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Hpr. Bl. L. Wgnr. Blechschmidt. Dies« Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich I Mark üv Pß Einzelne Nummer 10 Ps. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, für Bischosswerda und Umgegend in v«r Expedition dieses Blattes angenommen. Wegen des einfatlenden Weihnachtsfestes gelangt die nächste Nummer dieses Blattes nicht Dienstag, sondern erst Mittwoch, Abends 6 Uhr, zur Ausgabe. Die Expedition -es „sächsischen Grzöhlers". Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bi» Dienstag und Freitag früh S Ubr angenommen und lostet die dreigespaltene CorpuSzeile 1t> M., unter „Eingesandt" 2vPs. Geringster Jnseratenbetrag25Pf. In der hiesigen Sparkasse wird auch während des Bücherabschlusses im Monat Januar weiterexpedirt und ist dieselbe nunmehr das aanz'e Jahr hindurch an den Montagen bez. Wochenmarktstagen von 8 bis IS Uhr Bormittags, an den übrigen Werktagen aber von S bis 11 Uhr Bor- und von S bis 4 Uhr Nachmittags geöffnet Stadtrath Bischofswerda, den 28. November 1893. Lange Bekanntmachung, Maßregeln bei Frost und Schneefall betreffend. Bei cintretendcm Schneefall oder Frost sind die Haus- und Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter verpflichtet: 1. die Fußwege vor sämmtlichen auch unbebauten Grundstücken von Schnee und Eis sreizuhalten. Wo keine besonderen Fußwege angebracht sind, ist längs der Grundstücke ein Streifen von wenigsten- einen halben Meter Breite schneefrei zu halten. Bezüglich dieser Streifen gellen die Bestimmungen unter 2 und 4. 2. Bei sich bildender Glätte sind die Fußwege mit Sand oder Asche zu bestreuen. 3. Die an den Dächern oder Dachrinnen sich bildenden Eiszapfen sind nach vorgängiger Absperrung des betreffenden FußwegtrakteS in vor sichtiger Weise abzustoßen. 4. Bei eintretcndem Thauwetter sind die Schnittgerinne schneefrei zu halten und bei sich ansetzendem Eise aufzueisen, ingleichen die Fußwege von Eis und Schnecschlicker sreizumachen. Ferner wird zur Vermeidung von Gefahr für das auf den Straffen verkehrende Publikum 5. das Befahren abschüssiger Straßen, Gassen und Plätze mit Schlittschuhen, Kinderschlitten oder Handschlitten untersagt. Ausgenommen von diesem Verbote ist nur die nvthwendige Beförderung auf Hand- und Stuhlschlitten, wenn der Schlitten gezogen oder im Schritte fortbewegt wird. 6. Geschirre müssen während des Vorhandenseins von Schnee mit Schellengeläute oder genügend lautklingenden Klingeln versehen sein. 7. DaS Knallen mit Schlitten-Peitschen in den Straßen der Stadt ist verboten. Fälle der Gäumniffe und Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, sowie Nichtbeachtung etwaiger diesbezüglicher Weisungen der Polizei-Aufsichtsbeamten werden mit Geldstrafe bis tttt Mark oder Haft bis zu 14 Sagen geahndet, auch wird nach Befinden oaS Versäumte auf Kosten der Säumigen obrigkeitSwegen ausgeführt werden Stadtrath Bischofswerda, am 13. Dezember 1893. I»r. Lange Der sächsische Irzähler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtShauptmannschast, der Kgl. Schnlinspcction ii. des Kgl. Ha«ptste«ttamtcs zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts uud des Stadtrathes zu Bischofswerda. Bekanntmachung. Für den Verwaltungsbezirk der unterzeichneten AmtShauptmannschast, also für die Stadt Schirgiswalde und sämmtliche ländliche Or - schäften ist durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 1876 eine Polizeistunde und zwar Nachts 12 Uhr, über welche hinaus Niemand mehr in Schankstätten verweilen und geduldet werden darf, geboten bez. einaesührt worden. . - , Die AmtShauptmannschast im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß sieht sich, da daS Bestehen dAer Polizeistunde in einzelnen Ort schaften ganz in Vergessenheit gekommen ist und in Folge dessen mehrere Bestrafungen wegen Nichtbeachtung der Polizeistunde haben eintreten müssen, veranlaßt, diese Bestimmung in Erinnerung zu bringen. Die OrtSpolizcibchörden haben ihrerseits das Bestehen der Polizeistunde in ortsüblicher Weise den schanknnrthen bekannt zu geben, namentlich die genaue Befolgung der Vorschrift streng zu überwachen, Zuwiderhandlungen aber zur Bestrafung anzuzeigen bez. selbst zur Bestrafung zu ziehen, wobei noch ausdrücklich, aus 8 365 des Reichsstrafgesetzbuchs verwiesen wird. Bautzen, den 19. Dezember 1893. Königliche AmtShauptmannschast. 4047 von Zezfchwktz Die hier in Pflicht stehenden Vormünder werden hiermit ausgefordert, die für ihre Mündel aus das Jahr 1893 fälligen BormunbschastS- berichte bez. BormundSfchaftSrechnungen alsbald nach JahreSschluß und längstens am 3» Januar 1834 zu Vermeidung von je 3 Mark Ordnungsstrafe anher einzurcichcn. Zu den Vormundschastsberichten können gedruckte Formulare allhier entnommen werden. Bischofswerda, am 19. Dezember 1893. Königliches Amtsgericht. Schmalz ^e Diejenigen, welche zur hiesigen Kämmerei für Nutz- oder Brennholz, Gräserei oder dergleichen noch Geldbeträge schulden oder mit Pachtgeldern, Gefällen oder sonstigen Beträgen sich in Rückstand befinden, werden hierdurch aufgefordert, ihren dieSfallsigen Bervsticktunaen rur Vermeidung von Klaganstellung bis zum 31. Dezember d. I. nachzukommen. ' " Verpflichtungen zur Stadtrath Bischofswerda, am 12. Dezember 1893. »-». Lange. Auf Folium 272 des Handelsregisters für den Bezirk de- unterzeichneten Amtsgericht» ist heute die Mrmar Lott»»«»» in Demitz " «nd als deren Inhaber: der Materialwaarenhändler Herr r'vrckk»»««! 1.»bvr««Iit Lvttmniu» ebenda eingetragen worden. Bischofswerda, den 20. Dezember 1893. Königliches Amtsgericht. ' Aff Neumann.