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Ihrer Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsin re. Mandat wegen des Verkaufs und der Stempelung der Kalender. JR Friedrich August, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen ,c. rc. des Heil. Römischen Reichs Erz- Marschall und Chursürst ic. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Wasmaaßen Uns wiederholte gezie ¬ mende Anzeige geschehen, daß, odivohl wegen des Kalendcrwejens in Unfern Landen verscyiedene Mandate und Ge nerali« ergangen, insonderheit aber, nachdem vermöge Mandats von» iz. Sept. 1708. die vorder verbothen gewesene Einfuhr- und Verkaufnng derer außerhalb Landes gedruckten Kalender, um auch hierunter das freye Commercium nicht zu hindern, hinwiederum »erstattet, und nur ein gewisses Stempelgeld auf sämmtliche ans- und inn- iäudische Kalender gelcget sey, durch das unterm 21. Julius 1718. emanirte Patent die Führ- und Nerkausung sswsbl, als auch der Gebrauch ungestempelter Kalender nachdrücklich und bey uahmhafter Strafe gänzlich untersaget, auch, daß alle und jede für passtrlich zu achtende Kalender auf dem Titulblatte mit einem besonders dazu gefertig ten, von rorher Farbe ausgedruckreiu Stempel bezeichnet seyn sollen, verordnet worden, dennoch zeithero häufige Contraventioncn und Unierschleife ans mancherlei) Weise vorgegangen, so gar, daß unter andern einige Fremde oder sogenannte .naufircr mit falschem Stempel bedruckte Kalender eingeschieppr und verkaufet, ingleichen der Kalender verleger eignem Anfükrcn nach die mehresten Käufer ungestempelte Kalender zu kaufen verlanget, und wenn st sol che erhalten, sofort die Titulbläkter davon halb oder ganz, damit der Unterschleis nicht entdecket werden könnte, abge rissen haben. Wann Wir aber fothanen strafbaren Beginnen, Mißbräuchen und Defraudationen, wodurch Unser ba de» verfirendes Interesse verkürzet wird, gesteuert, solche abgestellet,; und sonderlich jetzt ungezogenes Patent vom ri. Jul. 1718. strackltch beobachtet wissen wollen; Als wiederholen, erneuern und erläutern Wir selbiges, und befehlen hierdurch so gnädig als ernstlich, daß 1. Sämmtliche iu Churlächfitcheu Landen zu debitirende inn-und ausländische Kalender sollen zwcymal, ein mal auf dem Titulblatl deS Kalenders, und das zweytemal aus dem Blatt, wo sich der Monat December schließt, roth, und nicht schwarz, gestempelt, und deshalb nach Leipzig, allwo solche Portv frey hin und zurück passiren, an dasigen Creißbeamten eigesendet werden. z. 2. Von jedem Dutzend in Octavo soll 6 gr. in Quarto 4 gl. in 12. z gr. in 16 2 gl. in 32 1 gl. 6 pf. in 64.1 gl. von jedem Puch Blättgen 4 gl. und von jedem Stück Comtoir-Kalender 6 pf. eiugeschjckt und erleget, über dieses aber an Generalaccife von innlänvischeu Kalendern nur die Handlungsaccise derer Händler, dahingegen von frem den Kalendern ohne Unterschied statt der bisherigen 2 gl. 6 pf. vom Thalcr l Groschen vom Stück entrichtet werden. tz. z. Wenn jemand ungestempelte Kalender verkauft oder kauft, soll außer deren Confiscation sowohl Käufer a!S Verkäufer um Einen Lhaler von jedem Stück bestrafet werden. §. 4. Besonders werden die Aalcnderdrucker und Verleger, so aus der ersten Land verkaufen, bey gleichmäßiger Strafe verwarnet, denen innländischen Käufern nicht freyzustelleu, ob sie gestempelte Kalender kaufen wolle». z. 5. Wenn die Kalender mit dem Jmpoststempel roth bezeichnet find, so sollen solche hernach auch bep denen General-Äccis-Einnahmen zur Verhütung sonstiger Unordnung noch mit einem schwarzen Stempel gestempelt werden; jedoch nicht eher als wenn sie bereits mit dem doppelten Jmpost.Stempel bezeichnet find; und soll kein Kalender, so nicht mit dem gewöhnlichen Jmpoststempel an den obbesagten depden Stellen desselben roth bezeichnet ist, im geringsten pasfircm §. 6. Niemand als denen Buchdruckern und Buchbindern in Städten wird der Kalenderhandel gestattet und dargegcu solcher denen Hausirern, Rahm - und Buttcnlrämern die Debitirung aller und jeder Kalender bev ConfiS. eariou derselben und Fünf Lhaler Strafe, oder, nach Befinden Gefangniß und anderer nachdrücklichen Bestrafung hier mit gänzlich untersagt und verboten wird. §. 7. Ueber die verbotene Einfuhr und Verkausung ungestempelter Kalender überhaupt sollen sämmtliche Be amte, Räthe in Städten, und übrige Gerichtsobri.,keiren ein wachsames Auge führen. Nicht minder sollen die Ge leits- Accis- und andere Einnehmer, auch Vifitatores, ferner die Tranksteuer-Revisores, und zwar letztere be» ihren andern Verrichtungen, wie sie wegen der Spiel-Charten thun, auch auf die Kalenderimpost-unterschleife mit Achtung geben, solche ausfindig zu machen suchen, uud gegen Genießuug deS Vierten Theils der einzubringcndcn Strafe, be hängen Orks «»zeigen. §. 8. Künftig soll auf die Kalender, so nicht wirklich in Leipzig gedruckt, das Wort Leipziger Kalender oder Leipzig keinesweges weiter bey Strafe der Confiscation gesetzt werden; auch sollen denen Kalenderdruckern, Verle gern oder Händlern, wenn ihnen von denen behörig gestempelten Kalendern einige liegen bleiben, bey Ablauf jeden Jabres, gegen Einsenduug »er unverkauft gebliebenen Kalender des vorherigen Jahres, so viel andere neue Kalender auf das künftige Jahr frey pasfiret und gestempelt, die alten hingegen in der Kalender-Jmpsst-Srpcdition cassiret werden- §. y. Wegen des Handels in denen Leipziger - und Naumburger Messen, bleibet es bey bisheriger Verfassung vhngeandert. Dieses Mandat soll auch nicht nur in den öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht, sondern auch in die innländischen Quart-und Octav-Kalender völlig, in die andern hingegen nur Crtractsweise, ihrem wesentliche» In halte nach , mir eingerückt, nud solches bey Strafe der Confiscation, keinesweges weiter unterlassen werden, viel mehr damit bey den Kalendern auf nächstkünftiges i774ste Jahr, oder, wo die Zeit zu kurz, wenigstens bey denen aus das I775ste Jahr ohnfeblbar «»gefangen, und als» unausgesetzt fortgefabren werden. . . mehrer» Urkund dessen habe» Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen, und mit Unscrm Chur-Se cret »esrucken taffen; S» geschehen und gegeben zu Dreßdeu, am 30. Ockob. An«» 1773.