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qo Auszüge aus den neuesten Kurf'nststch-düchsischen Verordnungen. steckenden Krankheiten der ihrem eigenen Leben und der Gesundheit ihrer Mitmenschen drohenden Gefahr ausweichen und den außerdem notwendig zu besorgen den vielen Verheerungen des Todes möglichst Einhalt thun können. Solchemnach wollen Wir Uns auch zwar zu Un fern gesummten Unterthanen und Lanoeöeinwohnern um so zuversichtlicher versehen, daß sie die Pflicht der ge nauesten und willigsten Beobachtung dieses UnsersAn- bcfohluisscs zu keiner Zeit verabsäumen, sondern viel mehr demselben die unverbrüchlichste Folge leisten wer den. Wir verordnen aber zugleich hiermit eben so ernstlich, daß, wofern irgend Jemand diesem Unserm Anbefohlnisse und den hierauf sich gründenden Verfü gungen und Vorkehrungen der ordentlichen Obrigkeit den schuldigen Gehorsam entziehen, oder wohl gar An dere zum Ungehorsam und zur Widersetzlichkeit hier unter ve: leiten würde, derselbe sodann mit Gcfänguiß und anderer Harken Ahndung, auch nach Befinden der Umstände mit Zuchthausstrafe, ohnnachbleibend bele get werden soll. Damit aber dieses Generale um so zuverlässiger zu eines Jeden Wissenschaft gelange und in beständiger Ausübung erhalten werde: So ist solches nicht nur al- lenthalben behöngermaßen zu publiciren, sondern auch, gleichwie in Ansehung Unsere mehrangezogenen Man dats wegen Behandlung der Leichen vom l i. Febr. 1792 vorhin anbcfohlen ist, an hierzu bestimm ten gewissen Zeiten, wenigstens einmal des Jahres, in Städten vom Hause zu Hause zum Durchlesen üb zugeben und auf dem Lande vor versammelten Gemein den öffentlich und deutlich abzuleseu. Gnädigstes Mandat, zur Publikation der mit des Raiscrs von Rußland Majestät, wegen wechselseitiger abschoßsrcier Verabfolgung der Erbcgelder, zwischen Dero Ixur-incorporir- ten und übrigen gesamnitcn Landen getrof fenen Convention, vom it>. Febr. istör. Die zwischen beiden Höfen abgeschlossene Conven tion ist folgenden wesentlichen Inhalts. t.) Zwischen den Unterthanen beider Staaten wird von nun an bei allen Erb- und Verlassenschaften, welche dieselben in einem oder dem andern dieser Lande zu erheben haben dürften, eine gleichmäßige Freizügig keit und vollständige Reciprocität statt finden, derge stalt, daß von dem Tage, an welchem gegenwärtige Convention vollzogen werden wird, aller und jeder Ab schoß oder Abzugsgelv, welchem jene Erb- und Verlas- senschaften vorhinunterworfen gewesen wären, auf im mer abgrschaft und annullirt seyn soll. 2.9 Solchemnach wird sowohl Russischkaiseil. alS lammtl. Jhro Km fürst!. Durch!. Unterthanen, welchen durch Testament oder sb incelkato in gegenseitigen Lan den Erb-und Verlassenschaften zufallen, solche ohne Erlegung irgend einigen Abschossö, Abfahrt- oder Ab-' zugsgeldes an ihre Wohnorte zu erporliren sressch n, und Jhro Kaiser!. Majest. sowohl, a!S Ihr» Kurfürstft Durch!, heben zu dem Ende alle in Dero beiderseiti gen Landen dem eutgegenstehende Rechte, gesetzliche Verordnungen, Gewvhohciken und Herkommen auf. g.) Die hierdurch festgestellte Abschoßbeftciung wird jedoch lediglich auf die den beiderseitigen Landes herrlichen Fiscus gebührenden Rechte eingeschränkt, oh ne den Pairimonial-Gerichtsobrigkeiten, welchen etwa dergleichen auf Rechtsbcstandige Weise zustehen, ftclchL zu entnehmen oder zu verkürzen. Es sollen vielmehr diese Rechte in voller Kraft verbleiben, und bei Ver- lassnschaften, die aus gedachten G-> ichtsbezirken erpor- tirk werden, ferner ausgeübk werden können, cs fty denn, daß eine oder die ändere Gerichtsobrigkeit in sol chem ErportalionSfalle ans freiem Willen gegen legal zugt sicherte Erwiederung oder gegen sogenannte kever- lales clc oblervsncio reciproeo der Erhebung des recht mäßig zu fordernden Abschosses entsagen wolle- Gat schina, den 20. August ißOO. Nachdem die Auswechselung der Ratificationen vorstehender Convention am 16. Okt- 'Zoo. erfolgt ist: So wird den Gerichtsobrigkeiten und Unterthanen hie siger Lande solches alles zurNachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht, und erstere hiermit ange wiesen , daß sie wegen aller in die Kaiser!. Russischen Lande zu verabfolgenden Erb- nnd Verlassenschaften an die ihnen vorgesetzten Behörden vorgängigen Bericht zu erstatten, und sich hierbei jedesmal ass obiges aus drücklich zn beziehen haben. Generale, das Verbot des Aufkaufes der Sut ter zinn Behuf deren Ausfuhr außer Landes betreffend, vom 25. Februar tZvi. Es bleibt zwar einem Jeden auch führohin nachgelas sen, sein eigenes Erzeugniß an Butter entweder selbst odok ourch die Scinigen außer Landes zu führen und zn ver kaufen , doch soll aller Aufkauf der Butter zum Behuf derAuSführung außer Landes für Inn- und Arrsländtk hiermit, und bis auf weitere von den Zeitnmstäuden ubbangende Verordnung untersagt und verboten seyn, und es ist solchemnach denen, welche nicht durch obrig keitliche Zeugnisse zu bescheinigen vermögen, daß M Ladung aus selbst erzeugter Butter bestehe, sowohl» als wenn mehrere Personen zu Ausführung ihres eige nen