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L4 Auszug« aus den neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Verordnungen. der Production der InkrrimSgvittungm, davon soviel Stemprlimpost zu erlegen, als von der Hauptqvit- »ung, wenn dergleichen zur Vollziehung gekommen, -u entrichten gewesen wäre. Auch ist hierbei kein Unterschied, ob der Erbin- tereffente selbst, 02er kessen Bevollmächtigter qvittiret, zu machen, sondern der Jmpostnachtrag jedesmalvon dem Erben selbst einzubringea; iedoch die von letzterm über die nämliche Post an den Bevollmächtigten aus gestellt; Gegenqvirrung von dem Impost frei zu lassen. Nicht minder findet obiges, wenn ein Eodintcres- sente vor beendigter Theilnag und vor Ausstellung der Hauptqvittung stirbt, in Ansehung der in seine Rechte und Verbindlichkeiten tretenden Erben in der Maaffe statt, daß von ihnen entweder die Haupiqvirkung an- noch auszustellen, oder wegen derJnlcrimsqviktungen ihres Erblassers der Stempelimpost ebenfalls nachzu- zahlen ist. Z.) Zu den in dem Ausschreiben v. I. 1749. er wähnten Erbschaft»- oder Veriassenschafts-Specificaridticn ist, wenn selbige, obrigkeitlicher Verfügung oder ge setzlicher Vorschrift gemäß, anstatt eines ordentlicher. ErbschafkS-Jnventariums vonWillwen, oder andern Personen, zum Behuf der gerichtlichen Edition oder Production zu fertigen find, eben so, wie vouJovrn- karien in d. Ausschreiben v. I.i/Z2. verordnet ist, so gleich bei deren Fertigung ein Stempelbogen von 8 Gr. und daferne sie über 500 Fl. gute und «xigible Mittel betragen, einer zu lbGr. bei Vermeidung der gewöhn lichen Jmposistrafe, zu gebrauche». Werden hingegen dergleichen Specifikationen zu vbgedachtem Behuf nicht gcferliget, so ist allererst bei «rfolgelrdrr Production derselben, bloS der Stempel impost - Nachtrag, ohne Strafe zu erlegen. Patent, die Abgaben von Hollen und Häuten be treffend, vom 2. Januar I8oc>. Um die mittelst Generalis vom 1 Nov. 1788- m-- <er andernaufdie äusser Landes gehenden inländischen rohen Häute und Felle gelegten, und mit einem Thaler vom Decher zcuher erhobene Ausgangsabqabe, mitdrm Werthe und der Nutzbarkeit brmeldrrrr Häute und Felle, in ein genaueres und angemesseneres Verhaltniß zu setzen, soll solche führvhin unter Wegfall der im Ge nera! - SIcc'srarifo. I. ; 75^. bei dem AuSganqe äusser Landes llib vor«: F lle.u.irib voce: Häute geordneten Abgabe», an resp. doppelter Accise u. Einem Tdalor vom D<ch e oder von 10 Slück.nichr mehr ln obiger Maasse, sond-ruvachz b stimmten Klaffen, nehmlich in derer- stcnKlasse von Noß-RindS-Estls-Hirsch-und WiloS- häu'krn, ingleichen Biber-Bocks-uuö Kalbfellen, mit Drei Groschen vvm Stück, in der zweien Klasse, von Schweins-Fachs-und Zir, genhänrrn, auch Dachs-Hasen, Schaafs-Iltis-Ul.d Marderfellen, mit Zwei Groschen vom Stück, und in der dritten Klasse, von Reh- Hunds - Zickel- Kannicheu- Maulwurfs- und andern dergleichen kleinen Fellen, mit Einem Groschen vom Stück, vom Tage der Publikation an, entrichtet werden. Die, se Ausgangsabgabe, wovon jedoch die zum Verkauf in hjefige Lande eingebrachren ausländischen rohen Häu te und Felle, bei deren Wledermtsgange bi freit bleiben, ist mehrerer Ordnung halber, an dem Orte, von wel schem di« Versendung äusser Landes geschieh?;, bei der. daftgeuGIcitS^vverLand-AcciS-Einnahme, oder wenn daselbst keine vorhanden, bei der Zunächst belcgencn ter« gleichen Einnahmezuerlegen, usdder darüber erthcil« te Zeddelanf der Grenzeinnahme, bei Sirafe o-r dop pelten Vergebung, vorzuzeigen. Bei einem durch heim liche Ausführung 02er Verschweigung irucnkirrcn Un ti rschleife aber, findet die Strafe des zwblfsachen Be trags der Abgaben, oder wenn dieser den Werth der Waareu übersteigt, deren KonfiScacion statt. Patent, die Abgaben von Eisen betreffend, vom i b. Januar i tzoo. ' ES wird festgesetzt, daß in Len alten Erblaudcn, und in dem Fürstenthum Overfurlh. 1. ) Von dem ausländischen Stab- Zain- und Schieneisen, auch andern unverarbeiteten Effensortcn, mit Znschluß dessen, waö aus den Markgrafihümeru Ober-undNiederlaufitz cinkommt, der Greuzzoll an6 gr. von der Wage, ooer 15 gr. vom Zentner gänzlich, 2. ) Der Lizent an denjenigen Orten, wo davon der volle Satz an t O gr.auurch erhoben wirk, zur Hälf te erlassen, auch nach diesem Satze an 5 gr. vom Zent ner , dasairS den MarggrafkhümernOber- undNirder- lausttz eingehende Eisen vernommen, Z.) DaS ausländische Gußessen.aber, nicht min- derdic Nägel, samt dein Eisendrarhe, bei der zeitheri- gen Vernehmung gelassen werden sollen. Generale, die Erhöhung -er Vergütungen aus der Nlobiliar-Brandkassc betreffend, vom 26, Februar 1820, In dem wegen der neuen Einrichtung in Anse hung der erlittenen Brandschäden am io Nov. 1784 er gangenen Mandate ist unter andern sä viril. §. z. die Dcrgütungder Mobiliaibiankschaden nach 25 p: O. re- gulirt nnd zugesichert, auch zeitber nach diesem M'aag- stabe wirklich ausgezahlet, dabei jeroch Z. 8 desselben Li-