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54 Auszüge aus den neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Verordnungen. tigung ansuchr, so ist insbesondere die Beschaffenheit resp. des Daches und der Malzdarre zu untersuchen, und der dießfalsige Aufwand zu überschlagen. §. 91. Wenn der Auf- und Ausbau eines Gebäudes voll endet, oder resp. das Ziegel- oder Schieferdach anf- gesetzr, oder eine Malzdarre in feuerfesten Stand ge setzt ist, und dcrAnbauer um Taxation ansucht, auch, wie nothwendig erforderlich ist, Vieh. 6l.nnd 6b. er wähnten Schriften überreicht; so har der Acciöinspck- ror bei Einem Ncuschock Strafe binnen ,4 Tagen, vie Taxation verzunchmen, bei dieser Expedition aber Sorge zu tragen, daß kein zur Sache gehöriger Um stand übersehen und alles willkükrliche vermieden wer de. Hierbei ist den Gewerken der approbirte Riß zu- zustellen, ihnen auch der Inhalt der über die vorheri gen Besichtigungen gehaltenen Registraturen zu eröf- nen, ihnen aber auf keinen Fall die von dem Anbauer überreichte Kosten-Specificaiion bekannt zu machen. Sodann aber ist nach der den Gewerken dießfalls zu ertheilenden Weisung mit aller Genauigkeit bei jedem Gebäude zu untersuchen: s.) Ob dasselbe ganz auf- und auögebaut, ab geputzt, und soweit es zur Wohnung bestimmt ist, völ lig in wohnbaren Stand gesetzt ist? l>.) Ob die Feuerstätte, Rauchfange und Fener- össen durchaus steinern, die letzter» auch in gnugsa- mer Weite und die Giebel der §. 19. crtheilten Vor schrift gemäß anfgeführt, die eingebauten Werkstätlc in Feuer arbeitender Künstler und Handwerker, in gleichen die Brauhäuser, Malzdarren, Farbe- und andere Laborirbehältnissc, Brandwein- und andere Brennereien, wo Feuer gehalten wird, gehörig ge wölbt sind, in derNahc der Feuerstätte etwa Holzweg Verblendet, ob ferner auf dem untersten Boden ein Lehm-Gips- oder welcher anderer, bei entstehendem Brande zu Aufhaltung des Feuers für tüchtig zn er achtender Estrich geschlagen, oder der Boden mit Stein. platten, oder Ziegeln belegt ist, ob die neuen Gebäude ganz, oder zu welchem Theil sie mit Ziegeln, Schi? ser oder auf vorher erhaltene Erlaubniß mit Schin deln gedeckt sind? c.) Ob der Ban durchgängig dem genehmigten Risse gemäß und tüchtig geführt ist, oder welche Män gel und Abweichungen sich finden? ll.) Ob die vier Hauptmauern, alle Giebel, Fen sterstöcke, Treppe» und Flötze bis unter das Dach ganz steinern, die Dachfensterstdcke entweder gleich falls ganz steinern, oder von Holz mit Blech beschla gen, ferner die Kommun - und Brandmauern zwischen den Dächern von Ziegeln wenigstens 4 Elle, oder von Bruchsteinen Z Ellen stark, auch über das Dach hin ¬ aus geführt sind? oder wie sonst jedes dieser Stücke gebauet worden? Hierbei muß besonders darauf ge sehen werden, daß nicht äußerlich verblendetes Holz werk für steinern erachtet werde. e. ) Ob und wie die zusammengehörigen Vorder- Hinter- Lueck- u. Seitengebäude, Schuppen, Ställe und dergleichen Nebengebäude an einander angcbauet, oder sonst verbunden sind; sie mögen nun zugleich, oder nach und nach errichtet worden sty»? Oh auch die ältern Seiten- oder Vordcrgedäude, zu welchen der Anbaucr neue resp. Vorder- oder Scirciig.bäude erbauet hat, feuerfest sind? f. ) Bei Gebäude», die mehr, als eine Baustelle begreifen, muß nach dem Quadrat-Flächeninhalt aus gemessen werden, wie viel von dem neuen Hause auf einer besonder» Baustelle steht. Wenn vom Anbaucr mit dem Hauptgebäude zugleich eine Scheune erbauet worden, oder in derNahc des neuen Hauses eine dazu gehörige alte Scheune stehen geblieben ist; so ist aus- znmcssen, wie weit dieselbe von Wohngebäuden ent fernt ist? ß.) Ob bei dem Ban der au das neue Hans an stoßenden Gcbäute nach Maaßgabe der darüber vor handenen Baubegnadigungö-Akren dieKommunmanern. ganz, oder zur Hälfte in Ansatz gekommen sind? Hiernach sind die Gewerken anzuwcife», ob die Kom- munmauern des neue« Hauses nach §. 24. gar nicht, oder zur Hälfte, oder ganz taxiert werden ? h.) Ob sonst etwas bei demBan zu bemerken ist? In der hierüber aufzunchmenden und zu unter schreibenden Registratur ist be» jedem dieser Punkte vollständig anzugebeu, wie jeder der dabei zn erörtern den Umstände bei dieser Besichtigung des BaucS be funden worden sey? §. 92. Sobald die, von den Taxirgewcrken nach §. 8 k» zn fertigenden Aufsätze bei dem AcciSinspektor cinges reicht worden sind; so har derselbe sofort ein Bau-At testat bei z Rthlr. Strafe genau nach dem, diesem Regulativ anaefügtcn Formular zn entwerfen, das selbe von dem Eoinspcklvr und Taxirgewcrken unter schreiben und besiegeln zu lassen, und alsdann bei Einem Ncuschock Straft das Attestat nebst den Akte» binnen 14Tagen mittelst unterthäuigsten Berichts zum Geh. Finanzkollcgio eiuzuseiiLen, auch daö sodann eingehende Rescript bei gleicher Strafe binnen 8 Ta gen zu publiciren. Z. 9z. Wenn Gebäude bei der Besichtigung der Vor schrift H. 19. entgegen nicht feuerstest befunden werden; so ist zwar mit der Besichtigung zu verfahren und die Beschaffenheit des Gebäudes in der Registratur um- , . stand-