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ßuug/ zur Zahlung gelassen werden soll/ so ist Liess bei Verechnnng der Verjährungszeit in Ab zug zu bringen. kn Ist bei der in die Willkühr des Gläu bigers gestellten Aufkündigung keine der bisher er wähnten Einschränkungen und Bestimmungen vor handen, so fangt die Verjährung nach Ablauf ei nes aus 58 Wochen g Tagen bestehenden Sächsi schen Jahres, von derzeit der entstandenen Fordc- ' rung an H. 7- Äst die Verjährung durch ununterbro chene Verzinsung der Schuld verhindert, oder, nachdem sie schon zu laufen augefangen hatte, durch Ziusenzahlnng unterbrochen worden, so muß, von der letzter» Verzinsung an gerechnet, der nachstsol- folgende, entweder im Betrage bestimmte, oder nach dem z. gesetzlich anzunchmende Verzinsung- Termin, ohne daß Zinsen, von dem Schuldner wiederum abgeführt worden, abgelanfen seyn, ehe die Forderung des Gläubigers zu verjähren anfan- gcn kann. Mir diesem Zeitpunkte hebt also der Lauf der Verjährung an. Im Fall aber bey der bem Gläubiger vorbehaltenen Willkühr, die Schuld aufzukündigen, die in K. 2. 4 und 5. bemerkten Zeitbestimmungen und Fristen festgetzet worden, so ist zugleich auf die in mu-gedachten deshalb ent haltenen Vorschriften dergestalt mit Rücksicht zu nehmen, daß, ehe die Verjährung anhebt, auch noch jene Zeitbestimmungen und Fristen besonders in Abzug gebracht werden. K. 8> Ist die Aufkündigung der Schuld der Willkühr des Schuldners allein überlassen, so kann bey Lebzeiten desselben, vor ersolgter Aufkündi gung, die Verjährung nicht einlreten: vielmehr ist, auch nach deren Erfolg, die VerjährungSzcil so zu berechnen, daß sie, wenn eine von der Zeit der Aufküudung an zu rechnende Zahlungsfrist dem Schuldner gesezt worden ist, erst mit Ablauf die ser Frist, und daferne von Seiten des Schuldners die Aufkündigung, dem Contracte zuwider, zu früh und nicht zur gehörigen Zeit geschehen scyn sollte, nicht eher, als nach der Vertragsmäßigen Aufkündigungszcit, ihren Anfang nehme. y. Wenn die in die Willkühr des Schuld ners allein gestellte Aufkündigung bey dessen Lebzei ten nicht erfolgt, so fangt die, gegen den Gläubi ger laufende Verjährung seiner Forderung, vom Dceyßigsten Tage nach des Schuldners Ableben, oder, bey fortgesetzter Zinsenzahlung, von dem ersten Verzinsungs-Termine an, in welchem die Entrichtung der Zinnsen unterblieben ist. ro. In Ansehung aller übrigen, bey den auf Aufkündigung gestellten Schuldforderungen verkommenden, auf die Verjährung sich beziehen ¬ den Rechtsfragen sind die allgemeinen Vorschuf.cn der Rechte in Anwendung zu bringen. Vorstehenden Grundsätzen soll bei Entschei dung aller und jeder dahin eiuschlagcnder, nach Publikazion dieses Generalis anhängig werdender, oder vorher bereits anhängig gemachter Rechtssa chen genau nachgegangen werden. ES hak jedoch in allen bereits rechtskräftig entschiedenen, oder zwi schen den Interessenten verglichenen, oder durch Bezahlung abgethanen Fällen, bei der geschehenen Entscheidung, oder dem geschlossenen Vergleiche, und der geleisteten Zahlung sein Bewenden. Generale, die Vrandschädeninsticute be treffend, vom izten Jan. 1L02. Obwohl In dem Mandate vom loten November i784« Tit. II tz. 4. ausdrücklich vorgeschricben ist; daß dicVeitrage zurMvbiliar-Brandkasse völlig in der, bei der vormaligen Brandkasse beobachteten Maaße, jedoch nicht in vier, sondern nur in zwei Termi nen, zu Neujahr und Trinitatis, gesammlet und eingesender werden sollen; so ist doch mißfällig be merkt werden, daß, dem entgegen, viele Ge- richlsobrigkeiten gedachte Beiträge nicht terminlich, sondern blos jährlich, mithin beide Termine auf einmal, von den Kontribuenten einzusammeln und einzurechncn pflegen. Da aber dieses Unternehmen nicht nur zu häu figen Resten Gelegenheit giebt, sondern auch so wohl dem Institute, als den BrandversicheruugS- Jnteresseuten, auf mancherley Weise zum Nach- theil gereichen kann; so wird höchsten Orts für uöthig befunden, die angezogene gesetzliche Vor schrift alles Ernstes einzuscharsen, und deshalb befohlen: die Mobiliar - Brandkassen - Beiträge schlechterdings nicht anders, als in zwei Termi nen, Uamlich zu Neujahr und Trinitatis, von den Kontribuenten einzusammeln, und den Geld betrag längstens binnen vier Wochen von Ablauf jeden Termins, bei ivThaler Strafe, mittelst Lie ferscheins au den jedesmaligen Kassier bei dem Brandkaffen-Institute anhero zu senden. Hiernachsta. ist bereits in den Generali d. d. ryten August 176z. enthalten: daß diejeni gen, welche die Beiträge zur Brandkasse in einem oder zwei Terminen nicht entrichtet ha ben, ohne weitere Rücksicht auf ihre vorigen Beiträge, sich bei entstehendem Brandschaden keiner Beisteuer auS der Brandkasse zu er freuen haben sollen. Diese Verordnung wird jetzt zur Nachachrung der Brairdversicherungs-Interes senten und Abwendung ihres eigenen Schadens, hiermit anderveit wiederholt, und dahin erläutert.