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Auszüge aus den neuesten Kurfü Gelder und den übrigen Befreiungen neuer Anbauer. Bei Bestimmung der Baubegnadigung wird bloß «uf diejenigen Baukosten Rücksicht genommen, welche auf Ammer- Maurer-Dachdecker-u. Kleber-Arbeit, auf die von diesen Handwerkern und Arbeitern verbrauchten Baumaterialien, und aufdie dazurrforderlichen Fahr- Uno Handlanger- Löhne, auch auf Brunnen, Rdhr- tvasserund Wetterableiterverwendet werde». Wenn aber ein von dem vorigen Besitzer zu erbauen angefangenes Haus verkauft, nnd von dem neuen Be sitzer auszcbauer wird, so ist, auffrrde» von letzkerm ver wendeten Baukosten von der vorgedachtcn Art, nach Vorschrift §. y. der Kaufpreis des lmauSgebau/ter kauften Hansis mir in Ansatz zu bringen, tz. 22. Für den Ausioand für Tischler-Schlosser-Töpfer- Glaser- Mahler- Bildhauer- und andere ähnliche Arbeit, und die dazu gebrauchten Materialien, auch Fuhr-uud Handlangcrlöbnc, wird utchis vergütet. Altes Mau.rwerk, das stehen bleibt, alte Mauer- und Jimmermaterialirn, die vor veni Bau anfoer Drel le vorhanden waren, oder beim Abträgen noch erlangt und zum neuen Bau gebraucht werden; desgleichen, waS von den angeschaften Materialien übrig bleibt, fer ner, was bei dem Bau zerhauen und zerbrochen, oder v,n dem neuen Bau während desselben wieder eingerisscn worden ist, end!, die bei Mühlen, Brauereien, Fabrik gebäude» und dergleichen Behältnissen auf das gehende und treibende Zeug, oder allfdie eingebauten Fabrikma schinen und Mräthfchafrrn verwendeten Koster, können Nicht wir in Ansatz geb, acht werden. §, 2Z. Die Baukosten für Komium mauern und Wände stad für jeden Nachbar nur zur Hälfre zu rechnen. Wenn ein Anhauer die Kommrmwauer ganz auf eigene Kosten auffüyir, .weil die Baustelle neben ihm noch unbebaut liegt, so kommen bei ihm die vollen Bäu- kosteu dieser Mauern in Ansatz; Bauet alsdcnn-oer Nachbar, so bekommt dieser kei ne Baubegk'aoignnq für die Kommunmaucr, wenn er glrich dem ersten Anbaner einen Theil ter darauf ver wendeten Baukosten ersia'kethätle. §. 24. Na ch vollendetem Bau eines Hauses wird von dem Slnbauer -in Vcrzeichuisi der Baukosten, nach vorstehen den §. tz. überreicht, und der Ban von den Baugewer- krn in der unten vorgeschriebenen Maasse gewürdert. Von den einzelnen Aasätz^n beider Auswürfe wer den jederzeit cie niedrigsten zum Grunde qeUqr, uud auf solche Wolfe der ganze Koste'-betraq berechnet, nach letzter», aber mit Rücksicht aufdie bei jeder Stadt festge setzte Normelsumme die Baubegngdigung bestimmt. Da nehm!, durch oas Generale v, Z.Zunp 1788, svwief silich-Sachsischöti Verordnukigen. zy wegen der Ober-«ud Nieder rLausitzischen Städte durch die Generalien v. 2Z. Sept. ,788. u. ig'Nov. 1789. die samt!. Städte in Bezieluing aufdie Baubegnadigun- gen lu gewisse Klassen gerheilt, und für jede Klasse ein gewisses Quantum festgesetzt worden ist: so kann das dem Aubaaer in einer Stadt zu verwilligenoe Vanbe gnadigungsquantum , wenn auch der Vauaufoand hd« her, als das Klassifikazionsquantum sothaner Stadt, ausfallen sollte, doch besagtes, dermalen festgesetztes, oder künftig festzusctzcnde Normclquautum keineswegs übersteigen: und es hat sich daher» jeder Änbauer bei der Gen. Acc. Inspektion nach dem jedesmaligen Klassift- raziouSquantum des Orts zu erkundigen, nm seine Einrichtung darnach machen zu können; im maassen ihm der Vorwand, daß er des Klafsif. Quantum nicht gewußt habe, nicht zn statten kommen wag. tz. 2Z, Alle Gebäude die aufcine und dieselbe Baustelle, i«gl. alle zusammengehdrende Vorder-Seiten-Hinter-und Qoeergebäude., Schuppen, Ställe, Scheunen, sie mögen auf einer oder verschiedenen Baustelle», von ei nem oder verschiedenen Besitzern erbaut werden, können die Baubegnadigung höcvsteos nur zusammen nach dem KlasslsikazionSquanrum erhalten. Wenn daher für ein erbautes Vorder-oder Hintcr- u. Sstrcngcbäudc bereits Baubegnadigung gereicht worr den ist, so kann für die nachher aufgeführten Hinter- Sei ten-oder Vordergebaude nur, wenn bri jene»dasKkas- sifikazionSqnantum nicht erreicht worden, höchstens so viel, als zu dessen Erfüllung erforderlich ist, bewilligt werden. §. 26. Wer auf mehrere Baustellen zusammen nur eim .Hauserbaut, eehält die Baubegrradigunghöchstens vom Klassiflkazionsquantum. Ist eine dieser Sktlle nicht baubegnaoigungSfähig, so wird dem §. 8. gemaS der Quadrat-Flächeuinhalt ausgemessen, und b.rechnet, wie viel vom Klassifikazivneqnantum auf die bauhkgna- digulkgsfähigen Stellen kommt. tz. 27. Istaber zugleich inwendig jeder LheiltincS solchen HauseS, der auf cilier besoudern Baustelle steht, durch Brandmauer», Blandgiebel, besondere Treppen und E'ngaug von den andern ganz abgesondert, und kann er besonders bewohnt tverderr, so kann der Au bauer für j den solchen abgesonderten Tbcil die Baubcgnasigung btsaufdas Klasstfikazionsquanlum erhalten, §, 28. Wenn auf solche zusammengebl achte Baustellen in der Folge abgesondert« Gebäude errichtet werde», so kann joder Anbauer die Baubegnadiaung vom vollen Klasslfikrzionsquantnrn bekommen. §. 2y. Wen» aber auf einer Baustelle mehrere Hauser «et werdet', so wird für alte zusammen dieBaube- glUl-