «fein Silber zu 14 Thalern ausgeprägt werden sollte, das Auf wechseln und Ausfuhren derselben eben so wenig, als bisher, ganz zu verhüten seyn, mithin der Zweck, die zum innländischen nolhwendigen Be. dürfnisse auszuprägende neue Scheidemünz« auch gewiß im Laude zu erhalten, nur unvollständig er reicht oder gar vereitelt werden möchte; so ist die Ausprägung erwähnter silberner Sechser, welche durch die Jahrzahl von den altern sich hinlänglich unterscheiden werden, noch dem dreissig Gulden fuße ungeordnet worden. Diese silbernen Sechser sollen sowohl bei den Landesherrlichen Kassen und Einnahmen, als auch im Handel und Wandel, zur Scheidung in Ge mäßheit des >7ten Z. obermeldeten Münzedikls, unweigerlich angenommen und auSgegeben wer den. Packung mit nicht valvationsmäßigen, oder über haupt mit andern nicht vermenget; 2) die sä i. b) benannten Geldpakete, wenn auch solche gleich den Paketen von grobem Silber sorten verwahrt und mit Bemerkung des Gewichts vollständig rubrizirt wären, zu Ersparung deS Zahlens, doch lediglich von einer Einnahme und Kaffe zur andern abgegeben, dagegen aber z) Bei zehen Thalern Strafe auf jeden Kon- traventionsfall, sobald von einer Einnahme oder Kaffe, wie solche Nahmen haben möge, an Priva tes, Besoldungen oder sonstige Zahlungen, von was immer für einer Beschaffenheit, adzutragen sind, keiucsweges ansgegeben, vielmehr die Siegel noch vor der Auszahlung erbrechen und überhaupt klei nere Silbersorten bis mit den Doppelgroschen in klusive, anders nicht als unverpackt und in blan ken Gelbe, ins Publikum gebracht werden. Im übrigen haben sämmtliche Landesherrliche Einnehmer, Rendanten und Kassirer bei der Ausgabe von klingender Münze darauf, daß insonderheit die kleinen konvenrionSmäßigeu Münzsorten an Groschen und Doppelgroschen, desgleichen die Scheidemünze» aller Art, so weit es immer thun- lich, verbreitet, auch nach ihrem Eingänge bald möglichst wieder ausgegeden und in Curs gebracht werden, sorgfältigen und fortdauernden Bedacht zu richten, wie denn, damit sowohl dieses, als oas Anbefohlniß sä r. 2. und z. pünktlichst befolgt werde, Jeder Landesherrliche Einnehmer und Kas- sirer auf die ihm untergebenen Einnehmer zugleich mit Aufsicht führen und die »ä r. und z. entdeck ten Kontraventionsfälleder ihm vorgesezten Behörde zur Bestrafung gebührend anzeigen soll. 8) Generale wegen des Verkaufs und der Verbreitung anstößiger Volksschriften, vom r/ten Mai 182z. Zugleich werden die, wegen des Verfahrens bei Einstoßung der Scheidemünz«, Groschen und Doppelgroschen in Pakete, und deren Ausgebung halber, vorhin ertheilten Vorschriften, in nachfol gender Maaße eingeschärft und erläutert: Es sollen bei sämmtlichen Einnahmen und Kassen l) Bei Zehen Thalern Strafe auf jeden Kon- traventionöfall s) Kupfermünzen gar nicht, b) Von den Silbermünzen, Dreierund Sech ser in höher» Summen nicht, als bis zu 5 Thlrn. einfache Groschen in höhern Summen nicht, als bis zu !0 Thlrn. und Doppelgroschen in höhern Summen nicht, als bis zu 20 Thlrn. insofern« «S überhaupt nöthig, in Pakete gestossen, auch c) di« «a 0) angegeben«»» Silbersorten jbei der Ber, Da mancherlei ärgerliche und den gute» Sit ten zuwider laufende, auch sonst besonders dem ge meinem Volke schädliche Lieder und Aufsätze in den hiesigen Landen im Druck erschienen sind, und auf Jahrmärkten zum freien Verkauf ausgelegt wor den: So hat die deshalb angeordnete Untersuchung nicht uur die Verbreitung solcher anstößigen Volks schriften durch sogenannte Liederhändler, Bücher trödler und Buchbinder, auf den Stadt-und Dorf- Jahrmärkren bestätigt, sondern es sind auch di« »ab. D verzeichneten, für anstößig befundener» Lieder zu konfisziren gewesen. Um nun diesem Unwesen in möglichster Maaße zu steuern, sollen in hiesigen Landen künftig der gleichen Lieder, Volksschristen und Flugblätter, auf öffentlichen Markte zu führen und zu verkau ft»», nur alsdann, rvrnn si« innerhalb drr Sächsi-