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Rechtsmittel gegen die Reklamationsentscheidung. 8 23. Gegen die Entscheidung des Sladkrates aus die Reklamation stehl dein Reklamanten binnen 14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an die Königliche Kreishaupt mannschaft offen. 6. Zuwiderhandlungen und deren folgen. Hinterziehung. 8 24. Wer bei der Deklaration seines Einkommens oder des Einkommens eines von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen — mag diese Deklaration zur Staatseinkommensteuer oder nach H 20 und 21 zur städtischen Einkommensteuer erfolgen — oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung oder Nachschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten fragen oder bei Begründung einer Reklamation betreffs der Erwerbs und Verinöaensverhältmsse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Benachteiligung der städtischen Kassen zu führen geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier- bis Zehnfachen des Betrages zu belegen, dessen Hinter ziehung unternommen wurde. Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schul dige, bevor ein Strafverfahren wieder ihn eingeieitet worden ist, seine Angaben an der zu ständigen Stelle berichtigt bez. vervollständigt. Ordnungsstrafen. 8 35. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. kann belegt werden, wer in den zum Zwecke der Ein schätzung eines Einkommens, dessen Deklaration ihm obliegt oder in den zum Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben, sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach 8 34 nicht ge eignet sind. Fortsetzung. 8 30. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. kann belegt werden, wer der Aufforderung, als Sach verständiger oder Auskunftsperson vor dem Abschätzungsausschusse zu erscheinen, ohne ge nügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrück lich angedroht sein. Strafverfahren. 8 37. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlung gegen diese Steuerordnung richtet sich nach den Bestiminunge», welche für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allge meinen gelten. Verjährung. 8 38. Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (tz 34) in drei Jahren, vom Zeit punkte der Begehung derselben an gerechnet, bei anderen Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung in drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, zu welchem die Zuwiderhand lung begangen ist oder die zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung vorzunehmende Hand lung hätte geschehen müssen. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an ge rechnet, an welchem der Strafbescheid oder die Strafverfügung die Rechtskraft erlangt oder der Beschuldigte sich der Strafe unterworfen hat. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung oder zur Beitreibung der Strafe vorgenonnnene amtliche Handlung. Strafumwandlung. 8 29. Die wegen Hinterziehung (8 34) erkannten Geldstrafen werden im Falle ihrer llnein bringlichkeit nach den iin Reichsstrafgesetzbuche gegebenen Vorschriften in Freiheitsstrafen um gewandelt. Bei anderen auf Grund dieser Steuerordnung erkannten Geldstrafen findet eine lmwanvlung in Freiheitsstrafen nicht statt. Nachzahlungspsticht. 8 -lo. Beitragspflichtige, die bei der Veranlagung übergangen oder in eine niedrigere Klasse eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Stadtkasse dadurch entzogenen Betrages verpflichtet, gleichviel, ob eme Hinterziehung vorlicgt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zu ver folgen, als auf 5 Jahre, vom Anfänge des Jahres zurückgerechnet, in welchem die Tatsache der Steucrverkürzung bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit der Nachzahlung geht auf die Erben über. Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraumes, auf welchen die Nachzahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Bei dieser Festsetzung ist davon auszugehen, daß bei jedem in Betracht kommende» Jähre das Einkommen zu Grunde zu legen ist, welches für das letzte Steucrjahr zur Besteuerung heranzuziehen war. Der Gegenbeweis ist im Rechts mittelwege zu führen. Der Unterschied des hiernach bemesseiren, von der ursprünglich einge schätzten Steuerleistung nicht erreichten Stcuerbetrages ist als Nachzahlung auszuwerfeu. Ergibt sich indessen aus den vorhandenen Unterlagen, daß das wirkliche steuerpflichtige Ein kommen in dem einen oder anderen der früheren Jahre des Nachzahlungszeitraumes einen höheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat, als in dem letzten Jahre desselben, so ist für das betreffende Jahr das festgestellte höhere oder niedrigere Einkommen bei der Nachzah lungsberechnung zu Grunde zu legen. Gegen die auf Nachzahlungen der Steiler gerichtete Entschließung steht dem Nachzah lungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation zu. Auf das Rechtsmittel leiden die Vor schriften der 88 27—33 allenthalben Anwendung. Die Reklamationsfrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tage der Zustellung der Nachzahlungsverfügung. Schlutzbestimmung. 8 41. Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Von diesem Tage an wird das Regulativ über die Erhebung der Gemeindeabgaben für die Stadt Eibenstock vom 18. Mm 1888 einschließlich der Nachträge vom 1«;. Dezember 1898, 20. Februar 1906 und 10. Dezember 1906 aufgehoben. Eibenstock, am I. März 1909. Per Stadlrat. Pie Stadtverordneten. I-. 8. Helle. 1^. 8. G. Diersch. 232 il. L. Als kirchliches Ortsgesetz zunächst aus die Dauer von zwei Jahren und zwar bis Ende 1910 genehmigt. Schwarzenberg, Schneeberg und Eibenstock, am 16. April 1909. Pie Kircheninspektion für ßivenstock. L.. 8. Drmmrring. 1^ 8. Thomas. 1^. 8. Hesse. Pie Wezirksschutinspetttion für Hivenstock. Per Stadtrat. Per Kgl. Bezirksschulinspektor. l^. 8. Hesse. L,. 8. De. p. Wildfeurr. Bg. Steuerftaffel (vergl. 8 12). Linkonunrn in Mark ^nlagrnlatz. lassr. Linkommrn in Mark. ^nlaycnsatz. Mk. Pf- Alk. Pf- 1 über 400-500 4 50 82 über 13000-13300 715 2 /, 500-600 5 50 83 13300 13600 73 l 50 3 600 -700 8 15 84 13600-13900 748 4 700 -80o 11 25 85 13900 1420«) 764 50 l) 800—900 14 85 86 14200—14500 781 6 900- 1000 16 65 87 ,, 14500 14800 797 50 7 1000-1100 21 — 88 ,, 14800 15100 814 8 1100-1200 23 — 89 ,, 15100—I54OO 83<> 5o 9 1200-1300 25 — 90 ,, 1541,0 1570«, 847 10 1300—1400 27 — 91 15700 -16000 863 50 11 ,, 1400—1500 29 — 92 ,, 16000—16300 880 12 ,, 1500 1600 35 — 93 ,, 16300-16600 896 50 13 1600 1700 37 25 94 16600 -16900 913 — 14 1700-1800 39 50 95 ,, 16900 -17200 929 5«) 15 1800 -1900 41 75 96 17200 I75OO 94« i 16 - . 1900 20i„, 48 75 97 I7500—178OO 962 50 17 2000 -2100 51 25 98 17800 18100 979 — 18 210«, 2200 5.'! 75 99 18100-18400 995 50 19 ,, 2200-2300 56 25 100 18400 — 18700 1012 — 20 2300-2400 64 75 101 18700—19000 1028 5«) 21 2400—2500 68 75 102 19000 19300 1045 22 250', 2600 71 — 103 19300—19600 1061 50 23 2600—2700 74 — 104 19600—19900 1078 24 2700 2800 84 — 105 19900 -20200 1094 5«) 25 2800—2900 87 — 106 2« ,200—20500 INI — 26 2901, 3000 90 — 107 205O0—20800 1127 50 27 3000 -3100 93 — 108 ,, 20800—21100 1144 — 28 ,, 3100-3200 102 50 109 21100—21400 1160 50 29 3200-3300 105 75 110 21400—21700 1177 — 30 3300 3400 109 — 111 2170" -22000 1193 50 31 3400 -3500 112 25 112 ,, 22000 -2240" 1210 — 32 3500—3600 122 50 113 22400 -22800 1232 33 3600—3700 126 — 114 ,, 22800—23200 1254 — 34 3700- 3800 129 50 115 23200 -23600 1276 — 35 3800-3900 133 — 116 23600 -24« »00 1298 — 36 3900—4000 136 50 117 24"OO 244"" 132" — 37 4000—4100 150 — 118 24400—24800 1342 — 38 4100-4200 153 75 119 24800—25200 1364 — 39 4200 -4300 157 50 120 25200 25600 138«> — 40 4300 -4400 161 25 121 25600 26000 1408 — 41 4401, 4500 176 122 26000 —26400 143" — 42 4500 4600 180 — 123 26400 26800 1452 — 43 4600—4700 184 — 124 26800—27200 1474 — 44 4700 -4800 200 — 125 27200-27600 1496 — 45 4800 4900 204 126 27600—28000 1518 — 46 4900-5000 208 25 127 28000—28400 >54" — 47 5000—5200 229 50 128 28400—28800 1562 — 48 5200—5400 238 50 129 28800—29200 1584 — 49 ,, 5400—5600 247 50 130 29200—29600 160«, —- 50 ,, 5600 -5800 270 75 131 29600—30000 1628 — 51 5800—6000 280 25 132 30000—30500 1650 — 52 ,, 6000-6200 289 75 133 30500- 31000 1677 50 53 6200 -6400 310 — 134 31000—31500 1705 — 54 6400—6600 320 — 135 31500—32000 1732 5«) 6600 -6800 330 — 136 32000—32500 1760 56 6800—7000 340 — 137 32500—330OO 1787 50 57 7000—7200 350 — 138 33000—33500 1815 — 58 ,, 7200—740o 360 — 139 33500—34000 1842 50 59 7400 -7600 388 50 140 34000—34500 1870 60 ,, 7600—7800 399 — 141 34500—35000 1897 50 61 7800 8000 409 5o 142 350"" :!55"" 1925 — 62 8000- 8200 420 143 35500 3600" 1952 50 63 8200 8400 430 50 144 36000—36500 1980 — 64 8400- 8600 441 — 145 36500 3700" 2' >07 50 65 8600 8800 451 50 146, 37000—375"O 2035 — 66 8800—900O 462 147 37500 38000 2062 50 67 ,, 9000—9200 495 — 148 38000 38500 2090 — 68 9200 9400 506 — 149 38500—39"OO 2117 50 69 9400 9600 517 — 150 39000 395"" 2145 — 70 ,, 9600 9800 528 151 39500 4«>ooo 2172 50 71 9800 10000 539 —- 152 46000—11000 220« > — 72 10000—10300 550 — 153 41000 42000 2255 — 73 10300 -10600 566 50 154 4200O 43000 2310 — 74 10600 -10900 583 — 155 43000 44« ,00 2365 — 75 ,, IO9OO -11200 599 5" 156 44""0 45O00 242«) — 76 I1200 -11500 616 — 157 45000- 4600«, 2475 — 77 11500—11800 632 50 158 46000—1700«« 2530 — 78 ,, 11800-12100 649 — 159 47",„, -4800" 2585 — 79 ,, I21OO—12400 665 50 160 48000—49000 2640 — 80 ,, 12400—12700 682 161 49000—50000 2695 — 81 12700—13000 698 50 162 5""oo 52',oo 2750 — Die weiteren Klassen steigen um je 2000 Mark. Der Stellersatz beträgt 5,5 Prozent desjenigen Betrags, mit welchem die vorhergehende Klasse schließt. Wefcheinigung. Hiermit wird bezeugt, daß die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau unter Mit wirkung des Kreisausichusses die vorliegende Gemeindesteuerordnung unter besonderer Ge nehmigung zu 8 2 Nr. 2, 3, 4 und 8 5 nach 88 26 und 27 der Revidierten Städteordnung zunächst auf die Dauer von 2 Jahren und zwar bis Ende des Jahres 1910 bestätigt — Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau vom 7. April 1909, ^Nr^'inü i " und das Königliche Ministerium des Innern zu den Bestimmungen in 8 3 unter «, d, o und e dieser Steuerordnung die Ausnahme von 8 25 der Revidierten Städteordnung erteilt hat. — Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. März 1909, Nr. 505 und 505» ll 6. — i> zu Nr. 8111 und 288 Ü. Eibenstock, den 22. April 1909. Per Sladlral. I-. 8. Hesse. M. Tagesgeschichte. Deutschland. Wie die „Inf." von unterrich leter Seite erfährt, wird nach den letzten Dispositionen der Aufenthalt des Kaisers auf Korfu eine Ver längerung über den ursprünglich festgesetzten Ter min erfahren. Anfänglich war in Aussicht genommen, daß das Verbleiben auf Korfu bis zum 10. Mai, also ctwa 3 Wochen, währen sollte. In der Voraussetzung, daß die Witterung wie bisher eine günstige bleibt, wird der Kaffer noch etwa 8 14 Tage länger auf der onsel verweilen. Ueber eine Reise des Monarchen nach Wien zur Begrüßung des Kaisers Franz Josef ist nichts bekannt. Dagegen ist eine Zusammenkunft Kaiser Wil helms mit dem Könige von Italien sicher zu erwarten. Ueber Ort und Zeit ist aber noch nichts bestimmt wor den. Ebenso ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Herrschar die Trümmer von Messina auf der Heim reise besichtigt. Was die Gerüchte über eine Begeg nung mit König Eduard anbetrifft. so sind hierüber Dispositionen nicht bekannt geworden. Ausgeschlossen erscheint es nicht, daß beide Monarchen im Süden zusammentreffen. Der deutsche Kronprinz hat nach herz lichem Abschied vom rumänischen Königspaare Bukarest wieder verlassen und sich nach Wien zum Besuch des Kaisers Franz Josef, seines Paten, begeben, wo er lbis zum heutigen Montag abend verweilt. Wie in der rumänischen Hauptstadt ist der liebenswürdige Erbe lder deutschen Kaiserkrone auch in Wien mit großer Herzlichkeit begrüßt worden. Eine Ueb erficht, des Beratungsma terials ist im Reichstage ausgegeben worden. Danach sind noch gar nicht beraten vier Vorlagen: .Hilfskassengesetz, Strafgesetznovelle, die neue Strafpro zeßordnung, die revidierte Berner Uebereinkunft. Für