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Auszüge aus den neuesten Kurfürstlich - SaMschsn Vewrbnungen. z; 5 r IO welche des Handels bcrechngersms, und beiag»« fas ste, durch ihre Familie und Gesinde, ohne Anlegung von Fabrik- und Darrhäusern, mit obrigkeitlicher Er laubniß verfertigen; ans dem Lande aber, und ausser halb der Ger.eralaccismitleisenheit, mag die Juberci- -tung des Cichoricukaffeeö zum Handel, ohne besondere gehörigen Orts gesuchte und erlangte Concesston gar nicht gestartet werden. Patent, die auSgcmünztcn Rupfer-Dreier be treffend, vom 2t. Sept. 1799. Es wird verordnet' . 1. ) Das diese Kupferdreier bei Zahlungen, die nnter Einem Groschen sind, unweigerlich angenom men, uad.ausgegrben, Niemandem aber in einer grö- ßern Quantität, als zur Scheidung nöthig, beiStra- fe des rofacben Betrags des zur Ungebühr aufgenö- thigken Quantums aufgedruuqen, noch beiStrafcder Konfiecation in Pakete gestossen werd?» sollen. 2. ) Daß dem im iZlen §. das MünzediktS vom 14. Mai 176z. enthaltenen Verbot aller auswärtigen Scheidemünze gemas, niemand dergleichen einfühl en, noch im Lande ausgeben solle, bei Strafe der Kon- fiscation. Z.) Nur den äußersten Grenzorten, die des frem den Handels nicht entrathen können, ist in etwas nach zusehen, daß ihnen frei stehet, fremde Scheidemün ze vou den Nachbar» anzunehmen, und wieder im ausländischen Handel z» gebrauchen, hingegen dür fen sie bei Strafe der Koufiscatioo und des Duplums solche keineswegeS weiter inS Land herein bringen, ja nicht einmal an ihr, nächsten Flnrnachbarn, inso fern selbige nicht gleich ihnen unmittelbar an der Lan- desgränze liegen, auszeben. 4.) Von de» Strafen und koufiscirten Summe» gehört jedesmal der Renkkammer, das andere Drittel der die Untersuchung führender, Obrigkeit, und das dritte dem Deuuiiziaiiten, dessen Name auf Ver langen verschwiegen wird. Ist kein Denunziantvor- chandcn, gehört dessen Anrheil ebenfalls der er oiiicio verfahrenden Obrigkeit oder Beamten. Mandat wegen Erläuterung einiger Stellen in den Stempel-Papier-Impost - Ausschreibcn von, 7. Oct. 1732. und 16. Oct. ,749. vom i. Oktober 1799. Zu Erledigung der bei einigen Punkten der Stem pel-Papier-Jmpost - Ausschreibcn, und zwar bei den Rubriken: Auszüge, Ouittuttgcn und ErbschaftS- odcrvcr- lassenschafts - Speeificarioncn, bisher vorgckommeneu Zweifel, werden diese drei Gegenstände solgkudermaassen bestimmt und erläutert : r.) Zu Auszügen aus den Haupt-Handelsbü chern der Kaufleute, Banguiers und Unternehmer ciuer Fabrik oder Manufaktur, wenn sie in Rcchrs- - fachen von ihnen, oder ihren Erben, als Beweis oder Bcschcimgungsmittel gebraucht werden, ist, jedoch nur ' einmal für allemal, in Gemäßheit des AusschreibenS v. I. I7Z2. bei der Summe vou 20 bis mit lpo Fl. - - i Gr. — i oc>Fl. ausschlüßlich und drüber bis mirzooFl. - - 5 — — 502 Fl. ausschlüßlich und drüber bis mit lv02 F!. und also ferner — Zoo zu 500 Fl. allezeit Stewpelpappier, bei Vermeidung der vierfachen Strafe, zu nehmen. Diese Strafe fällt zwar hinweg, wenn ein solcher Auszugvon einer dritten Person, oder von dem Schuld ner auf keinem Stewpelpappier vor Gericht gebracht wird. Es ist aber gleichwohl solchenfalls vou dem Produzenten nach vorerwähntem Maaßstabe der Stem pel - Jmpost nachzubezahlen. Werden hingegen dergleichen Auszüge aus Han delsbüchern von Kaufleuten rc. äusser dem Prozeß, ih ren Korrespondenten oder Abkäufern hinausgezeben, so ist zu selbigen ebenso wenig, als zu den aus Konto büchern gefertigten Auszügen, iogleichep zu den Zed- dcln und Noten der Handwerksleute, Profesfionisten, und anderer Personen, die nicht Kaufleute sind, oder denselben vvrgedachlcrmaasseo hierinnen gleich geach tet werden, wenn auch letzrgedachte Auszüge, Zeddel und Noten gerichtlich vorgezeigtwerden sollten, Stem- pelpappicr erforderlich. 2.) O.uitttmgctt, Interims-sind, nach MaaA- gabedcs Ausschreidsnsvon 1.1732. Jmpostfrei, weil nachher zu derHauptguittlmg selbst, nach Berhalmiß der ganzen Summe, der gewöhnliche Stempelbogen gtNvmmerr werden muß. Desgleichen bleiben, wenn bei einer Erbtheilung ein ohnedicß der Stempelabgabe unterworfener gerichtlicher oder aussergerichtlicher Erb- rezeg errichtet wird, die von den Interessenten über den Einfang ihrer Erbantheile ausgestellten, sowohl Interims-als Hauptquittungen mit der Jmpostabgabe billig verschont. Dagegen ist bei Erbtheilungen, worüber kein or dentlicher Rezeß errichtet wird, wenn solche entweder ganz, oder dbch bis auf die jncpigiblen Aktivschuldrn zu Stande gebracht, unv die über einzelne Abschlags posten ausgestellten Interims - Qvittungcn mit einer Hanptqviktung nicht ausgewechselt werden, im Fall E der