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52 Ihrer Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen rc. Mandat wegen des Verkaufs und der Stempelung der Kalender» irFriedrrchAugnst von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen, rc. Cbnrfürst ic. Tbu» kund und si'igen hiermit ^^zu wissen; Laßmaaßen Uns wiederholte geziemende Aüzciae geschehen, daß, obschon wegen des Kal-uderwesemt in «nseru Landen verschiedene Nöandate und Generalin ergangen; insonderheit aber, nachdem vermöge Mandats vvin iz September 1703. die vorher verboten gewesene Einsübr-und Kerkaulung derer außerhalb Landes p,< druckten Kalen der, nm auch hierunter des fre»e Eoinmerzium nicht zu hindern, hinwieder vetstattet, und unrein gewisses Stempelgeld «ur sämmtliche aus-und inländische Kalender gelegt sey, durch das unterm ai Zulii 1713 emanirte Patent die Fübr- undPerkausung sowohl, als den Gebrauch ungestempelter Kalender nachdrücklich uud den nahnibaster Strafe gänzlich un- tersagek, auch daß alle uud jede für passirlich zu achtende Kalender auf dem ritulblatte mit einem besonders dazu gefertig ten, von rother Farbe aufgedruckten Stempel bezeichnet sevn sollen, verordnet morden, dennoch zeitbcro häufige Concra- ventiones und Unterschieise aus niancherlev Weise vorgegangen, sogar, daß unter andern einige Fremde oder sogenannte Haussier mit falschem Stempel bedruckte Kalender eingeschleppet und verkaufet, iuglejchen der Kalenderverleger eingenenr Anfuhren nach, die medresten Käufer ungestempelte Kalender zu kaufen verlangen, und, wenn sse solche erhalten, so lvrt die Litulblättcr davon halb oder ganz, damit der Uutersckleif nicht cudeckl werden könnte, abgerissen haben. Süaniiwir aber sotha aen strafbaren Beginnen, Mißbräuche» und Defraudationen, wodurchuuser dabey rersirendes Interesse oerrur- jet wird, gesteuert, solche abgesteller und sonderlich lehr angezogenes Patent vom 21 Iulii 1713 stracklich beobachtet wissen wollen; Als wiederholen, erneuern und erläutern Wir selbiges, und befehlen hierdurch so gnädig als ernstlich; daß 1. Die Stempelungsämmtlicher in Unfern Landen zu führenden uud debitirendeu Kalender, ohne Unterschied, - sie sind außer- oder innerhalb Laubes verfertiget, außer was inkrs §. y. wegen der leipziger und naumburger Messen djs- ponirt, schlechterdings erfolgen, und diese Kalender zu Leipzig von dem jedesmaligen EreiSbeamten allda, in deribmzu- gleichanvertrauten Srenipelfactorev, und zwar mit einem zu solchem Sude besonders gefertigten säubern Stempel zwby- rnal, aufdemDitulblattdes Kalenders, uud das zweytemal auf dem Blatt, wo ssck derMonat Dercmberschließet, roth uud nicht schwarz, bezeichnet und gestempelt werden sollen. Gestalt alle und jede in Unser» Landen befindlichen Buch händler, Verleger, Buchdrucker und Buchbinder hiermit dabin nachdrücklich angewiesen werden, die rilulblätter soll)»- ver Kalender, sowohl die Blätter, auf denen sich der MonatDccember schließet, die Kalender mögen, wie gedacht, in- oder ausländisch sepn, auf der Post nach besagtem Leipzig, «Uwe solcher Porto srey hin und zurück passsren, an ernannten Crcisbeamtcn, der solche sodann, nach verrichteter Stempelung alsbald remittiret, zu übersenden, und auf die Packete, daß dergleichen Kalenderbogen darinnen befindlich sind, zu sehen: da jedoch dem Oderpostamre, bey entstehendem Per-' dachte, daß etwa sonst noch andere Sachen darzu gepackt sevn möchten, sotkanc Packete, mir Zuziehung gedachten Ereis- beamtcus, zu eröffnen nachgelassen ist; Uebrigens aber von dieser Einsendung nach Leipzig, die in unfern Stiftern Merseburg und Naumburg, nicht minder Marggraflhümern Ober und Nicderlausitz, desgleichen iu der gefürsteten G-asschajr Heuneberg Unsers schlensingischen Autheils und Unserm Fürstenthnm Quersurt, allwv die Kalender mit ei nem ebenfalls darzn gefertigten dcsondernImpostst«npelin gleiche Leise zwepmal auch roth, von dortigem Kalenderim- pvs.einnebmer zn bezeichnen, undderIwstost davon zu erbeben ist, nicht weniger die allhier zu Dresden cinkvmmc nde auswärtige und insvuderheitfranzLsischk Kalender, welche in der hiesigen Land-Accis Einnahme gleichmäßig gegen Entrich tung der Jmstvst doppelt und roth gestempelt werden, ausgenommen bleiben, und eS bev denen deshalb respective unterm rrSept. i724.2zSept. 1739. irSept. 1'42, uud rü Deccmber 1746. daselbst publicirten Mavdakis und Patenten in- gleichemdei dem an denLaud-Accisobereinnehmer hieselbstergangenenRescripro vomzi.Januar 1750. unter der nun mehr hinzukommcndeu Erläuterung, im übrigen zur Zeit sein ferneres Bewenden hat. Für welche Stempelung denn 2. wie zeitbcro von jedem Dutzend in 800.6 gr. iugtoggr. in 12mV 3 gr. in lümv 2 gr. in zrmo i gr. 6 pf. zu 64ms 1 gr- von jedem Dach Blättchen 4 gr. und von jedem Stück Cvmtoircalender 6pf. sofort miteinznschicken und zu erlegen, über dieses aber an Generalaccise von inländischen Kalendern nur die Handlungsaccise der Händler, dahin gegen von fremden Kalendern »hne Unterschied, statt der bisherigen 2gr. 6 pf. xsrLhaler, Ein Greschen vom Stück zu entrichten. Däfern nun z. solchem zuwider jemand, wer berauch sey, ungestempelte Kalender verkaufen würde: So sollen nicht nur dergleichen Kalender als Contreband angesehen, und mit derersclben Confiscation versahren, sondern auch sowohl Käu fer als Verkäufer, jeder mit Einem LhalerStrafe von jedem ungestempelten Aalender beleget, und davon demjeui- gen, der es auzeiget, oder denunziret, dessen Name zu verschweigen, Sin Vtertheil, und jedem Orks Kerichtsvbrigkeit. wenn sie dabey gehörige Handleistung kbut, und die Strafe eintreibet, ebenfalls E i n Liertbeil, überlassen, die übrige» Zwev Lhcile aber, au obermeideten Ercisbeomtenzu Leipzig,, als Imposteinnehmer, auchresxectivc in den Stiftern Merseburg und Nauuibnrg, in der Ober-uud Niebcrlausttz, dem Fürstenihume Qnersurth und dem schleusingischen an die sonstige Behörde, zur treulichen Berechnung eingesendel werden. Solchem nach wird 4. insonderheit nichtallein deueujenizen, welche Kalender drucken, oder drucken lassen, folglich aus der ersten Hand verkaufen, ungestempelte, Kalender, sie mögen aus-oder inländisch seyn, wie Wir zeitbero mißfällig wabrnehme» Mussen, an Inländische zu verkaufen nochmalen ernstlich verdorben, sondern auch allen Einheimischen dergleichen unge stempelte Kalender an sich zu handel», gänzlich mzkcrsaget. Mithin haben selbige denen inländischen Käufern kelneswe- gcs, ob sie gestempelte oder ungestempelte Agleuder nehmen wollen, frcnzustellen, widrigenfalls jeder Uebertretcr außer der <t»nfiscation obige Strafe erlegen, auch wenn Käufer, bcp weiche» ungestempelte Kalender augettoffeu werden, sei-