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Auszüge <ms den neuesten Kurfürstlich. Sächsischen Verordnungen. stcn medizinischen Beobachtungen und Erfahrungen ge gründete Betrachtung, daß diese Krankhuten dadurch unschädlicher werden, wenn die Ansteckung, durch wei che ihr Gift nicht nur fortgepflanzet, sondern auch hef tiger und bösartiger wird, und welche unstreitig auch durch den von tvdlen, der Verwesung sich nahenden Körpern ausgehendem Geruch und durch daS Einsaugeu einer durch dir Verstorbenen verpesteten Stubenluft ge schehen kann, sorgfältig vermieden, und insonderheit das Ausstellen der Leichen vor der Beerdigung zur Schau, ingleichen daS Oefneu der Särge der Abgeschie denen im Hause bei der Abholung sowohl, als auf dem Gottesacker, gänzlich eingestellel würde, har Uns be wöge», wegen der bei Beerdigung der an ansteckende» Krankheiten Verstorbenen künftig zu beobachtende» Maßregeln ein anderweites Generale zu erlassen. Hierbei wiederholen Wir zufbrderst alles dasjeni ge, was iu Ansehung dieses Gegenstandes in dem er wähnten Mandate vom 1i. Febr. 1792. enthalten, und insonderheit in dessen §. VII. der obrigkeitlichen Fürsor ge, in Hinsicht der Anlegung schicklicher Behältnisse zu Aufbewahrung der Leichen in neu zu erbauenden Häu sern, welchen durch Fenster- und Thüren-Oefnung der Zugang freier Luft verschafr werden kann, und welche im Winker zu heitzen sind, oder auch besonderer, zu gemeinschaftlichem Gebrauch mehrerer zusammenlretcn- der benachbarter Hausbesitzer oder ganzer Communen eingerichteter Leichcnbäuser, zu Erreichung deswichti- ge» Endzwecks,' daß überhaupt die Lebenden den schäd lichen Ausdünstungen der in die Faulniß übergehenden Leichen nicht ausgesetzt werden, zur Pflicht gemacht worden ist, und verordnen demnächst: Daß in d u Fällen, wenn Jemand an einer solchen ansteckende:. Krankheit, worunter, »ach dem darüber ve-.wmmmen Guiachlen Uissers Sanitäts-Collegii, vorzüglich die Blattern, die Masern, das Scharlach- fieb-r, dir Ruhr, die Petechial- und Fanlfieber, und die Kirboschäden zu zählt! sind, verstorben, außer den Geistigen »nd Schuldienern, wo solches üblich, und etwa wichen Personen, weiche in der Behausung des Verstorbenen sich ansgrhalten und durch die in dem obenrabnien Mandate und dessen Beilagen vorgeschrie benen Verwahrnngsmittel gegen die Gefahr der An steckung sich g sichert, k-ine andere Personen zu Be gleitung der Leiche zugelassen, hiernächst insonderheit den Schulknaben, auch jedem andern Zuschauer, der Ein gang in das Sterbehaus, so wie überhaupt die Annä herung zur Leiche, nicht gestattet, vornehmlich aber die Oefnung der Särge im Hause beider Abholung der Lei chen, oder auf dem Gottesacker, inglrichcn das Äusstellen derselben zur Schau vor der Beerdigung, schlechterdings ZS unterlassen, vielmehr solche Leichen in aller Frühe und Stille zur Erde bestattet werden sollen. Zn diesem Ende haben Wir auch dasjenige, was wegen der Verbindlichkeit zu Begleitung der Leichen in den Jnmmgsartikeln der Handwerker und Prvfcssioni- sten hiesiger Laude oder sonst festgesetzt und geordnet worden, so viel die an ansteckenden Krankheiten Ver storbenen anbelangt, hiermit ausdrücklich aufgehoben, und begehren zugleich, daß der Umstand, ob die Krank heit, woran Jemand verstorben, für ansteckend zu ach ten sey, lediglich der Bcurtheilung des etwa beider Krankheit gebrauchten Arztes oder Wundarztes, au ßerdem aber in Städten, auf der Leichenwäschcrin An züge, der Obrigkeit des Orts und der Geistlichkeit, auf dem Lande aber des Pfarrers, für welchen die oicöfalsigen geistlichen Verrichtungen gehören, über lassen werden soll. Gleichwie es nun übrigens bei der im ofcgcdach- tem Mandate enthaltenen Disposition, daß in der Re gel keine Leiche vor Ablauf von Zwey und Siebenzig Stunden, von Zeit des Absterbenö an gerechnet, be graben, auch die Beerdigung eher nicht gestattet wer den soll, als wenn zufbrderst ein zur medizinischen Praxis legitimirter Arzt, oder ein eraminirter Wund arzt, oder eine verpflichtete Leichenwascherin, daß ge nügsame Kennzeichen des würklich erfolgten Todes wahrzunehmeu, schriftlich oder mündlich, und zwar in Städten bei der Obrigkeit des OrtS und der Geistlich keit, auf dem Lande aber bei dem Pfarrer, für den die diesfalsigen geistlichen Verrichtungen gehören, an gezeigt, auch führohin bewendet; so ist doch, in eben mäßigem Verfolg dieses Mandats und des demselben beigedruckten Unterrichts, bei würklich ansteckenden Krankheiten, worunter die Blatter», die Masern, dir Ruhr, das Petechial- und Faulsieber, die Krebsscha den und daS Scharlachfieber vorzüglich zu rechnen sind, die Beerdigung der daran Verstorbene» früher nnd nach Befinden der Umstände, wenn die Kennzeichen der ein getretenen Verwesung schon sichtbar und, nach dem Ürtheil des Arztes, Wundarztes oder der Leichenwä scherin, der würklich erfolgte Tod gar nicht zu bezwei feln ist, nach Ablauf von zb Stunden, hingegen bei der zuletzt hier mit benannten Krankheit des Scharlach fiebers, unter nur erwähnter Voraussetzung der sich zeigenden Faulniß, erst nach Verfluß von 48 Stun den, zu veranstalten. Wir geben Unsern getreuen Unierihanen einen neuen Beweis Unsrer, für ihr Leben und dauerhaftes Wohl stets wachsamen Fürsorge, indem Wir ihnen die Mittel bekannt machen, wodurch sie bei dergleichen au- fie-