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anderungdeS LlufenthaliSeines Dienstknechrs oder an kern jungen Pnrschen, ;u enheilinden Pässen und Attestaten der Uwstand,daß kein M>lll<riransprnch auf der Person des Wegzicheuden hafte, ausdrücklich wir bemerkt werde; VII.) Wenn der Ausgetretene weder freiwillig 7,1! ückkehrt, nech dessen Aufenthaltsort ausfindig ge- machtrvcrder. kann, fv wwd rach Befinden der Umstan de, dessen Entweichung durch das Geheime Kriegs» ratdskollcgium in den öffentlichen Blattern zum Bc- lwf dcr Verhafknehmnng, bekannt gemacht. VI!!.) D-e §. ZQ. des Wcrbeiuandars auf den Fall, wennUnUrtbanen ihre Söhne, ohne rorfier sol ches beider Obrigkeit an gezeigt zu haben, Professch- !>»„ ausserhalb Landes erlernen lassen, geordnete Geld busse von 5 Rth. bleibt der Obrigkeit, wenn diese dir Uibertrening der diefifalsigen Vorschrift selbst nnkersncht und geahndet bar; W-nn di» Vergehung ohneKonkur? reuj der Errichtsodrigkrit, jur Keniuniß einer ander» Br- Auszüge aus den neuesten Kurfürstlich-Sächsischen Verordnungen ssiberdieß mit willkührlicher Gefangr'ißsirafe von 2 bis 4 Monaten, oder verhältuißmassigcr Geldbusse j« belegen ist, Illi.) Die Obrigkeiten haben genaue Vorsicht zu beobachten, daß den m Anspruch genommenen jun gen Lenken, die auf sie gerichtete RckrmirungSabffcht nicht zu frühzeitig bekannt gemacht werde; nnd bei allgemeinen Rckrurensiellui'gen solche Msaßregeln zu treffen, daß biSzu Beendigung der Rekrulirnng kein junger, Pursche den Ork seines AufcnrlwllS ohne Bc- williguuz der Obrigkeit verlasse. Insonderheit ist bin nen dieser Zeit mit Konfirmgzion ter über Grundstück« geschlossenen Käufe, ingleichen mit Ertheilung des Bürger- nnd Mcisterrcchts anzustehen, V. ) Wenn junge Leute der Werbung halber suS- treten, so hat die Obrigkeit diesen Fall sogleich nach allen Umständen, besonders ob sich jemand.etwas da bei zu Schuldem kommen lasse», bri dem Geheimen KriegSrathskoliegiumanzuzrigen, auch biSanfweirere Verordnung deSAusgetretenen Vermögen anzubalceu. VI. ) Zu leichterer Entdeckung der innerhalb Lan des ausgetretenen Mannschaften haben die Obrigkeiten auch die in der Gcsindcordnung vom rü. Nov. r/by, sOit. I. Ws. Z, 4, 7. nnd Ille. V. §c>. Z« ertheilten Vorschriftelt mit anznwenderi, insonderheit aber zu- rmrg ljalberausgetreten ist, und sich binnen 5 Jahren »gleich daraufBetacht zu nehmen, daß in den bei Der« Generale zur Erläuterung -es Zten, zoftcn und Z i stcn tz. des werbemandatS vsm 21. Lixrii 1792. Vom tZ. Äpril 1799. I.) Die an die Korps und Regimenter abzugebendrn MannschaftSverzeichnisse sind von der Mute des Fe bruar an zu fertigen, und am Schluffe desselben Mo- na:S abzugeben. Mit dieser Einrichtung wird im I. iZood-r Anfang gemacht, und in dieser Maasse alle 2 Jahre fortgrfahren, II. ^ Bei diesi» Verzeichnissen ist da- untenstehen de S hema k. D zum Grunde zu legen, auch bri den Mannschaften, die sich nur «ine Zeitlang au dem Orte aufhalten, dicsir Umstand, so wir die Obrigkeit ihres Gebur:s-oder vorigen Aufenthaltsorts gleich unter dem Name» des ManneS kürzlich zu bewerten, auch derer, die binnen eiuem halben Jahre vor Fertigung der jedes maligen Konsignaziouen sich von ihrem bisherigen Auf enthalteort entfernt, Erwähnung zu khun. III. ) Jede Eviftrnung, nm der Rekrukjrung zu entgehen, es mag solche äusser Landes, oder an einen anvern Ork innerhalb Landes geschehen, ist fm eine strafbare Vergehung zu achte». Es wird baljer ver ordnet. s.) Daß das Vermögen dessen, der der Rekruti- I 5 " " "s " " '' " 5 " ' nicht wieder eiugefunden hat, angehalten, und rrsp. au die Juvalidenkaffe eiug?seudet werden, jedech ihm, weun er nach Ablauf der 5 Jahre zurnckkehrt, oderwie- der erlangt wird, und erwciscu kann, daß er seit ftiuer Entweichung beständig :m Lande verblieben, die Hälfte des eingesendeten Vermögens; im Fall seines Ldsier- beus aber besten Eiben das gaije Vermögen, nach M zua des Acqvivaleuts, das an das an ihn Anspruch ha bcnde Regimeul zu entrichten ist, zurückgegeben wer den soll. b.) Daß, wenn bei einem binnen der 5jährigen F^ist zurückkchrenden Ausget-etenen, nach tz. Zv. des Wrcb> Mandats die Eileguug eines Geldägvivalenis start findet, dabei jedesmal, die Entfernung mag mit oder ohne Verlassung hiesiger Lande geschehen seyu, der Vorschrift des 44sten Z. uachzugeben, nnd es nach Besch affcutzeir derlimstaude auf 12 bis 18 Rth. zu be^ stimmen, und dem Regiinente, dem der Ausgetreten» angewiesen gewesen, zu überlasten; auch letzterer >