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1904. 49 Sonnabend, den 30. April. S»r«a1e, welche in diesem Blatte dir wettest« Berbrettung werdm bi» Montag, Mittwoch mrd Freitag fM » Uhr anaenommen und kostet dir vir«ewalt«,, EoqmSzrlle IS Psg., unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringste, KMenbet^g so Ps. - ES^-ln- Nummer 10 Ä- S-rusprechftett« Bestellungen werd« bet allen Postanstaltrn de» deutsch« Reiches, für BischosSwerda und Umgegend bei unsere« ZeitungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. Acht««»fS«f,r,st,r Jahr,«««. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, DleeeStag», DomrerStagS und Eonuaberrds, und kostest einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belle- trtsttsche« »ella-e- viertrljShrlich Mark 1 bv Ps. Nummer der ZrttungSpretSliste SS87. »er sächlW Frzähker, Bezirksanzeiger fiir Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt d« Sgl. AmtshWInwimschaft, da Kgl. SchulinspcMn «. des Sgl. Hasptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu BischosSwerda. Bolksbibliotyeken. Gesuche um Vermittelung von Staatsunterstützungen des hiesigen Bezirks sind vis r«m 1 Jnni dieses Jahres hier einzureichen. Zu den Gesuchen ist das in der Buchhandlung von O. Roesger, hier, vorrätige Formular zu verwenden. Die Gesuche können von hier aus nur dann befürwortet werden, wenn ... 1) das Interesse an dem Bestehen der Volksbibliothek in der Gemeinde durch regelmäßige jährliche, den Verhältnissen angemessene Beiträge aus Gemeinde-, Schulgemeinde- oder Kirchengemeindemitteln betätigt wird; . . 2) aus den Gesuchen zu ersehen ist, auf wie hoch sich diese Beiträge im Ganzen seit Gründung der Bibliothek, sowie im laufenden Jahre belaufen. Nach dem 1. Juni dss Js. eingehende Gesuche können für das laufende Jahr keine Berücksichtigung mehr finden. Bautzen, am 22. April 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach Hä- — HerumlanfenI assen der Hunde. Zufolge nicht unbegründeter Klagen über das freie Herumlaufenlassen der Hunde ohne Aufsicht und das Revieren der Hunde, werden die einschlagenden gesetzlichen Vorschriften hiermit erneut in Erinnerung gebracht. 1) Nach 88 2 und 5 des Mandats über das Hundehalten vom 2. April 1796 darf niemand seinen Hund außerhalb seines Gehöfts oder seiner Behausung ohne Aufsicht frei Herumlaufen lassen. Es ist vielmehr, sofern der Hund nicht an der Leine geführt oder mit Maulkorb versehen wird, darauf zu achten, daß er sich nicht allzuweit von seinem Herrn oder Ausseher entfernt. Auch ist das Mitnehmen von Hunden zur Feldarbeit nur unter gleicher Aufsichtsführung nachgelassen und das Fortlaufenlassen der Hunde aus der unmittelbaren Nähe der Aufsichtssührenden verboten. 2) Nach 8 35 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 haben die Eigentümer von Hunden dafür Sorge zu tragen, daß diese Tiere auf fremder Wildbahn nicht revieren. Zuwiderhandlungen werden zu 1 mit Geldstrafe von 1 M. oder Haftstrafe von 1 Tage, zu 2 auf Antrag des Jagdberechtigten mit Geldstrafe von 1—6 M. bestraft. Die Geldstrafen fließen in die Ortsarmenkaffe. Auch kann der Jagdberechtigte jeden ohne Beisein des Besitzers revierenden Hund außerhalb einer Entfernung von mindestens 500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause töten oder töten lassen. Gleichzeitig werden die Ortspolizeibehörden auf die Verpflichtung zur Veranstaltung von Kavillerumgängen erneut verwiesen, 8 26 der Kompetenzverordnung vom 22. August 1874 (G. u. V. Bl. S. 125). Bautzen, am 27.' April 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach K. wird vom 30. dieses Monats ab während der Pflasterungsarbeiten der von Schmölln nach Tröbigan führende Kommunikationsweg in Gemeindeflur Schmölln. Der Verkehr wird von Oberschmölln auf den von Putzkau nach Tröbigau führenden Kommunikationsweg gewiesen. Bautzen, am 29. April 1904. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kirchbach. H. Das im Grundbuche für Oberputz kau auf Blatt 220 auf den Namen Ernst Gustav Hennig eingetragene Grundstück soll am 17. Juni 1904, vormittags 140 Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 32,3 Ar groß und auf 2060 Mk. — Pfg. geschätzt. Es besteht aus Wohngebäude (Nr. 152 des Brandkatasters) nebst Garten. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 26. Februar 1904 verlautbarten Versteigerungs vermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Bischofswerda, am 27. April 1904. Königliches Amtsgericht. Ortskrankenkasse zu Burkau. Die Sonntag, »en 8. Mai, nachmittags 4 Uhr, im statt, wozu alle stimmberechtigten Kassenmitglieder und deren Herren Arbeitgeber auf Grund von 8 51 des Kassenstatuts cingeladen werden. Schluß der Präsenzliste >/,S Uhr. Tagesordnung: Vortrag und Richtigsprechung der Jahresrechnung. Burkau, den 30. April 1904. Der «asseuvorftand. brünvrt, Bors