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1904 Amserat«, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung Aden, werden bi, Montag, Mittwoch und Freitag früh 9 Uhr angenommen und kostet die viergespaltrni Lorpuhelle lS Psg., unter »Eingesandt* 20 Pf. Beringst« Jnsrratenbetrag 30 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pf. Serufpr-chfl-N- Mr L» Bestellungen wndm bei allen PostanstaUrn de, dmtschen Reiche», für Btschof-werda und Umgegend bei unseren Zeitungsboten, sowie in d« Exped. d. Bl. angenommen. Acht««»fS»f,Jahrga«,. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, MteeeHtna*, DennrrOteteO und EeuuabeubA. und kostest einschließlich d« Sonnabend» erscheinenden »Hell«, trtstische» BeUa«e* vierteljithrlich Mark l SO Ps. Nummer d« ZettungSpretSliste 8587. 8 . Sonnabend, de« 9. Januar er sächW LrMer, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Sgl. AmtShm-tmamischaft, da Sgl. Schnlins-ektion u. des Sgl. Hauptzollamtcs zu Baichelk, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtratcs W Bischosswerda. Anmeldung zur Rekrutiernugs-Stammrolle. Die mit der Führung der Rekrutierungs-Stammrollen betrauten Ortsbehördcn — Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände — des hiesigen Aushebungs- (amtshauptmannschaftlichen) Bezirks werden veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Orte in ortsüblicher Weise Aufforderung zur Anmeldung zur Rekrutierung««Stammrolle an die hierzu verpflichteten Militärpflichtigen, bez. deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle unterliege» sämtliche Wehrpflichtige, welche im Laufe des Jahres das rav. Lebensjahr volleuden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstver pflichtung noch nicht endgültig durch die Ober-Ersatzkommission entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch Rekruten, welche bis zum 1. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten und zwar längeren Zeitraum als bis zum Gestellungsjahr 1904 von den Ersatzbehörden hiervon entbunden oder über das laufende Jahr 1904 hinaus zurückgestellt worden sind. Die Anmeldung zur RekrntierungS Stammrolle muß in der Zeit vom IS. Januar bis I. Februar dieses Jahres bei der Orts- (Stammrollen ) Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle oder wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reisen, auf See u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des vorgenannten Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Militärdienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das Geburtszeugnis, bei Wiederholung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahr erhaltene LofungSfchein vorzulegen. Außerdem sind bei der wiederholten An meldung etwa inzwischen eingetretene Veränderungen in betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc. mit anzuzeigen. Alle Militärpflichtige, welche a««l» Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren Aufenthalt oder Wohnfitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrollen sofort beim Abgänge und nach Ankunft an dem neuen Aufenthaltsorte spätestens innerhalb dreier Sage der Stammrollen-Behörde der betreffenden Orte zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in ß 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888 anzulegenden RekrntierungS - Stammrolle« — für die Geburtsjahrgänge 1884, 1883, 1882 und, wenn erforderlich, auch für die älteren Jahrgänge — sind von den Orts- (Stammrollen-) Behörden, zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark, spüteftcns bis zum 6. Februar dieses Jahres, unter Beifügung der Geburtslisten, der GeburtS- und Losungsscheine, sowie der etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militärpflichtiger hierher einzureichen. Von Orten, in denen eine An- oder Abmeldung Militärpflichtiger nach dem 1. Februar nicht mehr zu erwarten ist, sind die Stammrollen sofort nach diesem Tage einzureichen. lieber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche »»«I» Einreichung der Stammrollen im laufenden Jahre noch erfolgen, ist von den Orts- (Stammrollen-) Behörden stet« sofort Anzeige hierher zu erstatten, auch sind letzterer die Geburts- oder Losungsscheine beizufügen. Zu solchen Anzeigen sind Auszüge zur Rekrutierungs-Stammrolle, welche in der Roesger'schen Buchhandlung in Bautzen käuflich sind, zu verwenden. Personen, welche die deutsche Reichs- «nd Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stamm rolle auszuschließen und ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige zweifelhafte dergleichen Fälle sind besonders hierher anzuzeigen. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission im Aushebungsbezirk Bautzen, am 4. Januar 1904. v Mrchbach. Sk. Am 1. Januar 1904 ist das Reichsgesetz vom 30. März 1903 über die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichsgesetzblatt S. 113 flg) in Kraft getreten. Nach diesem Gesetze ist die Beschäftigung von fremde« und eigenen Kindern in gewerblichen Betrieben teils gänzlich verboten, teils nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Als Kinder gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Gewerbetreibenden, die fremde oder eigene Kinder in ihren Gewerbebetrieben beschäftigen, haben sich zur Vermeidung der im Gesetze für Zuwiderhandlungen angedrohten Strafen mit den Bestimmungen des Gesetzes und der vom Königlichen Ministerium des Innern hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 30. November 1903 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 572 flg.) vertraut zu machen. Ueber die Anmeldung und die Ausstellung der Arbeitskarten gilt folgendes: Sollen fremde Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibchörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die BetriebSstätte deö Arbeitgebers, sowie die Art des Betriebes anzugeben. Die Beschäftigung eines fremden Kindes ist, wenn überhaupt, nur dann gestattet, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine Arbeitskarte einge händigt ist. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes durch die Ortspolizeibehörde desjenigen OrteS, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden AusenthaltSort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren und dann an den gesetzlichen Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ortspolizeibehörde sind die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, ferner die Gemeiudevorstänbe und die GutSvorsteker. Bautzen, am 5. Januar 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von tkirchbach ^g. ' Auf Blatt 8 des hiesigen Genossenschaftsregisters, den DarlehnS- und Sparkassen-Berein für Groß- und Kleindrebnitz, eingetragene Genoffen, schäft mit unbeschränkter Hastpflicht in Großdrebnitz betr., ist heute eingetragen worden, daß der Kirchschullehrer Ehregott Bruno Barthel in Großdrebnitz nicht mehr Mitglied des Vorstandes «nd der Gutsbesitzer Ernst OSkar Guanck in Kleindrebnitz zum Mitgliede d«S Vorstandes gewählt worden ist. Bischofswerda, am 4. Januar 1904. Königliches Amtsgericht.