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1904 «0 Sonnabend, den 28. Mai Der sächsische Lrzähker, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpen nnd Umgegend. ile Rr »N. z»s Poftanstatten de» deuttchrn mä« md Umgegend bet unseren früh Amtsblatt der Kgl. AmlshauptmmiWst, der Kgl. Schulinf-ektion u. des Kgl. Hauptzollamtcs za Bau-en, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des SladlroteS M Bischosswerdo. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, , Donverstags und EotmabrudS, und irstrft einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belle» «Esch«, Bella,e" vierteljährlich Mark l.bO Pf. Nummer der ZritungSpreiSliste «S«7. gerate, welche m diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bi» Montag, Mittwoch und Freitag früh S Uhr angenommen und kostet dir viergespalteu« EorpuS»eilr iS Pfg., unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster Mseratrnbetrag SS Pf. — Emzelne Nummer 10 Pf. Ferasprechftette »r »» Bestellungen werden bei ollen Reicher, für Bischofswerda und Umgege . ZeitungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. Acht»»» fünf,»»fter Jahrgaa». Im Anschluß an die an die Ortsbehörden unterm 9. dieses Monats ergangene Verfügung, die Impfung ausländischer Arbeiter betreffend, werden die Bestimmungen der Verfügung vom 14. März 1899 Nr. 66 Bautzener Nachrichten und Nr. 34 Sächsischer Erzähler bez. 3. Februar 1900, Nr. 29 und 41 der Bautzener Nachrichten und Nr. 16 und 22 Sächsischer Erzähler (Erlaßsammlung 1900 S. 55) nachdrücklichst i» Erinnerung gebracht. Nachweis über den Gesnndheitsznftand fremdländischer Arbeiter. Die Erhebungen über die während der letzten Jahre zur amtlichen Kenntnis gelangten Pockenerkrankungen innerhalb des Reichsgebiets haben ergeben, daß die Entstehung der Mehrzahl dieser Fälle auf die Einschleppung dieser Seuche aus dem Auslande (namentlich Rußland, Oesterreich nnd Italien) zurückzusühren ist. Vornehmlich sind cs die in Deutschland Beschäftigung suchenden fremdländischen Arbeiter, und unter diesen vorwiegend die im Frühling truppen weise eingcführten landwirtschaftlichen Arbeiter, die vielfach an den Pocken erkranken und zum Ausgangspunkte für weitere Seuchenfälle und sogar für kleinere Epidemien werden können. Das Königliche Ministerium des Innern hat cs daher schon vor längerer Zeit für angezeigt erachtet, anzuordnen, daß fortan fremdländische Arbeiter aus Ländern, in welchen der allgemeine Impfzwang überhaupt nicht besteht oder erst in den letzten 10 Jahren eingcführt ist, einer möglichst baldigen, innerhalb 3 Tagen nach der Ankunft vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und diejenigen unter ihnen, welche sich nicht über eine in den letzten 10 Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene Blatternerkrankung ausweisen können, der Schutzpockenimpfung zu unterwerfen sind. Zu Vermeidung von Zweifeln wird hierzu bemerkt, daß dieser ärztlichen Untersuchung und nach Befinden Impfung namentlich auch die Arbeiter auS Oesterreich (Böhmen) unterliegen, da die Durchführung des Impfzwanges dort wegen der Kürze des Bestehens desselben noch nicht als eine vollkommene gilt. Werden unter den Ankömmlingen Pockcnerkrankungen scstgestellt, so haben die Ortsbehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) unverzüglich an den Königlichen Bezirksarzt in Bautzen Anzeige zu erstatten. Hierbei ist die Verordnung vom 19. Januar 1886, statistische Erhebungen hinsichtlich der Pocken betr., zu beachten. Dieselbe ist auf Seite 11 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1886 und in der Sammlung der Verordnungen ?e. von Ostcrland. Band VIII auf Seite 2, abgedruckt. Die vorstehend angeordnetcn ärztlichen Untersuchungen sind nach einer weiteren Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern auch daraus mit zu erstrecken, ob etwa Personen mit Lepra behaftet sind. Die Meldung des Auftretens der Lepra an den Königlichen Bezirksarzt liegt vm kommendenfalls den untersuchenden Aerzten ob. Die OrtSbehörden werden hkerdnrch angewiesen, strengstens über Einhaltung deS vorstehend Verordneten z« wachen Bei dieser Gelegenheit werden die von der unterzeichneten Amtshauptmannschaft unter dem 14. März 1899 bekannt gemachten Vorschriften in Erinnerung gebracht, welche von denjenigen zu beachten sind, welche reichsausländische Saisonarbeiter einsühren oder in landwirtschaftliche oder gewerbliche B eschäftigung nehmen wollen. Es sind dies folgende: 1) Wer mehr als drei reichsausländische Saisonarbeiter gleichzeitig einsühren oder bereits eingeführtc zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben übernehmen will, hat dies unter Angabe der Zahl und des Geschlechts der Arbeiter rechtzeitig, spätestens 3 Tage vor dem erwarteten Eintreffen derselben, bei der Königlichen Amtshanptmannschaft anzuzeigen. 2) Der Anzeige ist eine Bescheinigung des Kassenarztes derjenigen Orts- oder Bctriebskrankenkasse bez. Gemeindekrankenversicherung, der die Arbeiter nach ihrem Eintreffen angehören würden, darüber beizufügen, daß die Unterkunftsräume, welche den ausländischen Arbeitern angewiesen werden sollen, den Anforderungen entsprechen, welche im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit nach Zahl und Geschlecht der cinznführenden Arbeiter gestellt werden müssen, ferner das ausreichende Abortanlagen und gutes Trinkwasser vorhanden ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft behält sich vor, von wiederholter Beibringung dieser Bescheinigung in Fällen abzusehen, in denen ihr die den Arbeitern zu gewährende Unterkunft als unbedenklich hinreichend bekannt ist. 3) Nach Beibringung dieser Bescheinigung wird dem Antragsteller umgehend die schriftliche Genehmigung zur Einführung bez. Beschäftigung der angezeigten Zahl Arbeiter erteilt werden. Doch wird die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, daß die einzuführenden Arbeiter deutsche oder ins Deutsche übersetzte Ausweispapiere haben und unverdächtig sind, ferner daß sie nicht aus Orten, an welchen ansteckende Krankheiten herrschen, kommen, auch nach dem Zeugnisse eines approbierten Arztes gesund sind, und, soweit sie nicht über erfolgreiche Impfung bez. überstandene Blatternkrankheit in den letzten 10 Jahren sich answeisen können, der Schutzpockenimpfung unterworfen werden. 4) Wer ausländische Saisonarbeiter ohne die unter 3 erwähnte Genehmigung oder in größerer Zahl von anderem Geschlechte, als genehmigt, cinsührt oder beschäftigt, ingleichen wer sonst den Bedingungen der ihm erteilten Genehmigung zuwiderhandelt, verfällt nicht nur in eine Geldstrafe bis zu 150 Mk., an deren Stelle im. Falle der Uneinbringlichkeit Haftstrafe bis zu 14 Tagen tritt, sondern muß sich auch gewärtigen, daß gegen die bei ihm befindlichen Ausländer mit Ausweisung vorgegangen wird. Bautzen, am 20. Mai 1904. Königliche Amtshauptmann schäft. vo« Kirchbach Kg. II. Herr Ur. mock ^««1 Lrslllvke in Putzkau - ist heute als Jmpfarzt für den die Gemeinden Oberputzkau und Niederputzkau, sowie den selbständigen Gutsbczirk Obcrputzkau umfassenden 35. Jmpfbezirk verpflichtet worden. Bautzen, am 21. Mai 1904. Königliche AmtShauptmannschast. von Kirchbach. Hse. Das Konkursverfahren über den Nachlaß des Fahrradhändlers und Zimmermanns Clemens Mebler in Burkau wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Bischofswerda, den 25. Mai 1904. Königliches Amtsgericht. Montag, den SO. Mai, Uebung des I. Spritzenzuges. Dienstag, den S1. Mat» Uebung des II. SPritzenzngeS. Mittwoch, den I. J««t» Uebung des IN. Spritzenzuges. Donnerstag, de« L. Juni, Uebung des I. SydrantenzrrgeS. Arettag, de« S. Juat, Uebung des II. HydrantenzngeS. Stellen sämtlicher Abteilungen adeudS 8 Mir am Spritzenhaus. Armbinden sind anzulegen. Bischofswerda-, den 27. Mai 1904. MSIn«I, Brandmeister.