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1SV1 er Lhm. Lhm. Fernfprechf»«!!« N*. MS. Bestellungen werden bei all« Psstanstelten des deuttchrr Reiche», für Bischoftwrrd» und U»g«eud bei unser« Zettüngrboten, sowie in d« Exped, d. Bl. «ngenommrn. 8fS»sn«»fü»k»t»ft«o Jahr-nn». Die Sanirung der deutschen Flußläufe. Di« Säuberung der Flüsse von allerlei schäd lichen Stoffen und Beimischungen hat nicht nur einen hohen Werth sür die Gesundheit der an wohnenden Bevölkerung, sondern diese Sanirung bekommt auch eine große praktische Bedeutung für da« wirthschaftliche Leben, denn in verpestetem Wasser gehen die Fische zu Grunde, und das aus verunreinigten Flußläusen zur Viehtränke benutzte Wasser wird auch leicht zum Erreger gefährlicher Viehseuchen und kann dadurch den Volkswohlstand um viele Millionen Mark schädigen. ES ist daher mit Genugthuung zu begrüßen, daß von Reich», wegen künftig sür Reinhaltung der Flüsse gesorgt werden soll. Wie die „Norbd. Allgrm. Zta." meldet, beschloß der BundeSrath auf die Resolution des Reichstags vom 13. Mai 18SS bür. ver- »nxetstmmK ver Flußläuse eine ReichSkommisston zwfmnno, welch« tu btrs«« BUAdir »etteste Verbreitung «Lu, »«dm Li« Montag, «ittwoch mW »r.itag früh » Uhr angenommm und koket dir virrarspaltm« LorpuSMe 10 W , «nt« »Lingesandt* 20 Pf. t Jnsrratmbrtrag 2» Pf. — Luqrlne Slmmu« Donnerstag, dm 30. Mai. er sächWe Zrzäffer, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« «vd Umgegend. AwtSblrtt da Kgl. AMSHmpvmumschaft, da Kgl. Schnlinfpectim «. de» Sgl. HaudtzolkMeS M Buchru, sowie de» -gl. Amtsgerichts Md des Stadtnahes zu BischosSwadil. Diese Zritschrtst erscheint wbchmtlich drei Mal, ibiawot«,-, Donnerstag* und Gonnaban»*, und kostet rinschltrstlich d« Sonnabend» «schrinrndm ^dallo» tristische« B-ilN^" vierteljährlich 1 Mark d0 Pf. Nummer d« 8ettung»prei»liste ««70. Gesperrt wird vom 30. dss. Mts. ab bis auf Weiteres wegen Baues der sogenannte Vereinsweg von Frankenthal nach Großharthau. Der Verkehr wird auf den von Frankenthal nach Großharthau führenden Kommunikationsweg gewiesen. Bautzen, am 28. Mai 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. 395 n I. V: Graube, Regierungsrath. H- In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der auf Blatt 79 des Grundbuchs für Schmölln und auf Blatt 259 desselben für Nieder putzkau auf den Namen Johann Karl Gottlieb Schurz eingetragenen Grundstücke wird der auf den 12. Juli 1901, Vormittags 10 Uhr, anberaumte Versteigerungstermin wieder aufgehoben. Bischofswerda, am 23. Mai 1901. 2a 2/01 no. 5. KöniglichesAmtsgericht. — Infolge mehrfacher hier eingegangener Beschwerden über das rücksichtslose Gebühren der Kinder in den städtischen Promenaden und deren Anpflanzungen durch das Betreten der Beete, Abreißen der Zweige und Aeste von Bäumen und Sträuchern u. s. w. wird hiermit Folgendes angeordnet: 1. ILI«I»«rv» Itlii«!«!-» ist der Aufenthalt in den städtischen Anlagen nur unter s«KSrl8»w gestattet. 2. 8«I,»IIrtua«l-» wird das 8pil«I«» und Hvmilllltuilllnvln in den städtischen Anlagen »llf 8tn«»8»t« M»t«l-»»8ft und werden dieselben auf die von der Stadtgemeinde eingerichteten Spielplätze am Froschteiche und am Schützenhause gewiesen. 3. Für die durch ihre Kinder oder Pflegebefohlenen verursachten Schäden an Bäumen, Sträuchern, Beeten n. s. w. werden wir die Eltern oder Pflegeeltern neben der Verpflichtung zur Ersatzleistung verantwortlich machen. 4. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Platz zu greifen haben, im einzelnen Falle mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haststrafe bis zu 14 Tagen geahndet. Unsere Schutzmannschaft ist zur strengen Aufsichtsführung über die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen und in Fällen der Zuwider handlung zur Anzeigeerstattung angewiesen worden. Bischofswerda, den 23. Mai 1901. Der Stadtrath. Ivi-. Lange »uilllv sind 1. in den städtischen Anlage« und Anpflanzungen an kurzer Leine zu führen, desgleichen während der Wochen-, Vieh- und Jahr- Märkte auf den Plätzen und Straffen, auf denen -Markt abgehalten wird. 2. In Fleischerläden und Läden mit Nahrungsmitteln dürfen Hunde nicht mitgebracht und eingelassen werden. Verantwortlich für die Befolgung dieser Bestimmungen sind die Eigenthümer und die Begleiter der Hunde, sowie die Ladeninhaber und ihre Vertreter. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider frei umherlaufend oder in den unter 2 aufgeführten Läden betroffen werden, so können dieselben ohne Weiteres weggefangen werden und erfolgt deren Wiederaushändigung nur gegen Erstattung einer Aufgreifungsaebühr von 6 Mark; außer dem aber wird der Schuldige im Zuwiderhandlungsfalle mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Bischofswerda, den 29. Mai 1901. Der Stadtrath. »n. Lange. Lhm. s ver ReichSgesuudheitSrath hat auf Grund vor gängigrr Vereinbarung unter den betheiligten Bundesregierungen über Streitigkeiten, welche auf dem vorbezeichneten Gebiet entstehen, einen Schied», spruch abzugeben; <r) der RrichSgesundheitSrath ist in wichtigeren Fällen befugt, auf dem in Rede stehenden Gebiet durch Vermittelung de» Reichs kanzler» (Reichsamt de» Inneren) Anregungen zur Verhütung drohender Mißstände oder zur Verbesserung vorhandener Zustände zu geben. Außerdem ist unter den verbündeten Regierungen die Vereinbarung getroffen, daß sie wichtige Fragen der bezeichneten Art, insbesondere über die Zu leitung von Fäkalien, häuslichen Abwässern oder Abwässern gewerblicher Anlagen, fall» nach der Auflassung eine» anderen Bundesstaate» innerhalb dessen Staatsgebiet» di« Reinhaltung «ine» Ge- wäffer» gefährdet wird und eine Einigung in der Vach, sich nicht erzielen läßt, nicht endailtia er- ledigen «erden, bevor der RrichSgesundheitSrath gutachtlich gehört worden ist." Au» diesen Br- Verkehr mit Fahrrädern betr. Zufolge der am 1. I»»l Sil«,«« in Kraft tretenden Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April dieses Jahres (abgedruckt im Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51 flgd.l «>«» V««K«I»« mrlt auf den öffentlichen Wegen betreffend, sieht sich der unterzeichnete Stadtrath veranlaßt, namentlich auf folgende Bestimmungen hinzuweisen: 1) Jeder in Sachsen wohnende »»«lkrli««» — ausgenommen Militärpersonen, sowie uniformirte und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen — hat eine auf seinen Namen lautende, für die Dauer des Kalenderjahres gültige « während der Benutzung des Rades bei sich zu führen und diese Karte auf Verlangen der Polizeiorgane vorzuzeigen. 2) Die Ausstellung der Radfahrkarten für in hiesiger Stadt wohnhafte Radfahrer erfolgt durch den unterzeichneten Stadtrath gegen- Erlegung einer Gebühr von 25 Pfg. Bischofswerda, den 29. Mai 1901. Der Stadtrath daselbst. Id» Lange. einzusetzen > welche den Zustand der mehreren Bundesstaaten gemeinsamen Wasserstraßen beauf sichtigen soll. Der BundeSrath hat der erwähnten Reichstagsresolution in der Form Folge gegeben, daß er beschlossen hat: „Dem ReichSgrsundheitS- rathe werden mit Bezug auf die aus gesundheitS- oder veterinärpolizrilichen Rücksichten gebotene Reinhaltung der da» Gebiet mehrer« Bunde», staaten berührenden Gewässer nachbezeichnrte Ob liegenheiten übertragen: a) Der ReichSgrsundheitS. rath hat bei wichtigeren Anlässen auf Antrag eine» der betheiligten Bundesstaaten in Fragen, welche sich auf die vorbezeichnete Angelegenheit und auf die dabei in Betracht kommenden An lagen und Einrichtung«, (Zuführung von Kanal und Fabrikwäffern, sonstigen Schmutzwäffern, Grubrnwäffern, Aenderungrn der Wasserführung und dergl.) beziehen, eine vermittelnde Thätigkeit aulzuüben, sowie gutachtliche Vorschläge zur ver- btfferung der bestehenden vnhältnisse und zur Verhütung drohender Mißstände zu machens ff)