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Auszüge den neuesten Kuismstlich - Sää)fr>cheu Ver»;dumigen. et» ganz stcinerluS Vorderhaus erbauet wird, oder garrj steinerv- Gebäude durch hölzern«, oder nicht ganz stei nerne Gange verbünde« werden, wird das ganze Ge bäude für nicht ganz steinern angesehen. Wrrui jedoch daS nicht ganz steinerne Gebäude vr» dem, ganz ftciuernea zo Eklen abzerückc ist, wird die BaubtHoadizung für jedes nach seiner Beschaffen heit gegeben. §. zy. Wen« eia Anbau« den nicht ganz steinernen Bau in emeu ganz steinernen verwandeln will, so har er cs vor Erhebung der Baubegnadiznng dem AcciSiuspcktor auzazeigen, und deu Mangel» binnen Jahresfrist abzuhclfe«. §. 40. Wer vou «irrem bereits stehende« Gebäude das Schi-rdel- oder Strohdach abnimmt, und ei» Ziegeldach auflegt, erhalt von jedem hundert Tdalern der verwen deten passirlichen Baukosten, Zwölf Thaler. Für ein aufgelegtes Schieferdach aber von jede!» hundert Thalern, Zehn Thaler. - Diese Gratifikazion erhalten auch diejenigen, wel che beim Ausbau auf erhaltene Erlaubnis; mit Schin deln gedeckt, und daher »ach H. zr. die Baubegnadi- gnng nach vermiudcrren Sätzen erhalten haben, irr der Folge aber dafür Ziegel- oder Schieferdach auflegen; desgleichen diejenigen, welche ihre assekurirten, mir Schindeln oder Stroh gedeckten Hauser durch Brand verlieren, und sie beim Wiederaufbau mit Ziegeln oder Schiefer decke». Z. gl. Die vorige Beschaffenheit des Dachs muß durch vbrigkeitl. Attestate erwiesen, und nach vollendetem Baue eine Kostenspezifikazion eingereicht werden, auch die Be sichtigung u. Tarazion vorschriftSmastiggeschehen. §.gr. Die nach behöriger Erörterung ausgeworftuen Baubegnadigungen und Gratifikazivnen werden unten Lemerkrermaaßen gegen bchörig vollzogene und attestirle Quittung aus der General-Acciskasse in Dresden ver abfolgt, Da abrr zu selbigen ein bestimmter jährlicher Fonds ausgesetzt ist; so weiden dteBaubegnakignngen in der Ordnung angewiesen, wie die Toren bei demgeh, Finanz-Kollegium eingrhen, und daselbst bei der Erör terung alle Vorschriften beobachtet befunden, oder die et wa sich äußernden Mangel und Zweifel gehoben wor den find. Sollte mm der Fonds nicht hinreichen, um sämmrliche asstgnirte Zahlungen zu berichtigen;' so wird auf jede der übrigen Vaubegnadigungen, welche jener Ordnung nach nicht sogleich bezahlt werden können, bei der Gen. Acciskaffe demjenigen, der die vollzogene und altestnte Quittung des Anbauers produzier, grgenAu- rückgabe derselben über die darinnen susgcdrückle Sum- ''Zeit ausdrücklich bestimmt ist, we«.n brr Schein zur Zahlung kommt. Diese Zahlungsfristen werden sich le diglich wieder nach der Ordvnng richte«, iu welcher die Banbegnadigunge» auf die oben bemerkte Art znr-Assig- nsziou gekommen sind, und jeder Inhaber einrs solchen Scheixs kann zu der darin»«« ausgevrückten Zett db- Iahlung der Summe, auf welche der Schein lautet, vhnfeblbar gewarten, und alsdenu die letztere ohne wei tere Legirimaziou bloö gegen Produkten und Zurückgabe seines Scheins bet der Generalacciskass« zu Dresden erhalten, tz. 4;. BauLegnaoigtmgSgelder find wegen Schulden, oder anderer Ansprüche eines Dritten, bei der Gen. Ac ciskaffe keinen Johibizivueu oder Abzügen unterwerfe«, außer im folgenden Falle: Wenn ein Anbauer vorher, ehe ihm für seinen Bau einige Baubegnadiguug verwil- ligt worden, dieselbe an andere ganz, oder zum Theik abgetreten hat, und darüber noch vor erfolgter Afstg» nazisn der Baubegnadiguug bei dem geh. FivanzkoLes ainm eine gerichtlich rckognoszirte Zession desAnbauerL beigebracht wird: so soll die zedirke Summe nachher, wenn dem Andauer einige Baubegnadigung zugetheilt wird, und insofern dieselbe dazu hinreicht, bei der Gen. Acciskaffe dem Anbauer von der Baubeguadigung zu rückbehalten, dem ZessiouariuS auf sein Anmelden ge gen Quittung ausgezahlk, und jenem dafür des Em pfängers Quittung zngerechnet werden. Hak der Anbauer statt haarer Bezahlung nach H. 4Z. einen Schein zn erhalten; s» wird ihm derselbe bei der Gen. Acciskaffe nicht eher verabfolgt, bis er von vem Zessionarius wegen dessen Befriedigung ein gericht lich rekognoszirtes Bekenntniß beibringt. Alle sonstige Ansprüche an Banbegnadigungsgel- der,worüber nicht bti demgeh. Finanzkollegium gericht liche Zessionen überreicht worden sind, gehören vor die ordentliche Obrigkeit« Das geheime Ftnanzkollegium wird aber auf gesetzmäßigen Antrag deö kompetirenden Richters die BaubegnavigungSgelder eines AnbauerS, odet ve« §. 4z. erwähnten Schein, und, dafem auf dieselbe BauLegnadizung bereits Zessionen angemelset worden, zugleich auch die Zessionsurkunden zum gericht lichen Depositum verabfolgen lassen, tz. 44. Bon den Baubegnadigungen und Gratifikazion«« werden als Gebühr«» abgezogen: Die Baurißgelder an i vom roo. von Baubegoa- digungeu, die über 40 Rthlr. betragen; Kanzlei- uns Kalkularurgcbühren, ingleichen die Kosten bei Tarazionen in den unten §. zZ. zy.und^o. rrwähnren Fällen, nach der diesem Aegulative beige« fügten Sporreitaxe. wc ein unzinnsbarer, auf Briefsinhabern lautender Tcheiu ausgehaadlgr werden, i» welchem zugleich die F